Lex Iulia et Papia: Unterschied zwischen den Versionen
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Jeder Römer hatte die Pflicht zur Eheschließung, Frauen im Alter zwischen 20 und 50 Jahren, Männer zwischen 25 und 60 Jahren. Nach der Beendigung einer Ehe mußte innerhalb einer gewissen Frist eine neue geschlossen werden, sofern die Person noch innerhalb der Altersgrenzen war. Nach der Lex Iulia belief sich diese Frist bei einer Witwe auf ein Jahr, bei einer geschiedenen Person auf 6 Monate, nach der Lex Papia wurde diese Frist auf 2 Jahre bei einer Witwe und anderthalb Jahre bei einer geschiedenen Frau erweitert. Interessant ist, daß die Regelungen in Bezug auf eine erneute Heirat ausschließlich gegen Frauen gerichtet war, obwohl auch Männer die Ehepflicht hatten. | Jeder Römer hatte die Pflicht zur Eheschließung, Frauen im Alter zwischen 20 und 50 Jahren, Männer zwischen 25 und 60 Jahren. Nach der Beendigung einer Ehe mußte innerhalb einer gewissen Frist eine neue geschlossen werden, sofern die Person noch innerhalb der Altersgrenzen war. Nach der Lex Iulia belief sich diese Frist bei einer Witwe auf ein Jahr, bei einer geschiedenen Person auf 6 Monate, nach der Lex Papia wurde diese Frist auf 2 Jahre bei einer Witwe und anderthalb Jahre bei einer geschiedenen Frau erweitert. Interessant ist, daß die Regelungen in Bezug auf eine erneute Heirat ausschließlich gegen Frauen gerichtet war, obwohl auch Männer die Ehepflicht hatten. | ||
− | Die berühmteste Regelung dieser Lex betraf die Einschränkung in der Wahl des Ehepartners. Hierbei wurde die Bevölkerung mit [[conubium|ius conubium]] in vier rechtliche Kategorien von Personen eingeteilt: Senatoren, Freigeborene, Freigelassene und infamierte Personen. Freigeborene durften keine Kupplerin, von einem Kuppler oder einer Kupplerin freigelassenen Frau, mit einer im Ehebruch ergriffenen oder in einem öffentlichen Prozeß verurteilten Frau, Prostituierte, Wirtshausbesitzerin, Schauspielerin ehelichen; weibliche Freigeborene außerdem keine eigenen, vom eigenen Mann, Vater, Groß- oder Urgroßvater Freigelassenen. Für Senatoren und ihre Abkömmlinge galt darüber hinaus das Heirats- und Verlobungsverbot mit Freigelassenen und Töchtern von Schauspielern, es sei denn, die Frau verhielt sich unehrenhaft und verzichtete konkludent auf ihre Ehre (sich prostituierte, schauspielerte oder in einem Kriminalstrafprozeß verurteilt wurde), diese durfte einen Freigelassenen heiraten, ohne daß es eine Sanktion infolge der Heirat nach sich zog (man beachte: infolge der Heirat, denn durch ihre Verzicht auf ihre Ehre im vorhinein gab es schon sittliche wie auch rechtliche Sanktionen). Ein wenig fraglich ist, ob Eheverbot der Frauen bereits unter Augustus bestand und nicht erst unter Mark Aurel (jedoch nach Karl eher unwahrscheinlich, da dies inkonsequent von Augustus gewesen wäre). Die Ehen waren deswegen wohl nicht existent, unter Mark Aurel dann nichtig. Nicht existent bedeutet hier, daß die Ehen zwar zivilrechtlich durchaus bestanden, sie konnten geschieden werden genauso wie auch Ehebruch begangen werden konnte, doch wenn es um rechtliche Konsequenzen ging, die aufgrund dieser Lex Iulia et Papia neu geregelt wurden (wie dem Erbrecht), wurden solche Ehen so behandelt, als wären sie nicht existent und die Kinder, die aus dieser Verbindung hervorgingen nicht ehelich. Allerdings muß man dazusagen, daß solche Ehen außerhalb der Lex Iulia et Papia die Ehre der Familie verminderte und deswegen wohl eher eine