I - Subpars Prima - Allgemeiner Teil

  • Codex Iuridicialis


    Pars Tertia - Strafgesetzteil

    Subpars Prima - Allgemeiner Teil


    § 44 Keine Strafe ohne Gesetz

    (1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

    (2) Eine Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.


    § 45 Geltungsbereich

    Das römische Recht gilt für Taten, die von Römern im Inland oder Ausland begangen werden. Ebenso für einen Rechtstreit zwischen Römern und Peregrini und Peregrini untereinander, so dies auf Römischem Territorium stattfand.


    § 46 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

    Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.


    § 47 Versuch einer Straftat

    (1) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

    (2) Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar, jedoch kann das Gericht hierbei die Strafe mildern, dies besonders bei freiwilligem Rücktritt von der Tat.


    § 48 Täterschaft

    (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

    (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).


    § 49 Anstiftung

    Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.


    § 50 Notwehr

    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwenden.

    (3) Sie ist nicht gerechtfertigt, wenn dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht oder die Verteidigung des Angriffes unangemessen ist.


    § 51 Äußerungen in Reichsorganen

    Mitglieder des Senates und der Provinzcurien dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


    § 52 Strafen

    § 52.1 Geldstrafe

    (1) Eine Geldstrafe beträgt mindestens 5 und höchstens 5.000 Sesterzen.

    (2) Die Geldstrafe ist in Römischen Sesterzen (Sz.) an das Imperium Romanum zu entrichten.

    (3) Bei Nichtleistung der Geldstrafe kann diese eingezogen werden.


    § 52.2 Opus Publicum

    (1) Als Opus Publicum hat der Verurteilte für einen befristeten Zeitraum eine vom Gericht zugewiesene, der Schwere seiner Tat angemessene körperliche Arbeit zu verrichten, die dem Gemeinwohl nützlich ist. Nach Bedarf ist diese Strafe in der Stadt zu verbüßen, in der der Tatort liegt.

    (2) Der Verurteilte ist von der Gemeinde, in der er das Opus Publicum ableistet, zu verpflegen.

    (3) Kommt der Verurteilte seinen vorgeschriebenen Aufgaben nicht nach, ist der Verurteilte anzuketten. Zusätzlich können ihm in diesem Fall von der Stadt, in der er das Opus Publicum ableistet, schwerere Arbeiten zugeteilt werden.

    (4) Übersteigt die Schuld einen Betrag von 600 Sz., so kann der Delinquent zu deren Begleichung als Sklave verkauft werden, jedoch frühstens drei Wochen nach Urteilsverkündung.

    (5) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt das Opus Publicum, für das die zuständige Stadt täglich 2 Sesterzen an den Empfänger der Geldstrafe zu entrichten hat. Der Delinquent ist so lange zu Opera Publica heranzuziehen, bis die Stadt die Schuld abgegolten hat.

    (6) Für eine Verurteilung zu Opus Publicum kann mit Ausnahme des Falles nach Absatz (5) ersatzweise eine Relegatio gleicher Dauer angeordnet werden.

    (7) Eine Freiheitsstrafe wird in Opus Publicum umgewandelt.


    § 52.3 Hiebe

    (1) Hiebe sind Schläge mit einem unbewehrten länglichen Gegendstand mit der Entsprechung einer Rute oder eines Stocks.

    (2) Die Mindestanzahl der ausgeführten Hiebe sind fünf. Eine weitere Begrenzung ist nicht vorgesehen, solange die Anzahl der Hiebe das Leben des Betroffenen ersichtlicherweise nicht gefährdet.

    (3) Die Schläge können an einem Stück oder aufgeteilt in Abständen ausgeführt werden.

    (4) Das Material des Hiebwerkzeugs kann Holz oder ein Metall sein.

    (5) Die Hiebe können auf allen Körperteilen des Betroffenen ausgeführt werden. Ausgenommen hiervon ist der Kopf.


    § 52.4 Relegatio und Exilium

    (1) Die Relegatio ist eine zeitige Verbannung. Das Mindestmaß der Relegatio beträgt 1 Jahr. Den Ort der Verbannung im Rahmen einer Relegatio bestimmt das Gericht, jedoch muss dieser außerhalb Italias liegen. In der Zeit seiner Relegatio darf der Verbannte weder für ein öffentliches Amt kandieren, noch kann er in ein solches gewählt werden.

