Ehe
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Das Wesen der Römischen Ehe
Im Unterschied zur heutigen Auffassung haben die Römer die Ehe nicht als „Rechtsverhältnis“ angesehen, dessen Inhalt von der Rechtsordnung genormt war, sondern als „verwirklichte Lebensgemeinschaft“, dh als soziale Tatsache mit (freilich sehr erheblichen) Rechtsfolgen.
Die mit einer Ehe verbundenen Rechtsfolgen waren nach ius civile Ehen unter römischen Bürgern (matrimonia iusta) vorbehalten. Fremde konnten durch Verleihung des conubium in dieser Hinsicht römischen Bürgern gleichgestellt werden. Spätestens im 1. Jh v Chr hatten alle italischen Stadtgemeinden das conubium erlangt. Nur im matrimonium iustum Geborene waren Kinder im Rechtssinne, die mit dem Vater agnatisch verwandt waren, unter seiner patria potestas standen, die Familie fortsetzen und ab intestatio erbten.
Eine auf Dauer begründete Geschlechtsgemeinschaft unter Peregrinen oder Römer und Peregrinen mochte nach dem Heimatrecht der Peregrinen eine gültige Ehe sein, sie war jedoch kein iustum matrimonium. Der Status der Kinder folgte hier der ärgeren Hand - siehe hierbei die Lex MiniciaEine dauernde Geschlechtsgemeinschaft ohne Ehewirkungen war auch das (monogame) Konkubinat unter römischen Bürgern, denen der Ehewille fehlte oder die bestimmten Eheverboten unterlagen. (Beachte: Das Konkubinat war durchaus gesetzlich erlaubt.)
Die Geschlechtsgemeinschaft unter Sklaven oder zwischen Sklaven und Freien war ein contubernium ohne eherechtliche Folgen.
Das Verlöbnis
Unter Verlöbnis versteht man heute die vertragliche Einigung zweier Partner, demnächst den eigentlichen Ehevertrag zu schließen. Auch das römische Recht kannte Vereinbarungen, die auf eine künftige Ehebegründung gerichtet waren. In älterer Zeit haben die Gewalthaber der künftigen Ehepartner für ihre oft noch kleinen Kinder solche Abreden in Stipulationsform (sponsiones) geschlossen. In klassischer Zeit bedurfte es auch der Zustimmung der Brautleute, das bei der Verlobung selbst nicht anwesend sein, bei Abwesenheit aber davon wissen oder sie nachträglich genehmigen mußten. Die Genehmigung galt aber auch dann, wenn die Brautleute nicht ausdrücklich protestierten. Die Brautleute hatten also durchaus Einfluß auf die Wahl ihrer späteren Ehegatten, wenn auch die patres familiae noch immer für ihre Gewaltunterworfenen die zukünftigen Ehepartner bestimmten. Das Hauskind konnte sich seinen Ehepartner sogar selbst aussuchen, wenn der pater familias unbekannt abwesend war (für zumindest 3 Jahre und man wußte nicht, ob der pater familias noch lebt). Die Frau sui iuris hatte überhaupt keine Einschränkungen in der Wahl ihres Ehemannes, sie stand zwar unter der Frauentutel, jedoch war die bereits zu Mitte des 1. Jh nur mehr schwach ausgeprägt, faktisch waren die Frauen sui iuris also vollkommen unabhängig, nur bei einigen geschäftlichen Angelegenheiten war nach wie vor ein Tutor notwendig, allerdings hatte die Frau das Recht, das Einverständnis des Tutors über den Prätor zu erzwingen.
Das Mindestalter der Braut war 10 Jahre, die Heirat mußte innerhalb von 2 Jahren erfolgen, wobei aber die Untergrenze des Heiratsalters für Mädchen bei 12 Jahren lag. Bei der Verlobung selbst genügte eine bloße Willenseinigung, schriftlich oder mündlich, durch ihre Parteien selbst oder durch Unterhändler, die Verlobung war also formfrei. Ging man aber zwei Verlöbnisse ein, führte dies zur Infamie. Auch die Entlobung war an keine bestimmte Form gebunden, bei Personen die unter der Gewalt ihres pater familias stehen, muß die Entlobung aber durch den Gewalthaber geschehen. Eine Freigelassene, die mit ihrem früheren Herrn verlobt war, durfte die Entlobung auch gegen seinen Willen aussprechen, auch wenn sie nur deswegen freigelassen wurde, damit ihr früherer Herr sie heiraten durfte.
Problematisch ist die Klagbarkeit eines solchen Versprechens. Das klassische römische Recht lehnte aber jeglichen Zwang zur Ehe ab; selbst eine durch Stipulation vereinbarte Strafe für Vertragsbruch konnte nicht erfolgreich geltend gemacht werden: Sie verstieß gegen die guten Sitten (boni mores) und wurde durch exceptio doli abgewehrt. Das römische Verlöbnis (sponsalia) der klassischen Zeit bewirkte also nur eine soziale, keine rechtliche Bindung. Erst in nachklassischer Zeit wurden unter orientalischem Einfluss Vertragsstrafen für Verlöbnisbruch (arrha sponsalicia) zugelassen.
