Erbrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Intestaterbfolge==
 
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Das Intestaterbfolge sah vor, dass zuerst die sui heredes erbberechtigt waren. Dabei erbten die Eltern bzw. legitimen Kinder zu gleichen Teilen. War ein Kind bereits verstorben und hinterließ Nachkommen, erhielten diese das Erbe ihres Vaters. Nur wenn keine sui heredes vorhanden waren, kamen die gradnächsten Agnaten (also Geschwister und Großeltern, dann Onkel und Tanten etc.). Dabei waren in klassischer Zeit weibliche Verwandte (mit Ausnahme der Schwestern) von der Erbschaft ausgeschlossen. Existierten auch keine Agnaten, erbten die Gentilen, in der Kaiserzeit hingegen die Staatskasse (''vacantia bona'').
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Das Intestaterbfolge sah vor, dass zuerst die ''sui heredes'' erbberechtigt waren. Dabei erbten die Eltern oder, wenn diese verstorben waren, die legitimen Kinder zu gleichen Teilen. War ein Kind bereits verstorben und hinterließ Nachkommen, erhielten diese das Erbe ihres Vaters. Nur wenn keine ''sui heredes'' vorhanden waren, kamen die gradnächsten Agnaten (also Geschwister und Großeltern, dann Onkel und Tanten etc.). Hier waren in klassischer Zeit allerdings weibliche Verwandte (mit Ausnahme der Schwestern) von der Erbschaft ausgeschlossen. Existierten auch keine Agnaten, erbten die Gentilen, in der Kaiserzeit hingegen die Staatskasse (''vacantia bona'').
  
 
Für Freigelassene herrschten Sonderregeln: Hatte er keine sui heredes vorzuweisen, trat der [[Clientel|Patron]], bzw. dessen Agnaten das Erbe an. Seit der [[Lex Papia]] konnte der Patron auch gegen sui ein Erbrecht geltend machen.
 
Für Freigelassene herrschten Sonderregeln: Hatte er keine sui heredes vorzuweisen, trat der [[Clientel|Patron]], bzw. dessen Agnaten das Erbe an. Seit der [[Lex Papia]] konnte der Patron auch gegen sui ein Erbrecht geltend machen.

Version vom 4. März 2012, 18:39 Uhr

Das römische Erbrecht gestaltete sich entsprechend der römischen Vorstellungen von der agnatischen Familie. Es wurde aus meiner Mischung von Mos Maiorum und verschiedenen Einzelgesetzen, die teilweise bis in die Königszeit zurückreichten, gebildet. Dabei unterschied man drei Berufungsgründe: Intestaterbrecht, Testament und Noterbfolge. Dabei kam die Noterbfolge vom dem Testament und das Testament vor der Intestaterbfolge zum Tragen.

Begriffe

Ursprünglich waren nur Agnaten erbberechtigt. Dabei handelte es sich um Personen, die unter der selben patria potestas stehen oder stehen würde, wenn der Gewalthaber noch am Leben wäre. Erst gegen Ende der Republik konnten auch Cognaten (Blutsverwandte) erben.

Eine besondere Stellung genossen schließlich alle legitimen Nachkommen des Verstorbenen, soweit sie noch unter dessen patria potestas standen (sui heredes). Anders als andere Erben mussten sie das Erbe nicht förmlich antreten (wobei dafür in klassischer Zeit eine Willenserklärung genügte), sondern erwarben das Erbe automatisch mit dem Tod des Erblassers. Dadurch war es zivilrechtlich nicht entziehbar. Dennoch hatten sie nach prätorischem Recht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen (abstentio).

Intestaterbfolge

Das Intestaterbfolge sah vor, dass zuerst die sui heredes erbberechtigt waren. Dabei erbten die Eltern oder, wenn diese verstorben waren, die legitimen Kinder zu gleichen Teilen. War ein Kind bereits verstorben und hinterließ Nachkommen, erhielten diese das Erbe ihres Vaters. Nur wenn keine sui heredes vorhanden waren, kamen die gradnächsten Agnaten (also Geschwister und Großeltern, dann Onkel und Tanten etc.). Hier waren in klassischer Zeit allerdings weibliche Verwandte (mit Ausnahme der Schwestern) von der Erbschaft ausgeschlossen. Existierten auch keine Agnaten, erbten die Gentilen, in der Kaiserzeit hingegen die Staatskasse (vacantia bona).

