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Das 20-Männer-Kollegium, deren Ämter den Einstieg in den [[Cursus Honorum]] bildeten, setzte sich aus folgenden Ämtern zusammen: den IIIviri capitales, den IIIviri aere argento auro flando ferundo, den IIIIviri viis in urbe purgandis und den Xviri litibus iudicandis. Zunächst setzte sich das Kollegium aus 26 Männern zusammen, [[Augustus]] hatte aber zwei Ämter aufgehoben, nämlich die IIviri viis extra urbem purgandis und die IIII praefecti Capuam Cumas. Wir wissen nicht genau, wann Augustus diese Ämter abschuf, vermutlich 19 v Chr, sicher aber vor 11 v Chr. Sollte es eine Rangfolge innerhalb dieser Ämter gegeben haben, wissen wir diese nicht, genauso wenig wissen wir auch, wie lang dies Ämter bestanden haben, gesichert ist das bis etwa Anfang des 3. Jh nach Christi Geburt. | Das 20-Männer-Kollegium, deren Ämter den Einstieg in den [[Cursus Honorum]] bildeten, setzte sich aus folgenden Ämtern zusammen: den IIIviri capitales, den IIIviri aere argento auro flando ferundo, den IIIIviri viis in urbe purgandis und den Xviri litibus iudicandis. Zunächst setzte sich das Kollegium aus 26 Männern zusammen, [[Augustus]] hatte aber zwei Ämter aufgehoben, nämlich die IIviri viis extra urbem purgandis und die IIII praefecti Capuam Cumas. Wir wissen nicht genau, wann Augustus diese Ämter abschuf, vermutlich 19 v Chr, sicher aber vor 11 v Chr. Sollte es eine Rangfolge innerhalb dieser Ämter gegeben haben, wissen wir diese nicht, genauso wenig wissen wir auch, wie lang dies Ämter bestanden haben, gesichert ist das bis etwa Anfang des 3. Jh nach Christi Geburt. | ||
Version vom 3. April 2007, 16:45 Uhr
Das 20-Männer-Kollegium, deren Ämter den Einstieg in den Cursus Honorum bildeten, setzte sich aus folgenden Ämtern zusammen: den IIIviri capitales, den IIIviri aere argento auro flando ferundo, den IIIIviri viis in urbe purgandis und den Xviri litibus iudicandis. Zunächst setzte sich das Kollegium aus 26 Männern zusammen, Augustus hatte aber zwei Ämter aufgehoben, nämlich die IIviri viis extra urbem purgandis und die IIII praefecti Capuam Cumas. Wir wissen nicht genau, wann Augustus diese Ämter abschuf, vermutlich 19 v Chr, sicher aber vor 11 v Chr. Sollte es eine Rangfolge innerhalb dieser Ämter gegeben haben, wissen wir diese nicht, genauso wenig wissen wir auch, wie lang dies Ämter bestanden haben, gesichert ist das bis etwa Anfang des 3. Jh nach Christi Geburt.
Inhaltsverzeichnis
IIIviri capitales
auch genannt IIIviri nocturni oder einfach nur IIIviri, wurden unter Cäsar auf vier erhöht und unter Augustus wieder auf drei beschränkt. Ihnen und den IIIIviri viarum curandarum wurden gemeinschaftlich Viatoren zugegeben. Ihre Kompetenzen waren vielfältig und lassen sich grob in Kriminalrechtspflege und Zivilrechtspflege unterscheiden.
Kriminalrechtspflege:
Sie hatten Aufsicht über die Gefangenen und über die Vollstreckung der Todesurteile (die Erdrosselung im Kerker – bei Vornehmen und Frauen die gewöhnliche Form der Hinrichtung– wurden von den Tresviri selber vollzogen, wurde das Urteil vom Henker durchgeführt, hatten sie die Leitung der Vollstreckung inne). Weiters kümmerten sie sich in Gemeinschaft mit den Aedilen um die Verbrennung verbotener Bücher. Die Befugnis, Angeschuldigte in Präventivhaft zu nehmen (provisorische Notmaßregel) steht in Verbindung mit der Kompetenz, Denuntiationen begangener Verbrechen entgegen zu nehmen und die zunächst nötigen Nachforschungen anzustellen, was zur Folge hatte, daß das hauptstädtische Kriminalpolizeiwesen eigentlich in ihrer Hand war. Aufgrund dieser kriminalrechtlichen Befugnisse hatten die IIIviri ihren Stand unweit des Kerkers auf dem Markt an der maenischen Säule. Eine selbständige kriminelle Judication den IIIviri zuzusprechen, ist aber weit verfehlt, die Präventivhaft ist schon per definitionem keine Strafe, dennoch konnte eine von ihnen verfügte Präventivhaft auf lebenslängliche Haft hinauslaufen. Letzteres war der Fall, wenn der Eingesperrte nicht mit dem Rechtsmittel der Intercession der höheren Magistrate (im allgemeinen der Volkstribune) durchdrang, im übrigen sogar das einzige Rechtsmittel, das