V - Subpars Quinta - Advocatio

  • Codex Iuridicialis


    Pars Prima - Strafprozessordnung

    Subpars Quinta - Advocatio


    § 17 Formalien zum Advocatus

    (1) Der Angeklagte und der Kläger können sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Advocatus bedienen.

    (2) Als Advocatus kann jeder römische Bürger gewählt werden.

    (3) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Iudex Prior gewählt werden.

    (4) Ein Advocatus ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist.

    (5) Der Advocatus ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen einzusehen sowie Beweisstücke zu besichtigen.

    (6) Dem Angeklagten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Advocatus zu gestatten.

    (7) Bei Verhandlungen vor einem Iudicium Extraordinarium oder Iudicium Publicum kann das Gericht ohne Antrag des Klägers einen Advocatus als Vertreter der Anklage bestellen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.


    § 18 Ausschluss als Advocatus

    Ein Advocatus ist von der Ausübung des Amtes kraft Codex ausgeschlossen, wenn er

    1. selbst durch die Straftat verletzt ist.

    2. in der Sache als Ermittler oder als Advocatus des Klägers tätig gewesen ist.

    3. in der Sache als Zeuge vernommen ist.