III - Subpars Tertia - Iudex

  • Codex Iuridicialis


    Pars Prima - Strafprozessordnung

    Subpars Tertia - Iudex


    § 9 Formalien zum Iudex

    (1) Für Fälle innerhalb von Rom oder Italia muss ein Iudex den senatorischen Rang bekleiden und von hoher Integrität sein.

    (2) In den Provinzen können neben Senatoren auch Equites oder Decurionen als Iudices bestimmt werden.

    (3) Das Amt basiert auf Freiwilligkeit, kann vom Imperator Caesar Augustus aber auch angeordnet werden.

    (4) Ein Iudex wird für jedes Verfahren neu vom Iudex Prior nominiert.

    (5) Die Grundsätze aus den ersten beiden Absätzen sind nur zu brechen wenn unter diesen Voraussetzungen kein Iudex benennbar ist.


    § 10 Iudex Prior

    (1) Der Iudex Prior ist der Vorsitzende Richter des Iudiciums.

    (2) Der Iudex Prior leitet als solcher die Verhandlung.

    (3) Der Iudex Prior nominiert wenn nötig die zur Verhandlung nötigen Iudices.

    (4) Der Iudex Prior sorgt für die Erhaltung von Würde und Ordnung des Iudiciums.


    § 11 Ausschluss als Richter

    (1) Ein Iudex ist von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen, wenn er

    1. selbst durch die Straftat verletzt ist.

    2. Ehegatte oder Lebenspartner des Klägers oder des Angeklagten ist

    3. mit dem Kläger oder dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist oder war.

    4. in der Sache als Ermittler oder als Advocatus des Klägers oder Angeklagten tätig gewesen ist.

    5. in der Sache als Zeuge vernommen ist.

    (2) Absatz 1 ist analog auf die Praetoren und Statthalter anzuwenden. Die Position eines ausgeschlossen Praetors oder Statthalters ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.

    (3) Der Imperator Caesar Augustus ist in seiner Funktion als Oberster Richter ausdrücklich von obigen Auflagen ausgenommen.


    § 12 Iudexverbot bei Verweis an höhere Instanzen

    (1) Ein Iudex, der bei einem Verfahren mitgewirkt hat, ist von der weiteren Mitwirkung bei der Entscheidung in dieser Sache bei einer höheren Instanz kraft Codex ausgeschlossen.

    (2) Ausgenommen hiervon sind die Praetoren und die Statthalter.


    § 13 Ablehnung von Iudices

    (1) Ein Iudex kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit vom Imperator Caesar Augustus als solcher abgelehnt werden.

    (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Iudex zu rechtfertigen.

    (3) Ein Ablehnungsgesuch kann vom jedem Beteiligten an den Imperator Caesar Augustus gerichtet werden.

    (4) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

    (5) Der Imperator Caesar Augustus verwirft die Ablehnung eines Iudex als unzulässig, wenn ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

    (6) Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

    (7) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so muss vom Iudex Prior ein neuer Iudex anstelle des abgelehnten nominiert werden.

    (8) Ein Verfahren ist solange gestoppt bis das Gericht nur noch aus als unabhängig erkannten Iudices besteht.

    (9) Die Absätze 1-8 finden analog auf die Praetoren und Statthalter Anwendung. Die Position eines ausgeschlossen Praetors oder Statthalters ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.

    (10) Der Imperator Caesar Augustus ist in seiner Funktion als Oberster Richter ausdrücklich von obigen Auflagen ausgenommen.