II - Delikte gegen Leib und Leben

  • Codex Iuridicialis


    Pars Tertia - Strafgesetzteil

    Subpars Secunda - Besonderer Teil

    Delikte gegen Leib und Leben


    § 73 Mord

    Wer einen anderen ohne staatliche oder militärische Befugnis tötet, ist mit dem Tod zu bestrafen.


    § 74 Totschlag

    Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.


    § 75 Fahrlässige Tötung

    Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen.


    § 76 Körperverletzung

    (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 500 Sz. bestraft.

    (2) In schweren Fällen wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten oder mit Geldstrafe von 400 bis 900 Sz. bestraft.

    (3) Explizit ausgenommen sind hier erzieherische Maßnahmen innerhalb des Exercitus Romanus.


    § 77 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang

    Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen.


    § 78 Fahrlässige Körperverletzung

    (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 300 Sz. zu bestrafen.

    (2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 600 Sz. zu bestrafen.