Freigelassene: Unterschied zwischen den Versionen
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Privatrechtlich blieb der Freigelassene in der Patronatsgewalt seines ehemaligen Herrn und - nach dessen Tod - seiner Hauserben unterworfen. Klagen des Freigelassenen gegen den Patron und seine agnatischen Verwandten waren unzulässig, darüber hinaus bestand ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht. Die patronalen Rechte, darunter auch das Züchtigungsrecht fiel, wurden in der Kaiserzeit fortschreitend eingeschränkt. Der Akt der Freilassung war stets mit traditionellen oder juristische fixierten Auflagen gegenüber dem Besitzer und Herrn, der jetzt zum patronus wurde, verbunden. Auflagen, die häufig mit den Begriffen obsequium und officium bezeichnet werden. Während obsequium die Beachtung eines allgemeinen Respekt- und Treueverhältnisses forderte, das zum Beispiel ein Prozessieren gegen den ehemaligen Herrn ausschloss, umriss officium die konkreten Verpflichtungen. Es konnte vorsehen, dass der ehemalige Sklave etwa die Funktion eines Geschäftsführeres oder Verwalters im gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb seines Herrn übernahm. Eine andere Form der Folgelasten stellten sie sogenannten operae dar, Arbeitsleistungen im Haus oder Betrieb des Patrons, zu denen sich der Sklave vor seiner Freilassung eidlich verpflichten musste. | Privatrechtlich blieb der Freigelassene in der Patronatsgewalt seines ehemaligen Herrn und - nach dessen Tod - seiner Hauserben unterworfen. Klagen des Freigelassenen gegen den Patron und seine agnatischen Verwandten waren unzulässig, darüber hinaus bestand ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht. Die patronalen Rechte, darunter auch das Züchtigungsrecht fiel, wurden in der Kaiserzeit fortschreitend eingeschränkt. Der Akt der Freilassung war stets mit traditionellen oder juristische fixierten Auflagen gegenüber dem Besitzer und Herrn, der jetzt zum patronus wurde, verbunden. Auflagen, die häufig mit den Begriffen obsequium und officium bezeichnet werden. Während obsequium die Beachtung eines allgemeinen Respekt- und Treueverhältnisses forderte, das zum Beispiel ein Prozessieren gegen den ehemaligen Herrn ausschloss, umriss officium die konkreten Verpflichtungen. Es konnte vorsehen, dass der ehemalige Sklave etwa die Funktion eines Geschäftsführeres oder Verwalters im gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb seines Herrn übernahm. Eine andere Form der Folgelasten stellten sie sogenannten operae dar, Arbeitsleistungen im Haus oder Betrieb des Patrons, zu denen sich der Sklave vor seiner Freilassung eidlich verpflichten musste. | ||
− | Erhebliches Interesse an der Freilassung musste so nicht nur der Sklave haben, sondern auch sein Besitzer, der sich auf diese Weise von den oft langwierigen Unterhaltsverpflichtungen für ältere oder kranke | + | Erhebliches Interesse an der Freilassung musste so nicht nur der Sklave haben, sondern auch sein Besitzer, der sich auf diese Weise von den oft langwierigen Unterhaltsverpflichtungen für ältere oder kranke Sklaven zu entlasten suchte. |
Pflichten hatte allerdings natürlich auch der Patron, für den der Sklave zum Klienten wurde, den er nach Kräften zu fördern hatte. | Pflichten hatte allerdings natürlich auch der Patron, für den der Sklave zum Klienten wurde, den er nach Kräften zu fördern hatte. | ||
Entsprechend kam so mancher Freigelassener zu Reichtum und Erfolg, den er zum Teil offen zur Schau trug und so weniger glückliche freigeborene Angehörige der Mittel- und Unterschicht provozierte. Da ein Besitzer auch seinen Betrieb oft in der Regel bereitwilliger seinem Freigelassenen als einem Freien überließ, konnten sich die daran interessierten freien Bürger zu Recht benachteiligt fühlen. | Entsprechend kam so mancher Freigelassener zu Reichtum und Erfolg, den er zum Teil offen zur Schau trug und so weniger glückliche freigeborene Angehörige der Mittel- und Unterschicht provozierte. Da ein Besitzer auch seinen Betrieb oft in der Regel bereitwilliger seinem Freigelassenen als einem Freien überließ, konnten sich die daran interessierten freien Bürger zu Recht benachteiligt fühlen. |
Version vom 26. Juni 2006, 00:34 Uhr
Sklaven, die freigelassen wurden, waren zwar Freie (libertini), aber ihre Stellung war der eines Freigeborenen (ingenuus) nicht gleich. Welche Rechte sie nach ihrer Freilassung hatten, hing von der Art ihrer Freilassung ab. So konnte ein ehemaliger Sklave mit seiner Freilassung das römische Bürgerrecht erlangen, wenn folgende Voraussetzungen zutrafen: Der Sklave war älter als 30, sein Freilasser älter als 20 Jahre, der Sklave mußte nach römischem Zivilrecht (ex iure quiritium) Eigentum eines Herrn gewesen sein (also kein Sklave eines Peregrinus) und er mußte kraft eines rechtsgültigen Verfahrens freigelassen werden (siehe dazu den Punkt "ius civile" im Artikel Sklaven).
