VI - Gemeingefährliche Delikte

  • Codex Iuridicialis


    Pars Tertia - Strafgesetzteil

    Subpars Secunda - Besonderer Teil

    Gemeingefährliche Delikte


    § 96 Brandstiftung

    Wer fremde unbewegliche Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten oder mit Geldstrafe von 600 bis 1.200 Sz. bestraft.


    § 97 Fahrlässige Brandstiftung

    Wer eine Brandstiftung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von 1 Monat oder mit Geldstrafe von 200 Sz. zu bestrafen.


    § 98 Piraterie

    (1) Wer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Schiffsverkehrs mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung ein anderes Schiff unter seine Kontrolle bringt oder die Herrschaft darüber ausübt, ist mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen.

    (2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.