VIII - Subpars Octava - Wahlbestimmungen

  • Außer Kraft getretene Gesetze


    Anhang des Codex Universalis - Pars Sexta - Lex Provincialis

    Subpars Octava - Wahlbestimmungen


    § 23 Wahlrecht

    (1) Wahlberechtigt sind ausschließlich römische Bürger.

    (2) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger des Bezirks einschließlich der dort stationierten Soldaten aktives sowie passives Wahlrecht.

    (3) Bei Wahlen zu Ämtern der Stadtverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der betreffenden Stadt aktives sowie passives Wahlrecht. In Städten stationierte Soldaten sind von den Wahlen ausgeschlossen.

    (4) Bei Wahlen um Sitze der Curia Provincialis haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der betreffenden Stadt einschließlich der dort stationierten Soldaten aktives sowie passives Wahlrecht.


    § 24 Wahlleiter

    (1) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, übernimmt der Comes des betreffenden Bezirkes die Wahlleitung. Sollte dieser Posten vakant sein bestimmt der Statthalter einen Wahlleiter.

    (2) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung bestimmt der Statthalter den Wahlleiter.

    (3) Der Statthalter kann auch selbst die Rolle des Wahlleiters übernehmen.


    § 25 Ablauf der Wahl

    (1) Die Provinz betreffende Wahlen sollten nicht zeitgleich mit den Wahlen des Cursus Honorum stattfinden.

    (2) Die Wahlen zu Ämtern der Stadtverwaltung und Vertretern der Curia Provincialis finden nach Möglichkeit zeitgleich statt.

    (3) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, legt der Wahlleiter in Absprache mit den Duumviri den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 2 Wochen vor der Wahl und mit Einverständnis des Statthalters.

    (4) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung legt der Wahlleiter in Absprache mit dem Statthalter den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 3 Wochen vor der Wahl.

    (5) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, sind die Kandidaturen in der betreffenden Stadt bekanntzugeben. Dies erfolgt spätestens 1 Woche vor der Wahl, andernfalls wird der Kandidat nicht angenommen (Sonderzulassung durch den Statthalter)

    (6) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung sind die Kandidaturen in der Hauptstadt des betreffenden Bezirks bekanntzugeben. Dies erfolgt analog zu §25.5

    (7) Die Wahl beginnt immer um 0:00 eines Sonntags, dauert mindestens 2 Tage und endet um 24:00 des letzten Wahltages.

    (8) Die Wahlleitung veröffentlicht das Ergebnis frühestmöglich und wahrheitsgemäß.

    (9) Der Wahlleiter ernennt die gewählten Beamten oder Mitglieder der Curia, wenn er die Wahl für gültig befindet.

    (10) Wenn die Anzahl der Kandidaten die Zahl der ausgeschriebenen Plätze nicht übersteigt, muss keine Wahl stattfinden.


    § 26 Gültigkeit der Wahl

    (1) Es wird nach einfacher Mehrheit gewählt.

    (2) Falls nur eine Person zur Wahl steht, wird für oder wider sie gestimmt.

    (3) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.

    (4) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Statthalter.