Ehe und Ehegewalt
Wichtig für das Entstehen der Ehe war der Ehewille der Brautleute, nicht der Beischlaf – so wie in christlichen Zeiten – oder ein bestimmtes Ritual. Die Frau mußte an der Hochzeitszeremonie teilnehmen und der Gewalthaber von der Hochzeit wissen, ansonsten war die Ehe nicht gültig, wobei aber die alleinige Abwesenheit des Gewalthabers als Zustimmung angenommen wurde. Fehlte die Zustimmung aber bei Tod des Gewalthabers, wurde diese nicht rückwirkend ersetzt, sondern war für immer verloren, in so einem Fall mußten die „Eheleute“ dann die Ehe erneut schließen, was aber insofern kein Problem war, da die Frau mit dem Tod des pater familias ohnehin sui iuris war. Der Mann mußte hingegen nicht anwesend sein, es genügte, daß er seinen Ehewillen durch einen Brief von ihm oder durch einen Boten kundtat. Der Ehewille der Frau war dann ersichtlich, wenn sie in das Haus des Mannes zog, daher erfolgte keine Ehebegründung, wenn die Frau abwesend war. Diese sogenannte deductio in domum (wörtlich: Entführung ins Haus) war nur der Beweis für die Existenz der Ehe, aber nicht wesentlich für ihre Entstehung, sie galt aber nur bei Abwesenheit des zukünftigen Ehemannes: waren beide anwesend, war diese ja nicht notwendig.
Das Zusammenleben einer freien Frau mit einem Mann war kein Konkubinat, es wurde eine Ehe angenommen (sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt oder davor keine Prostituierte war). Wollte der Mann die Frau lieber im Konkubinat halten, mußte er das vor Zeugen bekanntgeben; wollte er auch das nicht, so mußte er sich den Vorwurf des stuprums gefallen lassen. Konkubinen waren daher oftmals Freigelassene, Freigeborene niedriger Herkunft oder Prostituierte (ehemals oder zum gegebenen Zeitpunkt).
Eheschließung und Form
In der klassischen Zeit gab es keine obligatorische Formvorschrift für die Eheschließung, nur bei einer Ehe mit conventio in manum mußte die Übergabe der Gewalt nach außen hin gekennzeichnet werden. Verschiedene Zeremonien, Urkunden oder andere Heiratsformen waren nicht wesentlich für das Entstehen der Ehe, nur der Ehewille mußte geäußert werden, wurde dieser nicht mitgeteilt, gab es auch keine gesellschaftliche Wirkung. Genauso waren Brauchtum und andere öffentliche Formen nicht bestimmend für die rechtliche Gültigkeit der Ehe, sie konnten aber anzeigen, daß es einen Ehekonsens gab. Zum Beispiel repräsentierte der honor matrimonii (wörtlich: Ehre der Heirat) den Ehekonsens und zeigte sich in der Beziehung zwischen Mann und Frau darin, daß die Frau den sozialen Rang des Mannes erhält – wie die Frau, die nach der Heirat mit einem Senator ebenso zum Ordo Senatorius gehörte. Es galt das Prinzip des Dauerkonsenses, das bedeutete, daß nach der Erklärung des Ehewillens dieser Konsens ständig Bestand hatte, es sei denn, man erklärte dezidiert das Gegenteil oder setzte eine konkludente Handlung. Die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft war ein solches Beispiel für den Dauerkonsens, nicht die geschlechtliche Vereinigung. Mitgift und Mitgiftsurkunden konnten ein Indiz für eine Ehe sein: gab es eine Mitgift, konnte nur eine Ehe bestehen, umgekehrt ohne Ehe gab es keine Mitgift. Zusammenleben konnte auch ein Indiz sein, mußte es aber nicht. Verlöbnisse deuteten ebenso auf den Ehewillen hin, waren als Element aber nur dann wichtig, wenn nicht andere vorlagen. Auch öffentliche Erklärungen konnten abgegeben werden, zB als Schwur vor den Zensoren oder testationes (Zeugenaussagen) - Ehe der Latiner, die durch manumissio römische Bürger werden wollten.
Nach der Hochzeit erhielt die Frau den Wohnsitz des Mannes, sie galt solange als Einwohnerin der Stadt, der ihr Mann angehörte, und durfte dann dort wo sie herstammte nicht gezwungen werden, Ämter zu übernehmen. Die Mitgift mußte die Ehefrau dort fordern, wo der Ehemann seinen Wohnsitz hatte und nicht dort, wo eine Mitgiftsurkunde aufgenommen wurde.
Die Frau hatte Treuepflicht, Zuwiderhandlungen wurden gemäß der Lex Iulia de adulteriis coercendis bestraft. Der Mann hingegen hatte diese Treuepflicht nicht, die Frau auch kein Recht darauf, diese von ihrem Mann zu verlangen. Eine iniuria (wörtlich: Ungerechtigkeit, es sind damit aber auch körperliche Verletzungen gemeint), die der Frau zugefügt wurde, weitete sich auf den Mann aus, jedoch war das strittig, ob dies auch bei sine-manu-Ehen galt, auf alle Fälle aber für die Hauskinder. Die Ausweitung galt nur für den Mann, nicht für die Frau, wenn der Ehemann eine iniuria erlitt.
