Zwölftafelgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Theoria Romana
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 226: Zeile 226:
  
  
Die Erbschaft eines Freigelassenen, der römischer Bürger ist, gibt das Zwölftafelgesetz dem Patron, wenn der Freigelassene ohne (gültiges) Testament und ohne einen  eigenen Erben (Abkömmling) verstorben ist.
+
Die Erbschaft eines [[Freigelassene]]n, der römischer Bürger ist, gibt das Zwölftafelgesetz dem Patron, wenn der Freigelassene ohne (gültiges) Testament und ohne einen  eigenen Erben (Abkömmling) verstorben ist.
  
 
Wenn das Gesetz vom Patron und dem Freigelassenen spricht, sagt es "von dieser Familie" "in diese Familie".
 
Wenn das Gesetz vom Patron und dem Freigelassenen spricht, sagt es "von dieser Familie" "in diese Familie".
Zeile 247: Zeile 247:
  
 
Diese Klage (die Miterbenauseinandersetzungsklage) ist zurückzuführen auf das Zwölftafelgesetz.
 
Diese Klage (die Miterbenauseinandersetzungsklage) ist zurückzuführen auf das Zwölftafelgesetz.
 
  
 
====Tafel 6: Sachenrecht, Obligationenrecht, Eherecht====
 
====Tafel 6: Sachenrecht, Obligationenrecht, Eherecht====

Version vom 18. Februar 2006, 18:47 Uhr