Zwölftafelgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Sciendum est in actione finium regundorum illud observandum esse, quod (in XII tabulis) ad exemplum quodammodo eius legis scriptum est, quam Athenis Solonem dicitur tulisse. Nam illic ita est: | + | Sciendum est in actione finium regundorum illud observandum esse, quod (in XII tabulis) ad exemplum quodammodo eius legis scriptum est, quam Athenis Solonem dicitur tulisse. Nam illic ita est: �?άν τις αἱμασιάν παϱ᾽ ἀλλοτ�?ίῳ χω�?ίῳ ὀ�?�?ττῃ, τὸν ὅϱον μὴ πα�?αβαίνειν‧ �?ὰν τειχίον, πόδα ἀπολείπειν‧ �?ὰν δὲ οἴκημα, δ�?ο πόδας, �?ὰν δὲ τάφον ἢ βόϧ�?ον ὀ�?�?ττῃ, ὅσον τὸ βάϧος ᾖ, τοσοῦτον ἀπολείπειν‧ �?ὰν δὲ φ�?έα�?, ὀ�?γυιάν. �?λαίαν δὲ καὶ συκῆν �?ννέα πόδας ἀπὸ τοῦ ἀλλοτ�?ίου φυτε�?ειν, τὰ δὲ ἄλλα δένδ�?α ϖέντε πόδας. |
Bei der Grenzregulierungsklage muss man wissen, dass man darauf zu achten hat, was im Zwölftafelgesetz gewissermaßen nach dem Vorbild jenes Gesetzes geschrieben ist, das in Athen Solon gegeben haben soll. Denn dort steht folgendes: errichtet jemand neben einem fremden Grundstück einen Zaun, darf er ihn nicht über die Grenze rücken. Bei einer Mauer muss er einen Fuß zurückbleiben, bei einem haus aber muss er zwei Fuß Abstand wahren. Stellt er eine Grube oder eine Vertiefung her, muss er damit so weit zurück, als die Anlage tief ist. Bei einem Brunnen aber beträgt der Abstand sechs Fuß. Ein Ölbaum oder ein Feigenbaum dürfen nur in neun Fuß Abstand von der Nachbargrenze gepflanzt werden, die übrigen Bäume in fünf Fuß Abstand. | Bei der Grenzregulierungsklage muss man wissen, dass man darauf zu achten hat, was im Zwölftafelgesetz gewissermaßen nach dem Vorbild jenes Gesetzes geschrieben ist, das in Athen Solon gegeben haben soll. Denn dort steht folgendes: errichtet jemand neben einem fremden Grundstück einen Zaun, darf er ihn nicht über die Grenze rücken. Bei einer Mauer muss er einen Fuß zurückbleiben, bei einem haus aber muss er zwei Fuß Abstand wahren. Stellt er eine Grube oder eine Vertiefung her, muss er damit so weit zurück, als die Anlage tief ist. Bei einem Brunnen aber beträgt der Abstand sechs Fuß. Ein Ölbaum oder ein Feigenbaum dürfen nur in neun Fuß Abstand von der Nachbargrenze gepflanzt werden, die übrigen Bäume in fünf Fuß Abstand. | ||
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Wenn ein Erblasser (seinen Sklaven) unter folgender Bedingung freigelassen hat: „wenn er 10 000 dem Erben gegeben hat“, so wird (der Sklave), wenn er auch vom Erben wieder veräußert wurde, zur Freiheit gelangen, wenn er das Geld dem Käufer (dh dem späteren Herrn) zahlt: und dies ordnet das Zwölftafelgesetz an. | Wenn ein Erblasser (seinen Sklaven) unter folgender Bedingung freigelassen hat: „wenn er 10 000 dem Erben gegeben hat“, so wird (der Sklave), wenn er auch vom Erben wieder veräußert wurde, zur Freiheit gelangen, wenn er das Geld dem Käufer (dh dem späteren Herrn) zahlt: und dies ordnet das Zwölftafelgesetz an. | ||
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