Für Freigelassene herrschten Sonderregeln: Hatte er keine sui heredes vorzuweisen, trat der Patron, bzw. dessen Agnaten das Erbe an. Seit der Lex Papia konnte der Patron auch gegen sui ein Erbrecht geltend machen.

Im 6. Jahrhundert wurde das klassische Intestaterbrecht schließlich aufgehoben und durch eine Kognatenerbfolge ersetzt.

Testament

Lag ein gültiges Testament vor, war die Intestaterbfolge völlig aufgehoben und die testamentarische trat stattdessen inkraft. War nicht das gesamte Erbe testamentarisch verteilt, wurde der Rest unter den eingesetzten Erben aufgeteilt (Akkreszenz).

Zur Errichtung eines Testaments waren nur mündige römische Bürger sui iuris berechtigt. Allerdings durften Frauen seit Hadrian auch ohne Zustimmung ihres Tutors testieren. Eingesetzt werden konnten ebenfalls nur Bürger (wobei Gewaltunterworfene für ihren pater familias erbten), sowie Sklaven des Erblassers, die testamentarisch freigelassen wurden. Zwar verbat die Lex Voconia (169 v. Chr.) die Einsetzung von Frauen der ersten Census-Klasse, allerdings wurde diese Regelung in der Kaiserzeit aufgeweicht und letztendlich aufgehoben. Dafür wurden mit der Lex Iulia et Papia Unverheiratete und Kinderlose von testamentarischen Zuwendungen ausgeschlossen. Ihr Erbteil kam Vätern oder der Staatskasse zu.

Für den Fall, dass ein Erbe vor dem Erblasser starb, wurde dessen Erbanteil - soweit vorhanden - unter den übrigen Erben aufgeteilt. Verstarben alle (oder trat keiner das Erbe an), trat die Intestaterbfolge ein, falls der Erblasser im Testament keinen Ersatzerben eingesetzt hatte (substitutio).

Grundsätzlich konnten mittels Testament Erbeinsetzungen, Enterbungen, Legate, Freilassungen und Vormundschaften verfügt werden.

Seit dem Jahr 6 n. Chr. erhob der römische Staat mit der Lex Iulia de vicesima hereditatium eine Erbschaftssteuer von 5 %. Um dies besser kontrollieren zu können, wurde auch ein Verfahren zur Testaments-Eröffnung vorgeschrieben, bei denen die Wirksamkeit des Testaments nachgewiesen werden musste.

Manzipationstestamente

Seit dem 2. Jahrhundert v. Chr. war das testamentum per aes et libram (Testament durch Kupfer und Waage), das bereits das Zwölftafelgesetz vorsah, die einzig zulässige Testamentsform. Seine Einsetzung war von einem aufwändigen Ritual begleitet, dessen korrekte Durchführung für die Gültigkeit des Testaments konstitutiv war:

Der Erblasser musste sein Vermögen in Anwesenheit von fünf Zeugen und einem Waaghalter symbolisch an einen familiae emptor ("Käufer der Familie", ursprünglich wohl der Erbe oder Testamentsvollstrecker) übertragen. Dieser sprach dabei die festgelegte Formel "Familiam pecuniamque tuam endo mandatela tua custodelaque mea esse aio, eaque, quo tu iure testamentum facere possis secundum legem publicam, hoc aere aëneaque libra esto mihi empta" ("Ich behaupte, daß deine Familie und dein Sachvermögen in deinem Auftrag und in meiner Treuhand sind, und dieses soll, damit du rechtswirksam ein Testament machen kannst, gemäß dem Volksgesetz, von mir erworben sein"). Daraufhin erwiderte der Erblasser: "Haec ita, ut in his tabulis cerisque scripta sunt, ita do, ita lego, ita testor, itaque vos Quirites testimonium mihi perhibetote" ("Dies gebe und vermache ich so, wie es in diesen Wachstäfelchen geschrieben ist, und sage es vor Zeugen, und so gewährt ihr, röm. Bürger, mir Zeugnis"). Dabei bezog er sich auf das eigentliche Testament, das er auf eine versiegelte Wachstafel geschrieben hatte, womit der Inhalt bis zur Testamentsöffnung geheim blieb. Bemerkenswert ist dabei allerdings, dass ein schriftliches Testament zwar üblich, aber nicht notwendig war.