Pflicht zur Ehe
Zunächst war es so, daß jene, die die Altergrenze der Lex Iulia et Papia erreichte, von den Sanktionen der Lex wieder befreit wurden. Doch schon 34 n Chr wich man von diesem Prinzip mit dem SC Persicianum (vielleicht Pernicianum) ab und machte die Sanktionen der Lex Iulia et Papia dauerhaft. Hatte die Frau vor ihrem 50. Geburtstag nicht geheiratet, galt das Ende der Ehepflicht für sie nicht – quasi als Strafe dafür, daß sie sich der Ehe verweigert hatte und wurde demnach schlechter gestellt als eine Frau, die sich gemäß der Lex verheiratet hatte, adäquat mit dem 60. Geburtstag galt dies natürlich auch für den Mann. Das SC Calvisianum aus der Zeit Neros bestimmte außerdem, daß eine solche über 50-jährige nur einen Mann heiraten durfte, der über 60 Jahre alt war. Nur: ein SC Claudianum von 40 n Chr bestimmte, daß ein über 60-jähriger, der eine Frau heiratete, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so behandelt wurde, als hätte er mit weniger als 60 Jahren geheiratet. Diese drei Senatus consulta in dieser Kombination sollten wohl massiv vor der Ehelosigkeit abschrecken, förderten aber die Ablehnung der Bevölkerung gegenüber die augusteischen Gesetze.
Manus-Ehe und manus-freie Ehe
Das römische Recht kannte sowohl die Ehe, bei der sich die Frau in der Hausgewalt (manus) ihres Mannes (oder dessen pater familias) befand, wie auch die Ehe, bei der die Frau entweder in ihrem bisherigen Gewaltverband oder gewaltfrei blieb. Ursprünglich war die Ehe wohl stets mit dem Wechsel des agnatischen Verbandes verbunden. Die durch den Eintritt in eine fremde Familie begründete manus ist im Grunde der patria potestas ähnlich. Sie hat auch erbrechtlich ähnliche Konsequenzen, die Frau erbt wie eine Tochter. Der tatsächliche Rang einer Frau innerhalb einer Familie und der Gesellschaft war freilich unabhängig von der Gewaltbegründung.
Ab der späten Republik wurde die manus-freie Ehe zur Regel. In dieser war das persönliche Verhältnis zwischen Mann und Frau durch die Sitte bestimmt. Die Institution Ehe enthielt der Sitte nach zwar implizit auch bestimmte rechtliche Verhaltensanweisungen (Treue-, Beistands-, Unterhaltspflichten), die Rechtsordnung kümmerte sich jedoch zumindest bis in die augusteische Zeit kaum um die Einhaltung dieser Sittengebote.
Blieb die Frau ihrem bisherigen Gewalthaber unterworfen, so konnte dieser sie aus der Ehe zurückholen und damit die Ehe auflösen (interdictum de liberis exhibendis vel ducendis). Unter Antoninus Pius wurde dieses Recht jedoch eingeschränkt: Eine harmonische Ehe (matrimonium bene concordans) durfte auf diese Weise nicht aufgelöst werden.
Rechtlich ist zwischen der Ehebegründung und der manus-Begründung zu unterscheiden. Rechtsgeschäftlicher Formalakt war nur die Begründung der manus. Sie konnte auf drei Arten erfolgen: confarreatio, coemptio und usus. Die Ehe entstand mit der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft, die auch formlos erfolgen konnte. Freilich wurde sie nach der Sitte als deductio in domum mit religiösen und weltlichen Bräuchen gefeiert.
Da zur Begründung der gewaltfreien Ehe die Aufnahme der Lebensgemeinschaft mit dem rechten Ehewillen genügte, konnte die Abgrenzung zum Konkubinat dann schwierig sein, wenn an sich die Voraussetzungen eines iustum matrimonium gegeben waren. Hier machte das Hochzeitszeremoniell die Absicht der Partner klar. Sollte aber die Frau in die Gewalt des Mannes gelangen und wurden für die Gewaltbegründung die Formgeschäfte der confarreatio oder coemptio gebraucht, so war damit auch der Ehebegründungswille verbunden und klar erklärt.
Confarreatio
Die Begründung der manus durch confarreatio war ein Opfer an Iuppiter Farreus, in feierlicher Wortform unter Mitwirkung von Priestern (des Flamen Dialis und des Pontifex Maximus) und im Beisein von zehn Zeugen. Diese Form der Eheschließung war den Patriziern vorbehalten, wurde aber mit der Zeit immer unbeliebter und daher selten im Gebrauch. Zwei Senatus Consulta aus den Jahren 11 v Chr und 23 n Chr beschlossen, daß die confarreatio sich nur mehr im religiösen Gebiet auswirkte, zivilrechtlich jedoch wie alle anderen Ehen behandelt wurde.