Seltenheit darstellten. Unter Mark Aurel wurden solche Eheschließungen außerhalb der Lex dann nichtig angesehen, das bedeutet, daß die Ehen in keiner Weise rechtlich in Existenz traten, schlicht keine Ehe bestand. | + | Die berühmteste Regelung dieser Lex betraf die Einschränkung in der Wahl des Ehepartners. Hierbei wurde die Bevölkerung mit [[conubium|ius conubium]] in vier rechtliche Kategorien von Personen eingeteilt: Senatoren, Freigeborene, [[Freigelassene]] und infamierte Personen. Freigeborene durften keine Kupplerin, von einem Kuppler oder einer Kupplerin freigelassenen Frau, mit einer im Ehebruch ergriffenen oder in einem öffentlichen Prozeß verurteilten Frau, Prostituierte, Wirtshausbesitzerin, Schauspielerin ehelichen; weibliche Freigeborene außerdem keine eigenen, vom eigenen Mann, Vater, Groß- oder Urgroßvater Freigelassenen. Für Senatoren und ihre Abkömmlinge galt darüber hinaus das Heirats- und Verlobungsverbot mit Freigelassenen und Töchtern von Schauspielern, es sei denn, die Frau verhielt sich unehrenhaft und verzichtete konkludent auf ihre Ehre (sich prostituierte, schauspielerte oder in einem Kriminalstrafprozeß verurteilt wurde), diese durfte einen Freigelassenen heiraten, ohne daß es eine Sanktion infolge der Heirat nach sich zog (man beachte: infolge der Heirat, denn durch ihre Verzicht auf ihre Ehre im vorhinein gab es schon sittliche wie auch rechtliche Sanktionen). Ein wenig fraglich ist, ob Eheverbot der Frauen bereits unter Augustus bestand und nicht erst unter Mark Aurel (jedoch nach Karl eher unwahrscheinlich, da dies inkonsequent von Augustus gewesen wäre). Die Ehen waren deswegen wohl nicht existent, unter Mark Aurel dann nichtig. Nicht existent bedeutet hier, daß die Ehen zwar zivilrechtlich durchaus bestanden, sie konnten geschieden werden genauso wie auch Ehebruch begangen werden konnte, doch wenn es um rechtliche Konsequenzen ging, die aufgrund dieser Lex Iulia et Papia neu geregelt wurden (wie dem Erbrecht), wurden solche Ehen so behandelt, als wären sie nicht existent und die Kinder, die aus dieser Verbindung hervorgingen nicht ehelich. Allerdings muß man dazusagen, daß solche Ehen außerhalb der Lex Iulia et Papia die Ehre der Familie verminderte und deswegen wohl eher eine Seltenheit darstellten. Unter Mark Aurel wurden solche Eheschließungen außerhalb der Lex dann nichtig angesehen, das bedeutet, daß die Ehen in keiner Weise rechtlich in Existenz traten, schlicht keine Ehe bestand. |
Bei der Verlobung durfte das Mädchen nicht jünger als 10 Jahre sein, die Hochzeit selbst mußte innerhalb von 2 Jahren vollzogen werden, wobei aber zu beachten ist, daß die Braut bei der Hochzeit das 12. Lebensjahr vollendet haben mußte (Voraussetzung der Ehemündigkeit). Grund der Regelung der Limitierung der Verlobungszeit war, daß die sponsalia (Verlobung) früher wohl den Ehen gleichgestellt waren. Männer hatten dabei die Privilegien verheirateter Männer, ohne die Pflichten eines solchen übernehmen zu müssen. | Bei der Verlobung durfte das Mädchen nicht jünger als 10 Jahre sein, die Hochzeit selbst mußte innerhalb von 2 Jahren vollzogen werden, wobei aber zu beachten ist, daß die Braut bei der Hochzeit das 12. Lebensjahr vollendet haben mußte (Voraussetzung der Ehemündigkeit). Grund der Regelung der Limitierung der Verlobungszeit war, daß die sponsalia (Verlobung) früher wohl den Ehen gleichgestellt waren. Männer hatten dabei die Privilegien verheirateter Männer, ohne die Pflichten eines solchen übernehmen zu müssen. |