Prodigium: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Theoria Romana
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Entscheidend für die Anerkennung eines Zeichens als Prodigium war der Senat, welcher auch über die angemessenen Sühneriten entschied. Aufgrund eines Berichtes der Magistrate, meist der Consuln, entschied der Senat, ob das Zeichen die ''res publica'' betraf und damit als öffentliches Prodigium (''prodigium publicum'') anerkannt werden sollte. Hierbei konnten auch Zeugen vernommen werden. Bei der Feststellung der für die Besänftigung der Götter adäquaten Entsühnung (''interpretatio'') wurden die Senatoren durch die [[Pontifices]], die [[Quindecimviri]] und die [[Haruspices]] beraten. Zur ''interpretatio'', der Feststellung der für die Besänftigung der Götter angemessenen Entsühung, kamen vor allem nichtrömische Verfahren der [[Divination]] zum Einsatz.
 
Entscheidend für die Anerkennung eines Zeichens als Prodigium war der Senat, welcher auch über die angemessenen Sühneriten entschied. Aufgrund eines Berichtes der Magistrate, meist der Consuln, entschied der Senat, ob das Zeichen die ''res publica'' betraf und damit als öffentliches Prodigium (''prodigium publicum'') anerkannt werden sollte. Hierbei konnten auch Zeugen vernommen werden. Bei der Feststellung der für die Besänftigung der Götter adäquaten Entsühnung (''interpretatio'') wurden die Senatoren durch die [[Pontifices]], die [[Quindecimviri]] und die [[Haruspices]] beraten. Zur ''interpretatio'', der Feststellung der für die Besänftigung der Götter angemessenen Entsühung, kamen vor allem nichtrömische Verfahren der [[Divination]] zum Einsatz.
  
Die Quindecimviri sacris faciundis konsultierten die Sibyllinischen Bücher, suchen dabei einen Text heraus, welcher sich auf die gegebene Gefahr bezog und gaben ein schriftliches Gutachten ab, ein einzelner sprach ''pro collegio'' zusätzlich im Senat.
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Die [[Quindecimviri]] sacris faciundis konsultierten die [[Sibyllinischen Bücher]], suchen dabei einen Text heraus, welcher sich auf die gegebene Gefahr bezog und gaben ein schriftliches Gutachten ab, ein einzelner sprach ''pro collegio'' zusätzlich im Senat.
  
 
Die Haruspices analysierten das Prodigium und versuchten darin seinen Sinn zu erkennen um aufgrund dessen die entsprechende Sühnung festzulegen. Dies geschah mittels der Leberschau, der Analyse von Donner und Blitz und durch festgelegte Rituale. Die Haruspices begnügten sich nicht nur damit, den Willen der Götter festzustellen, sie erhielten dadurch auch exakte Informationen über die Zukunft.
 
Die Haruspices analysierten das Prodigium und versuchten darin seinen Sinn zu erkennen um aufgrund dessen die entsprechende Sühnung festzulegen. Dies geschah mittels der Leberschau, der Analyse von Donner und Blitz und durch festgelegte Rituale. Die Haruspices begnügten sich nicht nur damit, den Willen der Götter festzustellen, sie erhielten dadurch auch exakte Informationen über die Zukunft.

Version vom 26. August 2012, 19:38 Uhr

Ein Prodigium (auch portenta oder ostenta) zählte neben den Auspizien zu den wichtigsten Zeichenkategorieen der römischen Divination. Es handelte sich dabei um außergewöhnliche (Natur-)Ereignisse, wie beispielsweise einen Blitzeinschlag, ein Erdbeben, die Geburt eines Androgynen oder das Ausbrechen einer Seuche. Bezeichnend war für Prodigien, dass sie unprovoziert und zeitlich nicht als Folge irgendwelcher Handlungen auftraten. Sie konnten Einzelne betreffen, wurden durch die Anerkennung des Senats jedoch auf die Gemeinschaft bezogen und dadurch zu einem prodigium publicum. Meist wurde ihnen eine negative Bedeutung zugeschrieben, nur selten wurden sie als positive Vorzeichen angesehen. Man glaubte, dass ein Prodigium auftauchte, wenn die pax deorum gestört war und noch schlimmeres Unglück drohte. Dies musste durch Entsühnung (procuratio) abgewendet, der göttliche Zorn (ira deorum), welcher zumeist auf kultische Versäumnisse zurückzuführen war, musste besänftigt werden (placatio).

Entscheidend für die Anerkennung eines Zeichens als Prodigium war der Senat, welcher auch über die angemessenen Sühneriten entschied. Aufgrund eines Berichtes der Magistrate, meist der Consuln, entschied der Senat, ob das Zeichen die res publica betraf und damit als öffentliches Prodigium (prodigium publicum) anerkannt werden sollte. Hierbei konnten auch Zeugen vernommen werden. Bei der Feststellung der für die Besänftigung der Götter adäquaten Entsühnung (interpretatio) wurden die Senatoren durch die Pontifices, die Quindecimviri und die Haruspices beraten. Zur interpretatio, der Feststellung der für die Besänftigung der Götter angemessenen Entsühung, kamen vor allem nichtrömische Verfahren der Divination zum Einsatz.

Die Quindecimviri sacris faciundis konsultierten die Sibyllinischen Bücher, suchen dabei einen Text heraus, welcher sich auf die gegebene Gefahr bezog und gaben ein schriftliches Gutachten ab, ein einzelner sprach pro collegio zusätzlich im Senat.

Die Haruspices analysierten das Prodigium und versuchten darin seinen Sinn zu erkennen um aufgrund dessen die entsprechende Sühnung festzulegen. Dies geschah mittels der Leberschau, der Analyse von Donner und Blitz und durch festgelegte Rituale. Die Haruspices begnügten sich nicht nur damit, den Willen der Götter festzustellen, sie erhielten dadurch auch exakte Informationen über die Zukunft.

Aufgrund der Vorschläge der Pontifices, Quindecimviri und Haruspices legte der Senat eine procuratio zur Entsühnung fest. Durch diese Sühneriten wurde die Ordnung und die pax deorum wieder hergestellt. Dies konnte durch ein Opfer geschehen, durch supplicationes (eine Art flehendliches Bitt-Gebet) oder durch symbolische oder materielle Zerstörung der Zeichen. Die Prodigien-Entsühung kann als Mittel gedeutet werden, angesichts unerklärlicher Vorgänge Unsicherheit zu reduzieren: der Verletzung von Ordnungs- und Grenzvorstellungen durch das prodigium entsprach die Wiederherstellung der Ordnung durch die Entsühung.

In der Kaiserzeit wurden vor allem die auf Personen, vor allem den Kaiser, bezogene Omen wichtig.


Quelle: Götz Distelrath, "Prodigium", Der neue Pauly. Enzyklopädie der Antike, Bd.IX, Hrsg. Hubert Canick & Helmuth Schneider, Stuttgart/Weimar 2001