Coemptio
Die coemptio ist eine Art Kauf. Die Frau gelangte in die Gewalt des Mannes oder Schwiegervaters, indem sie von ihrem Vater und Gewalthaber manzipiert wurde, oder indem sie sich selbst durch eine mancipatio nummo uno in fremde Gewalt begab.
Usus und usurpatio
In einer zunächst manus-frei begründeten Ehe wurde die manus zur Zeit der Zwölf Tafeln wie bei der Ersitzung (usucapio) durch usus erworben: Der Ehemann gewann nach Jahresfrist die manus-Gewalt über die Frau aufgrund der tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft. Wollten die Ehegatten dieses Ergebnis nicht eintreten lassen (etwa weil eine Frau höheren Standes nicht in die manus eines sozial niedrigerstehenden Mannes gelangen oder eine Frau sui iuris ihr Vermögen behalten wollte), so musste die Frau jährlich drei Nächte lang die Gemeinschaft unterbrechen (usurpatio). Danach fing die Frist neu zu laufen an. Dieses sogenannte trinoctium kam aber mit der Zeit immer mehr aus dem Gebrauch (lt dem Juristen Gaius wurde es zum Teil durch Gesetze aufgehoben, zum Teil durch Nichtgebrauch vergessen), das bedeutete, daß selbst nach einem Jahr ununterbrochenen Zusammenlebens die Gewalt über die Frau nicht mehr auf den Ehemann überging.
Gründe für Eheschließungen sine manu waren zunächst das Erbrecht (die Tochter konnte den Vater beerben) und die Betonung der Vater-Tochter-Verbindung, ein äußerst wichtiger Punkt der römischen Gesellschaft. Weiters wurden kriegsbedingt oder durch altersbedingten Unterschied die Ehefrauen in manu schnell sui iuris – der Vater wollte sich hierbei den Einfluß auf seine Tochter bewahren. Frauen, die bereits sui iuris waren, wollten bei einer Eheschließung ihren Status nicht aufgeben und entschieden sich deshalb für eine Ehe sine manu.
Ehevoraussetzungen und Ehehindernisse
Wie bereits oben gesagt kam die römische Ehe formlos, einfach durch Aufnahme der Lebensgemeinschaft mit Ehewillen (affectio maritalis) zustande, vorausgesetzt, diese entsprach den gesellschaftlichen Vorstellungen eines iustum matrimonium. Es gab folgende Ehevoraussetzungen und –hindernisse:
- Bürgerrecht bzw. conubium musste gegeben sein.
- pubertas (Mündigkeit, Geschlechtsreife): Frauen mit 12, Männer mit 14 Jahren. Geisteskranke konnten keine Ehe schließen. Wurde jemand aber während der Ehe geisteskrank, so bestand die Ehe fort: Der geisteskranke Partner hatte keine Fähigkeit mehr, den Ehewillen aufzugeben.
- Gewaltunterworfene bedurften zur Ehebegründung der Zustimmung des Gewalthabers. Ausnahme: Lex Iulia de maritandis ordinibus
- Wer verheiratet war, konnte keine weitere Ehe schließen. Die leichte Scheidbarkeit der Ehe ließ diese Voraussetzung freilich kaum problematisch werden.Wurde trotzdem eine weitere Ehe geschlossen, war die zweite Ehe nichtig, gleichzeitig aber löste die zweite Ehe die erste, weil der Ehekonsens der ersten Ehe aufgegeben wurde. Strafrechtlich belangt wurde man bei Bigamie nicht, Bigamisten wurden dadurch aber infam. Heiratete man aber im Glauben, der vorige Ehepartner sei verstorben, dann ist die zweite Ehe gültig und die Sanktionen der Infamie fallen weg.
- Die Blutsverwandtschaft (cognatio) hinderte eine Ehe ebenso weit, wie der Geschlechtsverkehr als Inzest (Blutschande) verworfen und bestraft wurde. Dabei wechselte die Vorstellung, was Inzest war, im Laufe der Zeit. Während in vorklassischer Zeit die Verwandtschaft noch bis zum 6. Grad die Ehe hinderte, beschränkte man sich in der klassischen Zeit auf den 3. Grad, unter Theodosius auf den 4. Grad. Näheres dazu in der Lex Iulia de audulteriis coercendis. Außerdem verbot ein SC unter Marc Aurel und Commodus die Ehe zwischen Vormund und Mündel, desweiteren diverse kaiserliche Mandate Ehen zwischen Provinzialbeamten und -offizieren und Angehörigen derselben Provinz, solange die Funktion anhält (beides um die Entscheidungsfreiheit der Frau gewährleisten zu können und der Vermeidung der Machtstellung des Vormunds bzw. des Provinzialbeamten).
- Schwägerschaft (adfinitas), das Rechtsverhältnis eines Ehegatten zu den Blutsverwandten des anderen, war in gerader Linie ein Ehehindernis. In gerader Linie verschwägert war etwa der Stiefvater mit der Stieftochter oder die Schwiegermutter mit dem Schwiegersohn. Erst in nachklassischer Zeit wurde – wohl unter christlichem Einfluss – auch die Schwägerschaft in der Seitenlinie (zB Geschwister der Ehegatten) als Ehehindernis betrachtet.
