Lemuria: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Theoria Romana
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
K (Link)
 
(3 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
9.-13. Mai
+
[[Kategorie:Feiertage]]
 +
9., 11., 13. [[Maius|Mai]]
  
Ehrentage für die Verstorbenen. Man fürchtete deren Besuch als Geister.
+
Ein Totenfest, an welchem die Römer glaubten, dass die Geister der Verstorbenen die Oberwelt heimsuchten. Um sie zu besänftigen, so dass sie den Lebenden nicht schadeten, wurden Gaben geopfert. Als [[Larvae_und_Lemures|''lemures'' oder ''larvae'']] wurden die in der Nacht umherziehenden Seelen der Verstorbenen, speziell der eigenen Ahnen (''di parentum''), bezeichnet. Um sie vom Haus fern zu halten ging der Hausherr nachts barfuß durch das Haus uns sprach magische Formeln. Um Mitternacht warf er neunmal schwarze Bohnen als Opfergaben für sie aus.  
  
 +
An diesen Tagen blieben die Tempel geschlossen, Eheschließungen waren verboten. 
 +
 
  
''Quelle:'' Jörg Rüpke: Die Religion der Römer, C.H. Beck, München 2001, S. 72
+
''Quellen:'' Jörg Rüpke: ''Die Religion der Römer'', C.H. Beck, München 2001, S. 72 & Georg Wissowa: ''Religion und Kultus der Römer'', München 1912, S. 236

Aktuelle Version vom 1. Februar 2007, 18:54 Uhr

9., 11., 13. Mai

Ein Totenfest, an welchem die Römer glaubten, dass die Geister der Verstorbenen die Oberwelt heimsuchten. Um sie zu besänftigen, so dass sie den Lebenden nicht schadeten, wurden Gaben geopfert. Als lemures oder larvae wurden die in der Nacht umherziehenden Seelen der Verstorbenen, speziell der eigenen Ahnen (di parentum), bezeichnet. Um sie vom Haus fern zu halten ging der Hausherr nachts barfuß durch das Haus uns sprach magische Formeln. Um Mitternacht warf er neunmal schwarze Bohnen als Opfergaben für sie aus.

An diesen Tagen blieben die Tempel geschlossen, Eheschließungen waren verboten.


Quellen: Jörg Rüpke: Die Religion der Römer, C.H. Beck, München 2001, S. 72 & Georg Wissowa: Religion und Kultus der Römer, München 1912, S. 236