Praepositio: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Im Zuge stärkerer Handelstätigkeiten im Römischen Reich, entwickelten sich unter Kaufläuten verschiedenste Gebräuche und Gewohnheiten im geschäftlichen Umgang miteinander. Dies waren zwar keine Rechtsnormen, basierten aber auf Vertrauen und Glauben und allgemein befolgt | + | Im Zuge stärkerer Handelstätigkeiten im Römischen Reich, entwickelten sich unter Kaufläuten verschiedenste Gebräuche und Gewohnheiten im geschäftlichen Umgang miteinander. Dies waren zwar keine Rechtsnormen, basierten aber auf Vertrauen und Glauben und wurden allgemein befolgt. Jene Handelsbräuche bildeten die Grundlage für spätere handelsrechtliche Vorschriften. Zu diesen Handelsbräuchen gehörte auch die ausdrückliche, aber an keine bestimmte Form gebundene Bestellung (''praepositio'') von Personen, die, selbständig handelnd, die Interessen ihrer Geschäftsherren vertraten und für diese tätig wurden. |
− | ''praepositio'' | ||
− | Da für einen außenstehenden Dritten nicht immer feststellbar war, mit welcher Befugnis und in wessen Interesse gehandelt wurde, mussten Feststellungen getroffen werden, die auf unterschiedliche Geschäftsabschlüsse mit wechselnden Handelspartnern zugeschnitten waren und die Zurechnung von Rechten und Verpflichtungen eindeutig regelten. Als ein geeignetes Mittel hierfür | + | Da für einen außenstehenden Dritten nicht immer feststellbar war, mit welcher Befugnis und in wessen Interesse gehandelt wurde, mussten Feststellungen getroffen werden, die auf unterschiedliche Geschäftsabschlüsse mit wechselnden Handelspartnern zugeschnitten waren und die Zurechnung von Rechten und Verpflichtungen eindeutig regelten. Als ein geeignetes Mittel hierfür erschien der ausdrückliche Bestellungsakt, die ''praepositio'', mit der einer im Handel tätigen Person eine bestimmte Funktion zugeordnet wurde, aus der Dritte schließen konnten, dass diese Person zum Abschluss von Verträgen legitimiert war. |
− | Die Hauptfunktionen der ''praepositio'' waren Geschäftsabschlüsse zu legitimieren und einen Haftungsrahmen festzulegen. | + | Die Hauptfunktionen der ''praepositio'' waren also Geschäftsabschlüsse zu legitimieren und einen Haftungsrahmen festzulegen. |
− | Die ''praepositio'' war einem ''[[iussum]]'' ähnlich, mit dem ein Dritter ermächtigt wurde | + | Die ''praepositio'' war einem ''[[iussum]]'' ähnlich, mit dem ein Dritter ermächtigt wurde mit einem Gewaltabhängigen ein Geschäft abzuschließen, das der Gewalthaber gegen sich gelten lassen wollte. Der Unterschied bestand aber darin, dass das ''[[iussum]]'' einer bestimmten dritten Person gegenüber erklärt wurde und in der Regel auf ein bestimmtes einmaliges Geschäft gerichtet war, während die ''praepositio'' nicht auf Gewaltabhängige beschränkt war und zum Abschluss einer Vielzahl von Verträgen mit unterschiedlichen Personen ermächtigte. |
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+ | '''Literatur''' <br> | ||
Schlösser, Brigitte: ''Die Bedeutung der praepositio für den Handelsverkehr im antiken Rom'', Dissertation, Humboldt-Universität zu Berlin 2008. | Schlösser, Brigitte: ''Die Bedeutung der praepositio für den Handelsverkehr im antiken Rom'', Dissertation, Humboldt-Universität zu Berlin 2008. |
Aktuelle Version vom 11. September 2012, 12:44 Uhr
Unter der praepositio wird ein einseitiger Rechtsakt verstanden, bei dem durch einen Unternehmer die Bestellung von Personen zur Durchführung kommerzieller Tätigkeiten erfolgt. Sie berechtigte die bestellte Person zum Abschluss von Verträgen und der Durchführung von Rechtsgeschäften und steckte gleichsam den Geschäftskreis ab. Die praepositio kam vorranging bei Handelstätigkeiten zum Einsatz.
Die praepositio wurde im Seehandel meist einem Kapitän (magister navis) oder zu Lande einem Angestellten (institor) ausgesprochen.
Im Zuge stärkerer Handelstätigkeiten im Römischen Reich, entwickelten sich unter Kaufläuten verschiedenste Gebräuche und Gewohnheiten im geschäftlichen Umgang miteinander. Dies waren zwar keine Rechtsnormen, basierten aber auf Vertrauen und Glauben und wurden allgemein befolgt. Jene Handelsbräuche bildeten die Grundlage für spätere handelsrechtliche Vorschriften. Zu diesen Handelsbräuchen gehörte auch die ausdrückliche, aber an keine bestimmte Form gebundene Bestellung (praepositio) von Personen, die, selbständig handelnd, die Interessen ihrer Geschäftsherren vertraten und für diese tätig wurden.
Da für einen außenstehenden Dritten nicht immer feststellbar war, mit welcher Befugnis und in wessen Interesse gehandelt wurde, mussten Feststellungen getroffen werden, die auf unterschiedliche Geschäftsabschlüsse mit wechselnden Handelspartnern zugeschnitten waren und die Zurechnung von Rechten und Verpflichtungen eindeutig regelten. Als ein geeignetes Mittel hierfür erschien der ausdrückliche Bestellungsakt, die praepositio, mit der einer im Handel tätigen Person eine bestimmte Funktion zugeordnet wurde, aus der Dritte schließen konnten, dass diese Person zum Abschluss von Verträgen legitimiert war.
Die Hauptfunktionen der praepositio waren also Geschäftsabschlüsse zu legitimieren und einen Haftungsrahmen festzulegen.
Die praepositio war einem iussum ähnlich, mit dem ein Dritter ermächtigt wurde mit einem Gewaltabhängigen ein Geschäft abzuschließen, das der Gewalthaber gegen sich gelten lassen wollte. Der Unterschied bestand aber darin, dass das iussum einer bestimmten dritten Person gegenüber erklärt wurde und in der Regel auf ein bestimmtes einmaliges Geschäft gerichtet war, während die praepositio nicht auf Gewaltabhängige beschränkt war und zum Abschluss einer Vielzahl von Verträgen mit unterschiedlichen Personen ermächtigte.
Literatur
Schlösser, Brigitte: Die Bedeutung der praepositio für den Handelsverkehr im antiken Rom, Dissertation, Humboldt-Universität zu Berlin 2008.