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Version vom 1. Dezember 2012, 16:07 Uhr
dolus malus (dt. Arglist, arglistig) Die Formulierung dieses Begriffs war ein wichtiger Fortschritt im Rechtsdenken der Römer.
Ursprünglich war nur die Wirkung, nicht die Absicht berücksichtigt worden. Zwar unterscheidet schon das Zwölftafelgesetz (VIII 24a), zwischen fahrlässiger Tötung und Totschlag bzw. Mord, besonders in privatrechtlichen Fragen aber wurde Verursachung und Verschulden erst nach und nach und nicht in allen Fällen differenziert gesehen. Auch die Erkenntnis, dass jemand formal im Recht sein und den Geschäftspartner dennoch arglistig übervorteilt haben kann, setzte sich nur langsam durch.
Literatur:
Liselot Huchthausen, Römisches Recht, Aufbau-Verlag Berlin und Weimar, Leipzig 1975, 4. Auflage 1991, S. 392;
Quellen:
G. II 215, III 207A., III 211, IV 177 A.;