VI - Subpars Sexta - Zuständigkeit der Gerichte

  • Codex Iuridicialis


    Pars Prima - Strafprozessordnung

    Subpars Sexta - Zuständigkeit der Gerichte


    § 19 Sachliche Zuständigkeit

    (1) Bei Verhandlungen über Verbrechen und Schwerverbrechen ist das Iudicium Publicum sachlich zuständig.

    (2) Bei allen anderen Delikten ist das Iudicium Privatum sachlich zuständig.

    (3) Bei Delikten von besonderem öffentlichen Interesse ist der Kaiser berechtigt, die Verhandlung kraft seiner Coercitio Extraordinaria an sich zu ziehen.

    (4) Wird ein Delikt gegen die Amtspflicht von einem durch den Senat gewählten oder eingesetzten Magistrat oder Promagistrat begangen, ist der Senat als Gericht sachlich zuständig. Ebenfalls können die Consuln Prozesse wegen Hochverrat, dem Zutrittsverbot für ausländische gesalbte Herrscher innerhalb des Pomeriums, Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot, Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen und Landesverrat vor dem Senat verhandeln lassen.


    § 20 Zusammenhängende Strafsachen

    (1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt.

    (2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann allerdings durch Beschluss dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.

    (3) Ein Zusammenhang ist dann vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, der Begünstigung oder Strafvereitelung beschuldigt werden.


    § 21 Zuständigkeitsprüfung

    (1) Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.

    (2) Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das Iudicium Imperialis das Gericht, das mit der Untersuchung und Entscheidung betraut wird.


    § 22 Fehlen eines zuständigen Gerichtes

    Fehlt es im Geltungsbereich dieses Codex an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt das Iudicium Imperialis das zuständige Gericht.


    § 23 Verhinderung

    Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert, so ist die Untersuchung und Entscheidung der nächst höheren Instanz übertragen.