Kategorie:Senat
Der Senat war neben den Magistraten und dem in den Comitia organisierten Volk die dritte Säule der römischen Rechtsordnung. Die Bedeutung lag nicht nur in seiner Funktion als Körperschaft, sondern auch in der Rolle seiner Mitglieder als handelnde Individuen.
Die staatsrechtliche Stellung des Senates an sich ist äusserst vage. Das Gremium hatte weder das Recht selbst zusammenzutreten, noch konnte es den Magistraten bindende Weisungen erteilen und es war auch nicht möglich dem Volk eigene Abstimmungsbeschlüsse aufzuzwingen. Seine Bedeutung bekam er vielmehr erst im Rahmen der politischen Praxis, in der er eine zentrale Rolle spielte: Dadurch, dass fast alle ehemaligen Magistrate in den Senat aufgenommen wurden, konnten die amtierenden Magistrate einerseits durch ihn auf die politische Erfahrung ihrer Vorgänger zurückgreifen, andererseits war es angesichts der Perspektive, diesem Gremium in Zukunft selbst anzugehören, in ihrem Interesse, ihn nicht durch Übergehen zu verärgern.
Als Folge bildete er das Regierungszentrum der römischen Republik: Jede Gesetzesvorlage eines Magistraten wurde in der Praxis durch ihn vorberaten, ehe er in der Volksversammlung abgestimmt wurde. Ebenso war es einem Magistraten auch sonst kaum möglich, seine Amtsgeschäfte gegen die Interessen des Senates zu führen.
Literatur:
Wilhelm Kierdorf: Art. Senatus, in: DNP.
Leonhard Schmitz: Art. Senatus, in: Smith: A Dictionary of Greek and Roman Antiquities, London, 1875
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