Senatsbeschluss: Unterschied zwischen den Versionen
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Der ''Senatus consultum'' (Senatsbeschluss, Abkürzung: SC) war eine Anweisung, die das Gremium einem [[Magistrat]]en erteilte, der ihm einen Antrag oder eine Diskussionssache vorgelegt hatte. Er wurde gelegentlich auch ''Decretum'' oder ''Sententia'' genannt. | Der ''Senatus consultum'' (Senatsbeschluss, Abkürzung: SC) war eine Anweisung, die das Gremium einem [[Magistrat]]en erteilte, der ihm einen Antrag oder eine Diskussionssache vorgelegt hatte. Er wurde gelegentlich auch ''Decretum'' oder ''Sententia'' genannt. | ||
Version vom 3. April 2007, 17:03 Uhr
Der Senatus consultum (Senatsbeschluss, Abkürzung: SC) war eine Anweisung, die das Gremium einem Magistraten erteilte, der ihm einen Antrag oder eine Diskussionssache vorgelegt hatte. Er wurde gelegentlich auch Decretum oder Sententia genannt.
Nach der Abstimmung wurde sie schriftlich festgehalten und im Aerarium Saturni verwahrt. Der Tempel des Saturnus beherbergte nicht nur den Staatsschatz, sondern er diente auch als Aufbewahrungsort für die wichtigsten Staatsdokumente. Weniger wichtige Schriftstücke, wie Protokolle, Korrespondenz und sonstige öffentliche Urkunden, wurden im 78 v.Chr. errichteten Tabularium (Staatsarchiv) aufbewahrt. Zusätzlich waren Senatsbeschlüsse veröffentlichungspflichtig und seit Gaius Iulius Caesar wurden sie auf dem Forum öffentlich ausgehängt.
Rein theoretisch war ein derartiger Beschluss für einen Magistrat nicht bindend, doch kaum jemand wagte sich über die Entscheidung des Senats hinwegzusetzen. Dazu musste man schon über ein beträchtliches militärisches, politisches und wirtschaftliches Potential besitzen.
Wenn im Zuge der Abstimmung ein amtierender Magistrat von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machte, blieb der Beschluss nur eine als Senatrus auctoritas bezeichnete Willensabsicht und musste nochmals zur Abstimmung vorgelegt werden.
Daneben existierte auch noch die Patrum auctoritas, die anfangs die Ratifizierung eines Gesetzes oder die Wahl eines Magistrats den patrizischen Senatoren auftrug und ab dem 4.Jh.n.Chr. einer einfachen Bestätigung im Vorfeld der Diskussion wich.
Der schwerwiegendste Senatsbeschluss war der Senatus consultum ultimum (der äusserste Senatsbeschluss), durch den die Magistrate ausserordentliche Befugnisse verliehen bekamen. Er wurde in Krisenfällen ausgesprochen und sollte die Ernennung eines Diktators vermeiden. Mit der Rechtsformel "Videant consules, ne quit detrimenti capiat res publica". (Die Consuln mögen darauf sehen, dass der Staat keinen Schaden erleidet.) wurde in der Regel den Konsuln uneingeschränkte Macht während ihrer Amtszeit übertragen. Diese Massnahme bestand nicht von alters her, sondern scheint sich gegen Ende des 2.Jh.v.Chr. durchgesetzt zu haben.
Seit der hohen Kaiserzeit nahm die Zahl der alleine vom Senat durchgebrachten Beschlüsse immer mehr ab. Der letzte, nicht im Zusammenhang mit einer Oratio Principis des Kaisers erwähnte Senatsbeschluss war das Senatus consultum Orfitianum (zu lat. orfanus = Waisenkind) des Jahres 178 n.Chr., das Kindern einer Frau vor ihren Geschwistern und anderen Verwandten den Vorrang im Erbrecht gab.
Der Senat konnte nicht an jedem beliebigen Tag zusammentreten. An Tagen mit der Bezeichnung C (dies comitialis) gab es keine regulären Sitzungen. Die Tatsache, dass viele Beschlüsse mit einem derartigen Datum bekannt sind, liegt wohl darin zu suchen, dass es sich fast ausschliesslich um Notmaßnahmen handelte, die an einem solchen Tag beschlossen wurden.