Intercessio: Unterschied zwischen den Versionen

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Als ''Intercessio'' (Vetorecht) bezeichnete man in der Römischen Republik das Vetorecht eines [[Magistrat]]s gegen einen Antrag oder eine Entscheidung eines gleich- oder niederrangigen Amtskollegen. Ein [[Volkstribun]] (lat. ''Tribunus plebis'') konnten sogar die Amtshandlungen aller Amtsträger, einschließlich der höherrangiger Magistrate und der anderer Volkstribune, durch sein Veto blockieren. Einzig gegen die Maßnahmen eines [[Dictator]]s gab es kein ''Intercessio''.
 
Als ''Intercessio'' (Vetorecht) bezeichnete man in der Römischen Republik das Vetorecht eines [[Magistrat]]s gegen einen Antrag oder eine Entscheidung eines gleich- oder niederrangigen Amtskollegen. Ein [[Volkstribun]] (lat. ''Tribunus plebis'') konnten sogar die Amtshandlungen aller Amtsträger, einschließlich der höherrangiger Magistrate und der anderer Volkstribune, durch sein Veto blockieren. Einzig gegen die Maßnahmen eines [[Dictator]]s gab es kein ''Intercessio''.
  

Aktuelle Version vom 3. April 2007, 16:53 Uhr

Als Intercessio (Vetorecht) bezeichnete man in der Römischen Republik das Vetorecht eines Magistrats gegen einen Antrag oder eine Entscheidung eines gleich- oder niederrangigen Amtskollegen. Ein Volkstribun (lat. Tribunus plebis) konnten sogar die Amtshandlungen aller Amtsträger, einschließlich der höherrangiger Magistrate und der anderer Volkstribune, durch sein Veto blockieren. Einzig gegen die Maßnahmen eines Dictators gab es kein Intercessio.


Literatur: M. C. Howatson (Hrsg.), Reclams Lexikon der Antike, ergänzte Ausgabe 2006