VII - Subpars Septima - Curia Provincialis

  • Außer Kraft getretene Gesetze


    Anhang des Codex Universalis - Pars Sexta - Lex Provincialis

    Subpars Septima - Curia Provincialis


    § 18 Allgemeines

    (1) Die Curia Provincialis ist neben dem Statthalter das zweite Organ der Gesetzgebung in den Provinzen.

    (2) Die Curia Provincialis unterstützt den Statthalter bei seiner Arbeit.

    (3) Der Statthalter erhält gegenüber allen Entscheidungen der Curia ein Vetorecht.


    § 19 Zusammensetzung

    (1) Die Curia Provincialis besteht aus Abgeordneten und Beisitzern. Abgeordnete haben Stimm- und Rederecht, Beisitzer haben kein Stimmrecht.

    (2) Der Statthalter ist Mitglied der Curia ohne Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.

    (3) Die Comites der Bezirke einer Provinz sind als Abgeordnete in der Curia vertreten.

    (4) Der Statthalter darf jederzeit weitere Abgeordnete und Beisitzer ernennen und entlassen.

    (5) Der Statthalter darf Abgeordnete oder Beisitzer der Curia durch Wahlen in den Städten der Provinz bestimmen lassen.


    § 20 Gesetzgebung

    (1) Jedes Mitglied der Curia, auch solche ohne Stimmrecht, kann Gesetzesvorschläge oder Ansuchen um Aufhebung eines Decretum Provinciale vorbringen

    (2) Sowohl für die Ratifizierung als auch für die Aufhebung eines Decretum Provinciale ist eine Mehrheit von 60% der Abgeordneten vonnöten.

    (3) Um Decreta Provincialia ratifizieren zu können, muss die Curia Provincialis aus mindestens 5 Abgeordneten bestehen.


    § 21 Princeps Curiae

    (1) Der Princeps Curiae ist der Vorsitzende der Curia Provincialis und sorgt für Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin.

    (2) Er initiiert und beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.

    (3) Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter. Bei unangekündigter Abwesenheit bestimmt der Statthalter einen Vertreter.

    (4) Der Princeps Curiae darf nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus ausüben, ist sonst in seiner beruflichen Tätigkeit jedoch nicht eingeschränkt.

    (5) Der Princeps Curiae wird aus den Abgeordneten der Curia Provincialis gewählt. Seine Amtsperiode entspricht in ihrer Dauer der des Cursus Honorum.

    (5.1) Das Amt des Princeps Curiae darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl ist möglich.

    (5.2) Stimmberechtigt sind alle Abgeordneten sowie der Statthalter.

    (5.3) Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt.

    (5.4) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.

    (5.5) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Statthalter.

    (5.6) Die offizielle Ernennung des Princeps Curiae erfolgt durch den Statthalter.


    § 22 Geschäftsordnung

    (1) Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex selbst zu erlassen.

    (2) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.