Zwölftafelgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
		
		
		
		
		
		
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| − | Die Erbschaft eines  | + | Die Erbschaft eines [[Freigelassene]]n, der römischer Bürger ist, gibt das Zwölftafelgesetz dem Patron, wenn der Freigelassene ohne (gültiges) Testament und ohne einen  eigenen Erben (Abkömmling) verstorben ist. | 
| Wenn das Gesetz vom Patron und dem Freigelassenen spricht, sagt es "von dieser Familie" "in diese Familie". | Wenn das Gesetz vom Patron und dem Freigelassenen spricht, sagt es "von dieser Familie" "in diese Familie". | ||
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| Diese Klage (die Miterbenauseinandersetzungsklage) ist zurückzuführen auf das Zwölftafelgesetz. | Diese Klage (die Miterbenauseinandersetzungsklage) ist zurückzuführen auf das Zwölftafelgesetz. | ||
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| ====Tafel 6: Sachenrecht, Obligationenrecht, Eherecht==== | ====Tafel 6: Sachenrecht, Obligationenrecht, Eherecht==== | ||