Dieses Ritual war bis ins 2. Jahrhundert n. Chr. Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments. Caesar gestattete es lediglich Soldaten, ohne formale Voraussetzungen zu testieren. Seit Antoninus Pius konnte ein Testament mit sieben Zeugensiegeln schließlich als Nachweis des Rituals betrachtet werden, womit das eigentliche Ritual unwichtig wurde.

Inhalt

Jedes Testament hatte mit der Einsetzung eines Erben zu beginnen (Titius heres esto - "Titius soll Erbe sein"). Bestimmungen vor dieser Formel waren ungültig, fehlte sie, war das gesamte Testament ungültig. Ebenso mussten alle sui heredes aufgeführt sein, Söhne (auch nachgeborene) sogar namentlich. Überhaupt konnten sui heredes nur mit einer Begründung enterbt werden, sonst hatte der Enterbte weiterhin Anspruch auf mindestens einen Teil seines gesetzlichen Erbteils (soweit sie diesen vor dem Praetor einforderten).

Legate waren seit den Leges Furia (um 200 v. Chr.), Voconia und Falcidia (41 v. Chr.) auf drei Viertel des Gesamtnachlasses beschränkt. Allerdings bestand die Möglichkeit, außertestamentarisch ergänzende Fideikommisse (fideicommissum) einzusetzen. Sklaven konnten hingegen direkt freigelassen werden ("Stichus liber esto" - "Stichus soll frei sein") oder aber außertestamentarisch einem Erben als Fideikommiss aufgetragen werden.

Für die Bestellung von tutores galt hingegen ursprünglich die Beschränkung, dass nur für sui heredes eingesetzt werden durften. Später wurde dieses Recht jedoch ausgeweitet. Die hierfür vorgesehene Formel lautete: "Titium liberis meis/uxori meae tutorem do" - "Titius bestelle ich meinen Kindern/meiner Frau zum Vormund").

Kulturgeschichtliche Bedeutung

In der Praxis errichtete wohl nur eine kleine Minderheit aller Reichsbewohner ein Testament: So waren Nichtbürger, Unmündige und Frauen ausgeschlossen, während auch ein Großteil der römischen Bürger wohl nicht über genug Vermögen verfügte, dass sich dieser Aufwand lohnte.

Inhaltlich war wohl eine ausgewogene Verteilung der Erbmasse an Familie, Freunde und Stiftungen üblich. Insbesondere in der Nobilitas gehörte es wohl zum guten Ton, auch den Kaiser testamentarisch zu bedenken (der dieses dann wieder der Allgemeinheit zugute kommen ließ).

Noterbfolge

Hatte der Erblasser gewisse Fehler bei der Errichtung des Testaments gemacht, trat die Noterbfolge ein: So konnten seine gewaltunterworfenen Söhne eine Ungültigkeitserklärung einfordern, soweit sie nicht namentlich erwähnt waren - unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits geboren waren (ruptio). Damit entsprach die Noterbfolge der Intestaterbfolge. Ebenfalls konnten andere sui heredes im Falle einer Übergehung beim Praetor eine bonorum possessio contra tabulas erwirken.


Literatur:
Manthe, Ulrich: Art. Erbrecht, in: DNP.
Manthe, Ulrich: Art. Testament (Rom), in: DNP.