- Aus Gründen der militärischen Disziplin wurde im 1. und 2. Jh n Chr Soldaten die Begründung einer Ehe verboten. Dauerverbindungen gab es gleichwohl auch hier; sie waren aber Konkubinate, die erst nach der ehrenvollen Entlassung aus der Armee (missio honesta) legalisiert werden konnten. Die sich daraus ergebenden Erbrechtsprobleme wurden durch Sonderregelungen zugunsten der Soldaten gelöst.
Die Ehegesetzgebung des Augustus
Gesetze über die Ehe bildeten neben Freilassungsgesetzen, das Kernstück der von Augustus angestrebten bevölkerungs- und gesellschaftspolitischen Reformen. Dabei wurde die auch sonst vielzitierte altrömische Tugend (Italica virtutis) gegenüber der zunehmenden Scheu der höheren Stände vor Ehe und Kindern beschworen.
Deswegen wurde 18 v Chr die Lex Iulia de maritandis ordinibus und 9 n Chr die Lex Papia Poppaea, sowie eine Lex Iulia de adulteris
Die Legitimität der Kinder
Die in gültiger Ehe gezeugten Kinder galten als ehelich und folgten der Rechtsstellung des Vaters zum Zeitpunkt der Empfängnis des Kindes. Sie unterstanden damit seiner patria postestas bis zu dessen Tod, sofern sie nicht aus der väterlichen Gewalt durch emancipatio entlassen wurden. Adoptierte Kinder hatten den gleichen Status wie die ehelichen. War die Ehe nicht gültig, so folgten die Kinder dem Status der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt, es sei denn, ein Elternteil war Peregrine, dann greifte die Lex Minicia. Uneheliche Kinder unterstanden dementsprechend nicht der patria potestas des Vaters und konnten nicht gegen ihren Willen in dessen Gewalt kommen, sie waren sui iuris und mit ihrem Erzeuger rechtlich weder agnatisch noch kognatisch verwandt, sieht man vom Ehehindernis der Verwandtschaft ab. Diese Kinder sind mit der Mutter kognatisch verwandt, da die Frau aber generell unfähig ist, Familiengewalt innezuhaben oder herbeizuführen, fallen die Kinder auch nicht in die patria potestas des pater familias der Mutter. Nichts desto trotz bestand eine gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen dem unehelichen Kind und der Mutter (sowie deren Familie). Eheliche Kinder mußten intra tempus legitimum geboren werden, festgelegt war frühestens der 181. Tag nach der Eheschließung und spätestens der 300. Tag nach Beendigung der Ehe. Die Ehelichkeit wurde auch abgesprochen, wenn der Ehemann beweisen konnte, daß er nicht der Vater war, etwa durch Abwesenheit, durch Erkrankung, die zur Zeugungsunfähigkeit führte, oder aus anderer Ursache keinen geschlechtlichen Umgang mit seiner Frau hatte, bei letzterem mußte aber eine gewisse Öffentlichkeit vorhanden sein – die Juristen sprechen in den Quellen davon, daß in diesen Fällen auch die Nachbarn wissen müsen, daß das Kind nicht seines ist.
Die Beendigung der Ehe
Tod
Die Ehe endete durch den Tod eines Partners. Dem wurde der Fall gleichgesetzt, dass ein Ehepartner die Rechtsfähigkeit (etwa wie der Verlust des Bürgerrechts) und damit auch die Ehefähigkeit verlor. Heiratete die Witwe innerhalb der Trauerzeit von 10 Monaten, so wurde sie ehrlos, wurde sie aber von ihrem Gewalthaber gezwungen (was aber faktisch kaum möglich war, da ja die Frau durchaus Entscheidungsfreiheiten hatte), so wurde ihr Gewalthaber ehrlos und nicht die Witwe. Brachte sie aber innerhalb der Trauerzeit ein Kind auf die Welt, so durfte sie sofort nach der Geburt heiraten (der Grund dafür war wohl die materielle Sicherstellung des Kindes).