dem Eingesperrten zustand. Daneben waren sie aber auch für die Sicherheit in der Hauptstadt verantwortlich und hatten für Ruhe und Ordnung zu sorgen, was wohl darauf hinauslief, selbst und auf eigene Kosten Wachposten aufzustellen und nächtens die Runde zu machen, wobei ihnen die „Fünfmänner diesseit des Tiberis“ Beistand zu leisten hatten. Aufgegriffene Vagabunden wurden von den IIIviri je nach ihrem Stand abgestraft oder verwarnt. Außerdem hatten sie gemeinsam mit den Consuln, Volkstribunen und Ädilen die Pflicht, bei Feuersbrünsten zur Stelle zu sein. Eine erstaunliche Machtfülle für ein solch niedriges Amt, so meint der Verfasser dieser Zeilen, die aber in der Kaiserzeit erheblich abgeschwächt wurde. Die (sicherheits-)polizeilichen Geschäfte der Triumvirn versieht in dieser Zeit der Praefectus Vigilum, und obwohl ein ausdrückliches Zeugnis dafür nicht vorliegt, sind sicher mit der Einführung der kaiserlichen Feuer- und Sicherheitspolizei die Triumvirn wenigstens in der Hauptsache außer Funktion getreten. Konfliktpotential gab es dennoch sicher genug: sie waren den höheren Magistraten gegenüber weisungsgebunden (natürlich auch im Bereich der Zivilrechtspflege, aber natürlich immer nur innerhalb der zugewiesenen Kompetenzen), in Hinblick auf die Strassenpolizei konkurrierten sie mit den Kompetenzen der Ädilen.
Zivilrechtspflege:
Bis ins 1. Jh v Chr führte und instruierte der Prätor die Zivilprozesse, die IIIviri waren hingegen die Urteilsfinder. Bedingt durch die Entwicklung des Quästionenverfahrens verlagerten sich die Kompetenzen. Die Triumvirn wurden nach Mommsen eher zu Gehilfen der Prätoren und waren zuständig für die Eintreibung der in den prätorischen Zivilprozessen verurteilten Prozessbußen und (vermutlich) auch ihre Ablieferung an das Aerarium sowie die Entscheidung bei Differenzen über die Pflicht als Geschworener. Bei einer Reihe von gemeinen Verbrechen – soweit ohne Kapitalstrafe möglich – wurden sie selber zu Geschworenen.
IIIviri aere argento auro flando ferundo
Diese Männer waren für die Münzprägung zuständig. Das Amt selbst wurde als ständige Einrichtung vermutlich erst seit dem Bundesgenossenkrieg eingeführt, wobei Cäsar das Kollegium 43 v Chr um einen Mann vermehrte, bereits Augustus dies aber wieder aufhob (entweder vor oder im Jahr 27 v Chr, denn unter seinem Prinzipat geschlagenen Münzen kennen nur Triumvirn). Durch diese Magistrate hat der Senat sein Prägerecht, anfangs in Gold und Silber, seit 15 v Chr in Kupfer ausgeübt. Zunächst waren die Namen der Magistrate auf den Münzen aufgeführt, dies endete mit dem Ende der Regierung Augustus.
IIIIviri viis in urbe purgandis
Beamte für Straßenreinigung. Die Entstehung dieses Amtes ist unbekannt, sie wurden erstmals erwähnt im Municipalgesetz Cäsars von 44 vChr. Sie dienten den Ädilen zunächst als Unterbeamte (da sie die gleiche Kompetenz wie diese bezüglich der Strassenreinigung hatten) jedoch ist nichts näheres über ihre Stellung bekannt. Die IIIIviri hatten Viatoren gemeinschaftlich mit den tres viri capitales.
Xviri litibus iudicandis
Sie sind seit zumindest Anfang des 7. Jh nach Gründung der Stadt Roms nachgewiesen. Die Decemvirn waren Geschworene bei Freiheitsprozessen, doch sehr wahrscheinlich auch bei anderen Kategorien der Privatklage. Anfänglich vom Prätor für ein Jahr bestimmt, wurden sie später (kurz nach 630 auc, 123 v Chr) unter der Leitung des Prätors von den Tributcomitien gewählt. Unter den ständigen Apparitoren (Dienstkräfte, die den Magistraten für besondere Aufgaben zur Verfügung gestellt wurden, im Normalfall stellten die Beamten ihren Verwaltungsapparat selber, welcher aus Sklaven und Freigelassenen bestand): scribae und eine decuria viatorum (Abteilung von Boten). Augustus hat die Freiheitsprozesse den Decemvirn abgenommen (nicht ausdrücklich bezeugt, aber Mommsen meint, daß andernfalls Pomponius und Dio über diese wichtige Kompetenz nicht geschwiegen hätten), und gab ihnen dafür die früher von den Quästoriern geführte Leitung des Centumviralgerichtshofs für Erbschaftsprozesse, jedoch unter Oberleitung eines Prätors.
Literatur: Mommsen, Theodor: Römisches Staatsrecht, 2. Band, Leipzig 1887