Bankwesen: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Erste Arten von Privatbanken oder vergleichbaren Einrichtungen waren in der Antike bereits seit dem 7. Jh. v. Chr. in Mesopotamien bekannt. Auch das antike Griechenland kannte private Bankiers und bezeichnete diese mit | + | Erste Arten von Privatbanken oder vergleichbaren Einrichtungen waren in der Antike bereits seit dem 7. Jh. v. Chr. in Mesopotamien bekannt. Auch das antike Griechenland kannte private Bankiers und bezeichnete diese mit demselben Wort wie für "Tisch" (griech. ''trapeza''), da die Geschäfte nicht in einem Büro, sondern auf einem auf dem Markplatz aufgestellten Tisch getätigt wurden. Auch wenn Wucherei in vielen Fällen von staatlicher oder religiöser Seite verurteilt wurde, war es dennoch üblich, Zinsen zu erheben und säumige Schuldner zur Anklage zu bringen. Ebenso konnte der Tod oder die Säumigkeit eines Bankiers ernsthafte Konsequenzen haben. Diese versuchte man im ptolemäischen Ägypten dadurch zu mildern, dass eine Zentralbank in [[Alexandria]] sowie Filialen dieser königlichen Bank in verschiedenen Städten offizell Geld verliehen und Einzahlungen entgegen nahmen. |
− | Das römische Reich griff diese Praxis einer Zentralbank jedoch nicht auf und überließ Geldgeschäfte den Privatleuten. Diese trieben an den [[Kalenden]] jeden Monats den vereinbarten Zinssatz ein. Nicht bezahlte Zinsen konnten auf die geliehene Summe aufgeschlagen werden und führten damit zum Zinseszins. Dass durch die Eintreibung von Zinsen alleine aus Geldbesitz und nicht aus Arbeit weiteres Geld gewonnen werden konnte, galt den Römern jedoch als unnatürlich und wurde als unehrenhaft verurteilt (z.B. von [[Cato]], De agr. praef. 1). | + | Das römische Reich griff diese Praxis einer Zentralbank jedoch nicht auf und überließ Geldgeschäfte den Privatleuten. Diese [[Bankier]]s trieben an den [[Kalenden]] jeden Monats den vereinbarten Zinssatz ein. Nicht bezahlte Zinsen konnten auf die geliehene Summe aufgeschlagen werden und führten damit zum Zinseszins. Dass durch die Eintreibung von Zinsen alleine aus Geldbesitz und nicht aus Arbeit weiteres Geld gewonnen werden konnte, galt den Römern jedoch als unnatürlich und wurde als unehrenhaft verurteilt (z.B. von [[Cato]], De agr. praef. 1). |
Die [[Diverse_Gesetze#Lex_Claudia_de_nave_senatorum|Lex Claudia de nave senatorum]] von 218 v. Chr. verbot [[Senator|Senatoren]] jegliche Art von Geldgeschäften, an denen sie sich bis dahin bereichert hatten, womit sie eine Mitschuld an der Verarmung der plebeischen Bevölkerung hatten. Ferner legte der Senat 51 v.Chr. einen Zinssatz von ''centesimis'' (lat. "zu einem Hundertstel" = 1% pro Monat) als Standardzinssatz fest. Kredite konnten jedoch auch zu anderen Zinssätzen vergeben werden, beispielsweise zu ''binis centesimis'' (lat. "zu zwei Hundertsteln" = 2% pro Monat). | Die [[Diverse_Gesetze#Lex_Claudia_de_nave_senatorum|Lex Claudia de nave senatorum]] von 218 v. Chr. verbot [[Senator|Senatoren]] jegliche Art von Geldgeschäften, an denen sie sich bis dahin bereichert hatten, womit sie eine Mitschuld an der Verarmung der plebeischen Bevölkerung hatten. Ferner legte der Senat 51 v.Chr. einen Zinssatz von ''centesimis'' (lat. "zu einem Hundertstel" = 1% pro Monat) als Standardzinssatz fest. Kredite konnten jedoch auch zu anderen Zinssätzen vergeben werden, beispielsweise zu ''binis centesimis'' (lat. "zu zwei Hundertsteln" = 2% pro Monat). |
Aktuelle Version vom 15. Januar 2008, 20:11 Uhr
Erste Arten von Privatbanken oder vergleichbaren Einrichtungen waren in der Antike bereits seit dem 7. Jh. v. Chr. in Mesopotamien bekannt. Auch das antike Griechenland kannte private Bankiers und bezeichnete diese mit demselben Wort wie für "Tisch" (griech. trapeza), da die Geschäfte nicht in einem Büro, sondern auf einem auf dem Markplatz aufgestellten Tisch getätigt wurden. Auch wenn Wucherei in vielen Fällen von staatlicher oder religiöser Seite verurteilt wurde, war es dennoch üblich, Zinsen zu erheben und säumige Schuldner zur Anklage zu bringen. Ebenso konnte der Tod oder die Säumigkeit eines Bankiers ernsthafte Konsequenzen haben. Diese versuchte man im ptolemäischen Ägypten dadurch zu mildern, dass eine Zentralbank in Alexandria sowie Filialen dieser königlichen Bank in verschiedenen Städten offizell Geld verliehen und Einzahlungen entgegen nahmen.
Das römische Reich griff diese Praxis einer Zentralbank jedoch nicht auf und überließ Geldgeschäfte den Privatleuten. Diese Bankiers trieben an den Kalenden jeden Monats den vereinbarten Zinssatz ein. Nicht bezahlte Zinsen konnten auf die geliehene Summe aufgeschlagen werden und führten damit zum Zinseszins. Dass durch die Eintreibung von Zinsen alleine aus Geldbesitz und nicht aus Arbeit weiteres Geld gewonnen werden konnte, galt den Römern jedoch als unnatürlich und wurde als unehrenhaft verurteilt (z.B. von Cato, De agr. praef. 1).
Die Lex Claudia de nave senatorum von 218 v. Chr. verbot Senatoren jegliche Art von Geldgeschäften, an denen sie sich bis dahin bereichert hatten, womit sie eine Mitschuld an der Verarmung der plebeischen Bevölkerung hatten. Ferner legte der Senat 51 v.Chr. einen Zinssatz von centesimis (lat. "zu einem Hundertstel" = 1% pro Monat) als Standardzinssatz fest. Kredite konnten jedoch auch zu anderen Zinssätzen vergeben werden, beispielsweise zu binis centesimis (lat. "zu zwei Hundertsteln" = 2% pro Monat).
In der Handelsschifffahrt war eine Sonderform des Geldverleihs gebräuchlich, die einer Schiffsversicherung nahe kam. Ein Schiffseigern konnte sich vor einer Fahrt einen Geldbetrag bei einem Bankier zu einem festgelegten Zinssatz leihen, welches er bei Verlust von Schiff und Ladung durch Schiffbruch oder Piraten nicht zurückzahlen brauchte.
In der Spätantike übernahm zunehmend eine Abteilung der kaiserlichen Verwaltung Aufgaben des Bankwesens.
Literatur: O.A.W. Dilke, Mathematik, Maße und Gewichte in der Antike, Reclam 1991