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Seine Grenzen fand die coercitio aber bereits seit der frühen [[Republik]] in [[Leges|Gesetzen]]. So schränkten insbesondere die ''Leges Valeriae'' und ''Porciae de provocatione'' die ''coercitio'' stark ein: Darin wurde allen [[Bürgerrecht|römischen Bürgern]] das Recht eingeräumt, bei der Verhängung von Leibesstrafen (Todesurteile, Prügelstrafe etc.) die Volksversammlung als Berufungsinstanz anzurufen. Ebenso konnten die [[Volkstribun]]en gegen jede magistratische Maßnahme - also auch die ''coercitio'' - [[Intercessio|interzedieren]]. Setzen Magistrate ihre Amtsgewalt in ihrer Funktion als Richter ein, waren sie aber ebenfalls prinzipiell zu einer ordentlichen Untersuchung (inquisitio) und Unparteilichkeit verpflichtet. | Seine Grenzen fand die coercitio aber bereits seit der frühen [[Republik]] in [[Leges|Gesetzen]]. So schränkten insbesondere die ''Leges Valeriae'' und ''Porciae de provocatione'' die ''coercitio'' stark ein: Darin wurde allen [[Bürgerrecht|römischen Bürgern]] das Recht eingeräumt, bei der Verhängung von Leibesstrafen (Todesurteile, Prügelstrafe etc.) die Volksversammlung als Berufungsinstanz anzurufen. Ebenso konnten die [[Volkstribun]]en gegen jede magistratische Maßnahme - also auch die ''coercitio'' - [[Intercessio|interzedieren]]. Setzen Magistrate ihre Amtsgewalt in ihrer Funktion als Richter ein, waren sie aber ebenfalls prinzipiell zu einer ordentlichen Untersuchung (inquisitio) und Unparteilichkeit verpflichtet. |
Aktuelle Version vom 23. Januar 2015, 10:38 Uhr
Die coercitio bezeichnet die Macht der römischen Magistrate zur Einsetzung von hoheitlichem Zwang gegenüber Störern der öffentlichen Ordnung. Die Bandbreite der Eingriffe in die Rechte der Bürger konnte dabei von Anordnungen (interdicta), Pfandnahmen (pignoris capio), Zwangsvollstreckungen über Geldstrafen (multae) und Züchtigungen (verbera) bis hin zur Verhängung der Todesstrafe (coercitio plenissima/capitalis) reichen. Besonders groß waren die Befugnisse dabei im militärischen Kontext, wo die Todesstrafe auch gegen Römer als Disziplinarmaßnahme eingesetzt werden konnte.
Seine Grenzen fand die coercitio aber bereits seit der frühen Republik in Gesetzen. So schränkten insbesondere die Leges Valeriae und Porciae de provocatione die coercitio stark ein: Darin wurde allen römischen Bürgern das Recht eingeräumt, bei der Verhängung von Leibesstrafen (Todesurteile, Prügelstrafe etc.) die Volksversammlung als Berufungsinstanz anzurufen. Ebenso konnten die Volkstribunen gegen jede magistratische Maßnahme - also auch die coercitio - interzedieren. Setzen Magistrate ihre Amtsgewalt in ihrer Funktion als Richter ein, waren sie aber ebenfalls prinzipiell zu einer ordentlichen Untersuchung (inquisitio) und Unparteilichkeit verpflichtet.
Dennoch blieb die coercitio weiterhin eine der zentralen Amtsbefugnisse der Träger von Potestas und Imperium und wurde auch zur Grundlage der kaiserlichen extraordinaria cognitio, die später die häufigste Strafverfahrensform werden sollte.
Literatur: C. Gizewski: Art. Coercitio, in: DNP.