Gefangenschaft eines Ehepartners
Gemeint ist hier meist die Kriegsgefangenschaft, bei der der Mann auch – wenn auch von der gegnerischen Seite – versklavt wurde. Anders als bei der römischen Versklavung erhielt man dabei aber bei Rückkehr aus der Gefangenschaft die Rechte eines römischen Bürgers wieder zurück und zwar so, also ob diese Gefangenschaft rechtlich nicht existiert hätte. Nur in Bezug auf das matrimonium iustum mußte man Abstriche vornehmen. Prinzipiell gilt: mit der Gefangenschaft des Mannes gilt die Ehe ab diesem Zeitpunkt als beendet. Eine Gefangenschaft führt zum Verlust der Freiheit und damit auch zum Verlust der Rechtsfähigkeit, die aber Voraussetzung für eine Ehe ist. Kam nun der Mann aus einer solchen Gefangenschaft zurück und hatte die Frau noch keinen anderen geheiratet, so gilt die Ehe als weiter bestehend, unter der Voraussetzung, daß die Frau noch an der Ehe interessiert ist, also den Ehewillen aufweist. Hatte sie aber geheiratet oder zeigt sie kein Interesse mehr an ihren früheren Mann, so gilt die Ehe als aufgelöst. Sind beide Partner in Gefangenschaft gelangt und haben dort ein Kind gezeugt und geboren, so ist das Kind dann ehelich, wenn beide Eltern aus der Gefangenschaft wieder zurückkehren. Ist aber Gewißheit über das Leben des gefangenen Ehegatten vorhanden, darf keine andere Ehe geschlossen werden, ansonsten verliert man (als Mann) die donatio propter nuptias oder (als Frau) die dos. Ist es hingegen zweifelhaft, ob der gefangene Ehegatte noch lebt, so muß der zurückgebliebene Gatte 5 Jahre (ab Zeitpunkt der Gefangennahme) warten, bis er zu einer neuen Ehe schreiten darf. Einer Scheidung bedarf es dann dabei nicht, jeder behält seinen Teil des Vermögens. Eine Ausnahme gilt, wenn der Patron seine Sklavin freiließ, sie ehelichte und danach der Patron in Gefangenschaft geriet. Hier gilt die Ehe immer als fortdauernd, wegen der besonderen Ehrfurcht vor dem Patron.
Andere Arten der Eheauflösung und -hindernisse
Bei einer Versklavung durch römische Behörden gilt die Ehe immer als aufgelöst. Eine spätere Freilassung des versklavten Ehegatten führte auf keinen Fall zur Wiederherstellung der Ehe. Nur durch eine erneute Eheschließung konnten die vorigen Ehepartner wieder zu solchen werden, wenn nicht ein Ehehindernis bestand.
Später hinzukommende Ehehindernisse waren:
- Der Vater adoptierte seinen Schwiegersohn oder seine Schwiegertochter. In diesem Fall verstieß man gegen das Inzestverbot der Lex Iulia de adulteriis coercendis.
- Der Ehemann einer Freigelassenen wurde in den Senatorenstand erhoben. Gemäß der Lex Iulia et Papia hatte sich der Ehemann dann von seiner Ehefrau zu trennen.
- Ein römischer Bürger oder eine Bürgerin wurde verbannt. Hierbei verlor man das ius conubium, man konnte daher auch keine neue gültige Ehe schließen.
- Unklar war die Lage, wenn der Ehemann in den Militärdienst ein - oder in der Heimatprovinz der Frau ein Amt antrat, da beide Ehehindernisse an sich nur für die Entstehung der Ehe galten. Im Falle des Amtsantritts in der Heimatprovinz der Frau kann man aber meines Erachtens davon ausgehen, daß dies kein nachträgliches Ehehindernis darstellte, da der Vorwurf der Benutzung der Machtstellung des Mannes in diesem Fall wohl nicht mehr zutreffen konnte.
- Ebenso unklar war die Lage, wenn sich die Eltern der Ehefrau eines Senators nach der Eheschließung der Schauspielerei widmeten, da diese Einschränkung an sich ebenfalls nur die Entstehung der Ehe galt. Schauspielerte die Ehefrau allerdings selber, so mußte der Senator sich von seiner Frau trennen.
Andere nachträglich eintretende Ehehindernisse lassen die Ehe häufig bestehen (wie etwa die Geisteskrankheit, da man in einem solchen Fall den Ehewillen rechtlich nicht aufgeben konnte).·
Scheidung
Eine Scheidung ist kurz die Beendigung der Ehe durch Aufhebung des Ehekonsenses. Diese wird in der Öffentlichkeit durch Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gezeigt. Anders als heute gibt es kein gerichtliches Scheidungsurteil und keinen Scheidungsrichter, dennoch war eine Scheidung ein Rechtsakt. Die ältere Zeit kannte noch sakralrechtliche und zensorische Beschränkungen, wonach nur der Mann die Frau verstoßen konnte, und das nur bei Verfehlungen, die im Hausgericht von beiden Familien geprüft worden waren. Spätestens in der Spätrepublik setzte sich aber der Gedanke durch, daß der freie Wille der Partner über den Fortbestand der Ehe entschied. Ein Reskript des Kaisers Severus Alexander überliefert den Grundsatz libera matrimonia esse antiquitus placuit (von alters her müssen Ehen ohne Zwang bleiben). Ehen zu schließen oder zu beenden waren demnach frei, ein Vertrag, der einem nicht die Scheidung erlaubte waren ungültig, genauso die Vereinbarung von Strafen in Verträgen oder Stipulationen im Falle einer Scheidung. Einen mittelbaren finanziellen Zwang zur Ehe gab es freilich dennoch zu allen Zeiten: So musste der Mann bei der von ihm erklärten oder verursachten Scheidung die Mitgift (dos) zurückzahlen, und umgekehrt verlor die Frau bei der von ihr erklärten oder verursachten Scheidung strafweise einen Teil der dos.