    (2) Das Exilium ist eine lebenslängliche Verbannung an einen gerichtlich bestimmten Ort außerhalb Italias, verbunden mit dem unbefristeten Verlust aller römischen Bürgerrechte. Wer den gerichtlich bestimmten Ort verlässt, oder ohne vorhergehende Begnadigung durch den Imperator Caesar Augustus zurückkehrt, wird mit dem Tode bestraft.


    § 52.5 Todesstrafe

    (1) Die Todesstrafe kann nur in Fällen verhängt werden, in denen sie ausdrücklich gesetzlich zulässig ist.

    (2) Die Art der Vollstreckung bestimmt das Gericht. Es kann die Strafe auch in lebenslange Sklaverei in staatlichen Bergwerken oder Steinbrüchen umwandeln.

    (3) Angehörigen des Ordo Senatorius, Equites und Decuriones ist es gestattet, statt einer Todesstrafe das Exilium zu wählen. In diesem Fall fällt ihr gesamtes Vermögen der Staatskasse zu.


    § 53 - gestrichen, siehe § 52.2


    § 54 - gestrichen, siehe § 52.4


    § 55 - gestrichen, siehe § 52.5


    § 56 Einteilung der strafbaren Handlungen

    (1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind.

    (2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden.

    (3) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.


    § 56.1 Zuständige Ermittlungsbehörden

    (1) Bei Delikten gegen den Staat, gegen die kaiserliche Familie und gegen Mitglieder des Kaiserhofs sowie allen weiteren strafbare Handlung, die gegen andere Personen oder Institutionen gerichtet sind, jedoch eine Gefahr für den Staat darstellen, sind die Cohortes Praetoriae zuständig..

    (2) Bei allen anderen strafbaren Handlungen sind in den Provinzen die Legionen bzw. der Regionarius und in Roma die Cohortes Urbanae bzw. die Vigiles zuständig.

    (3) Bei Tage liegt in Roma die Verfolgung aller strafbaren Handlungen in der Zuständigkeit der Cohortes Urbanae, bei Nacht in der Zuständigkeit der Vigiles.

    (4) Die jeweils ermittelnden Einheiten sind angehalten bei neu gewonnen Informationen, die Einfluss auf die Zuständigkeit in einem Fall haben könnten, die jeweils dafür zuständige Ermittlungsbehörde in die Ermittlungen mit einzubeziehen.


    § 57 Verlust von Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und Stimmrecht

    (1) Wer wegen einer Straftat verurteilt wird, kann vom Gerichtshof die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen dauerhaft oder zeitlich begrenzt entzogen bekommen.

    (2) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

    (3) Das Gericht kann dem Verurteilten dauerhaft oder zeitlich begrenzt das Recht, zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.


    § 58 Grundsätze der Strafzumessung

    (1) Strafbar macht sich nur, wer schuldhaft handelt.

    (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab.


    § 59 Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

    (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

    (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht.


    § 60 Verjährung

    (1) Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen und Strafen aus.

    (2) Straftaten der Strafkategorie Vergehen verjähren nach 1 Monat.

    (3) Straftaten der Strafkategorie Verbrechen verjähren nach 5 Monaten.

    (4) Straftaten der Strafkategorie Schwerverbrechen verjähren nicht.

    (5) Die Verjährung kann nur auf besondere Anordnung eines Iudicium Extraordnarium aufgehoben werden, was nur in Fällen des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung statthaft ist.


    § 61 Tätigwerden der Behörden

    (1) Im Allgemeinen werden die zuständigen Behörden bei Erfahren der jeweiligen Straftat von Amts wegen aktiv und beginnen mit den Ermittlungen.

    (2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.

    (3) gestrichen


    § 62 Zeit und Ort der Tat

    (1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

    (2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.


    § 63 Begnadigung durch den Imperator Caesar Augustus

    Der Imperator Caesar Augustus hat jederzeit das Recht angeklagte und verurteilte Bürger des Imperium Romanum zu begnadigen. Dies hat zur Folge, dass entweder ein Verfahren ersatzlos in konkretem Fall eingestellt wird oder ein bereits rechtsgültiges Urteil wieder aufgehoben wird. Somit erlöschen alle ergangenen Strafen. Eine Begnadigung kann nachträglich nur wieder zurückgenommen werden, wenn bewiesenermaßen falsche Grundlagen zu selbiger Entscheidung führten.