Achtung: Römisches Bürgerrecht bedeutet nicht, daß die libertini alle Rechte eines römischen Bürgers innehatten. Sie mußten sich in einer der vier städtischen tribus einschreiben, daraus resultierte ein faktisch nicht vorhandenes Wahlrecht. Der Zugang zur Legion war verwehrt, nicht aber zur Flotte. Die lex Visellia 24 n Chr bestimmte, daß ein Freigelassener keine römischen oder munizipalen Ämter bekleiden, und nicht zu den führenden Ständen in Rom und in Städten römischen und latinischen Rechts zählen durfte (ordo senatorius, ordo decurionum). Außerdem erwähnt Livius ein Senatus Consultum, die den Inhalt hatte, daß manumissionen, die das ausschließliche Ziel verfolgten, das Bürgerrecht zu erwerben, zu verbieten seien.
Wegen diesem aufwendigen, formalisierten Verfahren und der restriktiven augusteischen Manumissionspolitik (lex Fufia Caninia 2 v Chr und lex Aelia Sentia 4 v Chr) griffen die Römer immer mehr zu einer anderen, einfacheren Möglichkeit, ihre Sklaven in die Freiheit zu entlassen. Die nach ius honorarium befreiten Sklaven (siehe dazu den Punkt "ius honorarium im Artikel Sklaven) erhielten nicht das römische Bürgerrecht, sondern, hatten den Status eines Peregrinus. Mit der Lex Iunia (19 n Chr) bekamen Freigelassene den Status eines Peregrinus mit ius commercii und conubii (Status eines Latinus coloniarius). Das bedeutete, daß sie faktisch nun frei waren, nach ius civile jedoch noch immer im Eigentum ihres vormaligen Herren (es bestand aber gleichwohl die Möglichkeit, diesen Status einen Latiners in ein Bürgerrecht umzuwandeln, wenn der ehemalige Herr seinen vormaligen Sklaven nach ius civile freiließ. Damit bekam der Sklave dann auch das Bürgerrecht, galt aber genauso "nur" als libertus.)
Im Gegensatz zum contubernium der Sklaven, konnten die Freigelassenen mit ihren Partnern in einer zivilrechtlich voll anerkannten Ehe (iustum matrimonium) leben (Ausnahme: ein Senator durfte nach der augusteischen Gesetzgebung keine Freigelassene zu seiner Frau erwählen, es sei denn, er hatte dazu die kaiserliche Erlaubnis). Die nach der Freilassung geborenen Kinder sind bereits freien römischen Bürgern gleichgestellt, abgesehen von (bisweilen umgangenen) Zugangsbeschränkungen zu höheren öffentlichen Ämtern (der Makel eines Freigelassenen als Ahn konnte sich über mehrere Generationen ziehen und wurde oft wirksam öffentlich gebraucht).
Privatrechtlich blieb der Freigelassene in der Patronatsgewalt seines ehemaligen Herrn und - nach dessen Tod - seiner Hauserben unterworfen. Klagen des Freigelassenen gegen den Patron und seine agnatischen Verwandten waren unzulässig, darüber hinaus bestand ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht. Die patronalen Rechte, darunter auch das Züchtigungsrecht fiel, wurden in der Kaiserzeit fortschreitend eingeschränkt. Der Akt der Freilassung war stets mit traditionellen oder juristische fixierten Auflagen gegenüber dem Besitzer und Herrn, der jetzt zum patronus wurde, verbunden. Auflagen, die häufig mit den Begriffen obsequium und officium bezeichnet werden. Während obsequium die Beachtung eines allgemeinen Respekt- und Treueverhältnisses forderte, das zum Beispiel ein Prozessieren gegen den ehemaligen Herrn ausschloss, umriss officium die konkreten Verpflichtungen. Es konnte vorsehen, dass der ehemalige Sklave etwa die Funktion eines Geschäftsführeres oder Verwalters im gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb seines Herrn übernahm. Eine andere Form der Folgelasten stellten sie sogenannten operae dar, Arbeitsleistungen im Haus oder Betrieb des Patrons, zu denen sich der Sklave vor seiner Freilassung eidlich verpflichten musste.
Erhebliches Interesse an der Freilassung musste so nicht nur der Sklave haben, sondern auch sein Besitzer, der sich auf diese Weise von den oft langwierigen Unterhaltsverpflichtungen für ältere oder kranke Sklaven zu entlasten suchte. Pflichten hatte allerdings natürlich auch der Patron, für den der Sklave zum Klienten wurde, den er nach Kräften zu fördern hatte. Entsprechend kam so mancher Freigelassener zu Reichtum und Erfolg, den er zum Teil offen zur Schau trug und so weniger glückliche freigeborene Angehörige der Mittel- und Unterschicht provozierte. Da ein Besitzer auch seinen Betrieb oft in der Regel bereitwilliger seinem Freigelassenen als einem Freien überließ, konnten sich die daran interessierten freien Bürger zu Recht benachteiligt fühlen.
Städtische Selbstverwaltungskörper, die Kollegien (Berufsverbände) und die religiösen Vereinigungen (zB Augustales) konnten schon bald auf die Unterstützung durch reiche Freigelassene nicht verzichten.
Quellen: Karl Christ, Geschichte der römischen Kaiserzeit, 1995
Hausmaninger/Selb: Römisches Privatrecht, 2002
Weiler, Ingomar: Die Beendigung des Sklavenstatus im Altertum. Ein Beitrag zur vergleichenden Sozialgeschichte, Mainz 2003, S 189 ff
Neuer Pauly, Band 4, Freigelassene, Abschnitt Rom, Spalte 646 bis 650, Autor: Johannes Heinrichs