Scheidungsform
Die Ehe als soziale Tatsache bestand in der Lebensgemeinschaft, die vom Ehewillen getragen war. Demgemäß endete sie mit der tatsächlichen Aufgabe der Lebensgemeinschaft. Freilich bedurfte es, um Zweifel auszuschließen, äußerer Zeichen für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Scheidungswillens. Solche Zeichen entwickelten sich in Typen und wurden zu Scheidungsformen. Die Römer verwendeten zwei Begriffe für die Scheidung, abhängig vom Ehepartner, der die Scheidung aussprach. Repudium („Kündigung“) bedeutete zunächst die Verstoßung der Frau und wurde mit der Zeit dazu verwendet, die Handlungen des Mannes in der Scheidung, den Vorgang der Verkündigung der Scheidung durch den Mann oder die Nachricht seitens des Mannes an die Frau zu beschreiben. Auch eine künftige Ehe konnte so „gekündigt“ werden. Die gebräuchlichen Phrasen dabei waren tuas res tibi habeto oder tuas res tibi agito. Das Wort divortium hingegen bedeutet die Scheidung vom Standpunkt der Frau aus und wird von ihr mit den Worten non iam es coniunx meus eingeleitet. Der Aussprache der Worte folgte die Aufhebung der ehelichen Wohngemeinschaft. Klarheit herrschte auch... libellus repudii (Scheidebrief) ein.
In frühester Zeit durfte sich nur der Mann scheiden lassen. War das Wohl der Kinder gefährdet, die Schlüssel „unterworfen“, Giftmischerei gegen Kinder oder Ehegatten, subiecto clavium (Hinterlegung der Schlüssel) oder Ehebruch seitens der Frau begangen, so durfte er sich ohne Nachteile scheiden lassen, ansonsten hatte er Vermögenseinbußen. Vermutlich war dies nicht gesetzlich geregelt, sondern durch Sitte und Gewohnheit gebilligt. Eine Scheidung war bis zum dritten Jahrhundert vor Christus eher selten, da moralisch verwerflich.
Ansonsten gab es keine bestimmte Form der Scheidung, sie konnte jederzeit einseitig und auch ohne Grund eingebracht werden, bis zu ihrem Verbot unter Justinian 542. Ein Scheidungsgrund war nur in Bezug auf gemeinsame Kinder oder Ehebruch relevant. Eine überlieferte Vorschrift von Augustus (in dem sieben mündige römische Bürger zugegen sein mußten) war keine Scheidung, sondern wurde nur dann angewandt, wenn der Mann einem möglichen Verdacht der Kuppelei (lenocinium) entgehen wollte, weil er sich nicht von ihr geschieden hat, etwa dann, wenn die Frau Ehebruch begangen hatte. Mit diesem Formalakt galt auch eine eventuelle manus des Ehemanns über die Ehefrau als erloschen, für die Aufhebung der manus aber brauchte es diese Form.
In der klassischen Zeit wurden immer mehr Anforderungen an das Erfordernis der Ehewidrigkeit und an das verum divortium gestellt. Eine Scheidung mußte ein Rechtsakt sein, vor allem wegen der Unterscheidung der Vermögen der Ehepartner. Im alten Rom galt das Schenkungsverbot unter Ehepartnern, trat aber der Fall ein, daß geschiedene Eheleute sich beschenkten, um später wieder sich zu verheiraten, so galt die Schenkung nicht.
Jede Art der Scheidung braucht einen ständigen Entscheidungswillen (animus perpetuam constituendi dissensionem), da ansonsten die ausgesprochene Entscheidung nur eine vorübergehende sein kann. Wenn zB die Ehefrau aus Zorn die Ehe aufgekündigt hat und kurz danach wieder zum Mann zurückkehrte, trat keine Scheidung ein. Der Ehescheidungswillen ist die Ursache der Scheidung, nicht die Aufhebung der Ehegemeinschaft als solche, diese ist nur ein Zeichen des Scheidungswillen.
Bis zu Antoninus Pius hatte der pater familias die rechtliche Möglichkeit, die Ehe seiner Kinder aufzulösen, dann legte aber dieser Kaiser fest, daß es dem pater familias außer bei Vorliegen ernster Gründe nicht mehr erlaubt sei, eine harmonische Ehe aufzulösen. Allerdings konnte die Haustochter sich von ihrem Ehemann ohne die Einwilligung des pater familias scheiden, zumindest scheint es so, aber es wird vermutet, daß das Einverständnis angenommen wurde, wenn von ihm nichts anderes ausgedrückt wurde. Die Ehefrau in manu und die Frau sui iuris hatten überhaupt keine Probleme, die Scheidung auszusprechen – letztere in Ermangelung eines pater familias sowieso nicht, bei der Ehefrau in manu fiel oft der pater familias mit dem Ehemann zusammen, deswegen gestand ihr die Rechtsordnung mindestens die gleichen Rechte in Bezug auf diese Frage zu wie der Ehefrau sine manu unter der patria potestas ihres pater familias.
Rechtswirkungen nach der Scheidung
- Bei einer manus-Ehe mußte die Gewaltübertragung auf den Ehemann aufgehoben werden: eine diffareatio bei vorangegangener confarreatio, die remancipatio an den früheren Gewalthaber oder die dimissio ex manu bei vorangegangener coemptio, also jeweil der entsprechende actus contrarius. Dabei mußten beide Partner mitwirken, eine einseitige Entlassung aus der Gewalt war nur im Falle des Ehebruchs gemäß Lex Iulia de adulteriis coercendis möglich.
