Ius Gentium: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Litertur:''' Max Kaser, Ius Gentium, Böhlau Verlag Wien 1993
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'''Litertur:''' <br>Max Kaser, ''Ius Gentium'', Böhlau Verlag Wien 1993

Aktuelle Version vom 30. November 2012, 21:56 Uhr

Der Begriff ius gentium bezeichnet zweierlei, davon einmal das Völkerrecht, auch im heutigen Sinne, also die Rechtsbeziehungen zwischen verschiedenen Völkern, zum anderen im speziellen eben jene Rechtsbeziehungen zwischen römischen Bürgern und peregrini (Nicht-Römer), sowie zwischen peregrini untereinander. Als solches steht es im Gegensatz zum ius civile, welches die Summe der Rechtsbeziehungen unter römischen Bürgern regelt.

Als weitumfassendes Recht beinhaltet das ius gentium Rechtssätze und Institutionen, die es wirklich oder vermeintlich bei allen Völkern gibt. Die römischen Iuristen verwendeten viel Zeit hierauf ein allgemeines Fremdenrecht zu entwickeln, indem sie es auf der Grundlage von allgemein gültigen Werten und Normen errichteten, welchen üblicherweise allen Menschen anheim fielen. Es leitet sich her von den mores maiorum, was dem sittlichen und rechtlichen Empfinden entspricht. So hat man das Prinzip der fides (Treue) als allgemeinverbindlich und derart gewichtig angesehen und aus diesem Gedanken einige Rechtsgeschäfte des ius civile auf das ius gentium übertragen, z.B. der Kauf, die Miete, die Verpflichtung aus Darlehen, acceptatio, traditio, precarium, manumissio.

Ursprünglich existierte für den Rechtsschutz von peregrini vor römischen Gerichten nur das Gastrecht (hospitium). Vorallem durch die Entwicklung des Formularprozeß und die damit verbundene, gesteigerte Machtfülle des Praetors in der iuris dictio verhalfen dem ius gentium zur Entstehung. Eine lex plaetoria aus dem Jahre 242 v. Chr. etablierte dann neben dem städtischen Praetor den Praetor Peregrinus. Elemantarer Bestandteil des ius gentium ist das commercium, die Fähigkeit Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Gegenüber dem ius civile als Spezialgesetz, tritt das ius gentium zurück. Es ist subsidiär.

Ius Naturale

Das ius gentium grenzt sich ab vom ius naturale (Naturrecht), welches von allen Völkern anerkannt wird. Es ist normgebender Faktor und Motiv für die Rechtsbildung, das für geschriebenes wie ungeschriebenes Recht in Betracht kommt.

Cicero bezeichnet das ius naturale (Naturrecht) als lex naturae, einer von Natur aus verbindlichen Norm, die den Menschen angeborene höchste Vernunft, die ihnen gebietet, was sie zu tun, und verbietet, was sie zu unterlassen haben (De leg. 3.22.33). Sie ist etwas Ursprüngliches und Ewiges, was die Welt beherrscht (De leg. 1.6.20), ein überall und allzeit geltendes Recht göttlichen Ursprungs. Als solches ist jede vom Menschen künstlich erschaffene Regel, die diesem Recht widerspricht, ohne Wirkung.

Unter Gaius tritt diese Definition zurück zugunsten eines weiteren Begriffs. Demnach bezeichnet das ius naturale alle "mannigfachen Denkformen des Privatrechts, die den Erfahrungen der menschlichen Natur folgen und darum so selbstverständlich sind, daß sie keiner weiteren Beweise bedürfen." Beispielhaft seien hier die Wirkungen von Zeugung, Geburt und Tod, sowie aus dem Sachenrecht der Fruchtziehung und der körperlichen Übergabe aufgezeigt.

Rechtsgedanken, die in den Ordnungen aller Völker vorkommen und darum ius gentium sind, entsprechen in der Regel auch den Naturgesetzen und können darum aus der Natur erklärt werden. Jedoch ist zwischen ius gentium und ius naturale zu unterscheiden. Während das ius naturale die Herkunft des Rechtsgedankens aus der Natur, also die Ursache dessen, beschreibt, regelt das ius gentium die daraus abgeleitete Folge, die Geltung für alle Menschen hat.

Das Naturrecht setzt ich zusammen aus der naturalis ratio als die den Menschen angeborene Einsicht, was in dem dargestellten Sinn natürlich ist und der naturalis aequitas als die abwägende und ausgleichende Sach- und Fallgerechtigkeit, welche zum Aufgabenfeld des Praetors bei dessen honorarrechtlichen Schöpfungen gehört. Ausdruck dieser Handlungsweise findet sich in der Forum des bonum et aequum sowie der ex fide bona (guten Glauben), bzw. deren Gegenseite dolus malus (Arglist). Sie ist das sittliche Erfordernis in der Handlung des Naturgegebenen.


Litertur:
Max Kaser, Ius Gentium, Böhlau Verlag Wien 1993