IV - Subpars Quarta - Bezirksverwaltung

  • Außer Kraft getretene Gesetze


    Anhang des Codex Universalis - Pars Sexta - Lex Provincialis

    Subpars Quarta - Bezirksverwaltung


    § 11 Comes

    (1) Der Comes ist der höchste zivile Verwalter eines Bezirks und direkt dem Statthalter unterstellt.

    (2) Dem Comes stehen die Magistri Scriniorum als Assistenten zur Verfügung.


    § 12 Magister Scriniorum

    Ein Magister Scriniorum ist ein Beamter eines Bezirks und Assistent des Comes. Dieser teilt ihm seinen Aufgabenbereich zu.


    § 13 Regionarius

    (1) Der Regionarius ist für die Sicherheit und Ordnung seines Bezirkes verantwortlich.

    (2) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur aktive oder ehemalige Offiziere des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.


    § 14 weitere Positionen im Sicherheitsdienst

    (1) Alle Positionsträger im Sicherheitsdienst sind dem Regionarius unterstellt.

    (2) Für Positionen im Sicherheitsdienst sind nur Soldaten oder Veteranen des Exercitus Romanus zugelassen.

    (3) Der Centurio Statorum ist für den Justizvollzugsdienst seines Bezirks zuständig. Ihm unterstehen Gefängnisse und er ist zuständig für die Vollstreckung von Haftbefehlen.

    (4) Der Praefectus Portuensis ist für die Überwachung des Schiffsverkehrs und die Verwaltung der Liegeplätze sowie alle polizeilichen Aufgaben im Bereich der Häfen seines Bezirks verantwortlich.