III - Prologus - Codex Iuridicalis

  • Codex Iuridicialis


    Prologus - Codex Iuridicalis


    (1) gestrichen

    (2) Im Allgemeinen ist die Jurisdiktion in jeglicher Form an den Codex Iuridicialis gebunden.

    (3) Ein Rechtsschutzbedürfnis, das vom Codex Iuridicialis nicht abgedeckt wird kann trotzdem befriedigt werden, hierbei hat die Jurisdiktion ihre Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.