- Die dos mußte zurückgegeben werden (zur Durchsetzung hatte die Ehefrau die Klage actio rei uxoriae), wenn die Frau schuldlos war, ansonsten das Recht auf die dos verweigert. Die Frau kriegte aber nicht alles von der dos zurück, der Mann hatte Zurückbehaltungsrechte (retentio propter mores): Für jedes in der Ehe entstandene Kind 1/6, aber insgesamt nicht mehr als die Hälfte. Wurde die Scheidung durch einen Ehebruch der Frau verursacht, bekam der Mann ein zusätzliches Sechstel, bei geringen Sittenverstößen ein Achtel. Nicht vertretbare Dotalgegenstände waren sofort herauszugeben, vertretbare - wenn nicht anders vereinbart - in drei Jahresräten, später innerhalb eines Jahres.
- Aufhebung des Schenkungsverbotes bei Ehen sine manu (in Ehen mit Übertragung der manus auf den Ehemann konnte gar keine Schenkung vorgenommen werden, da die Frau selber gar keinen Besitz hatte, daher war auch kein Schenkungsverbot möglich). Nur in einem Falle konnte eine Schenkung innerhalb der Ehe gelten, wenn diese kurz vor der Scheidung oder dem Tod des schenkenden Ehepartners erfolgte, und der schenkende Ehepartner diese auch als eine Schenkung verstand. Die Römer waren sehr strikt in der Frage der Gütertrennung, ein gemeinsames Vermögen der Ehepartner erlaubten sie nicht. Dieses Schenkungsverbot bezog nsich aber nicht nur auf die Ehepartner selbst, sondern galt auch zwischen allen Personen beider Familien, soweit zwischen diesen Personen und einem der Ehegatten das Verhältnis der patria potestas bestand. Einerseits erleichterte eine solche Haltung die Vermögenstrennung bei der Scheidung bzw. bei Tod eines Ehepartners, andererseits war man der Meinung, daß eheliche Zuneigung nicht durch Geld erkauft werden solle.
- Die Kinder aus iustum matrimonium standen unter der patria potestas des pater familias, dieser war dementsprechend dann auch für die Kinder hauptverantwortlich. Allerdings war es sittlich geboten, daß die Exfrau ihm dabei half. In manchen Fällen konnte aber das Kind bei der Mutter bleiben, das Kind blieb dennoch unter der patria potestas des Vaters. Ein SC Plancianum bestimmte folgenden Sachverhalt: Die schwangere Ex-Frau mußte innerhalb von 30 Tagen nach der Scheidung ihrem Ex-Mann die Schwangerschaft anzeigen. Reagierte er nicht, so mußte er das Kind als seines anerkennen, leugnete er die Vaterschaft, so fiel das Kind in die Verantwortung der Mutter. Ein Reskript von Diokletian und Maximinianus 294 n Chr erklärte, daß die Mädchen bei der Mutter, die Söhne beim Vater wohnen sollen.
Ehegüterrecht
Allgemeines
Je nachdem, ob eine Ehe cum oder sine manu geschlossen wurde, passierte folgendes mit dem Vermögen der Frau: Bei einer Ehe cum manu ging das Vermögen der Frau in das Vermögen des Mannes bzw. des pater familias des Mannes über, da nur Männer und Frauen sui iuris rechtlich in der Lage sind zu besitzen. Bei einer Ehe sine manu behielt die Frau ihr Vermögen (wenn sie sui iuris war). Es herrschte striktes Gütertrennungsprinzip und ein Verbot der Schenkung zwischen den Ehegatten – ein sehr blumiger Grund dafür war, daß man sich die Liebe des anderen wohl nicht erkaufen sollte. War aber keine rechtmäßige Ehe zustandegekommen, so galt die Schenkung.
Der pater familias hatte die moralische Pflicht zur Sorge für seine Frau (auch bei Ehen sine manu) und seine Kinder. Der Vater hatte die patria potestas über seine Kinder und daher auch die finanzielle Verantwortung für den Unterhalt, die Mutter hingegen nur geringe. Der Ehemann überließ häufig seiner Frau zur Bestreitung ihrer Ausgaben die Einkünfte der Mitgift. War das Kind unehelich, so hatte der Vater keine Unterhaltspflicht, sondern nur die Mutter und ihre Familie.
Unter Eheleuten galt das Prinzip der reverentia mutua (wörtlich: gegenseitiger Respekt), das bedeutete, daß einer den anderen nicht ohne die Erlaubnis des Prätors verklagen durfte. In solchen Fällen handelte es sich meistens um Delikte des furtums (ein unter den Römern weit gefächerter Begriff, das die heutigen Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung und ähnliches beinhaltet), die die dos betrafen, welche dann keine actio furti, sondern die actio rerum amotarum nach sich zogen (die actio furti wurde nur dann genommen, wenn das furtum vor der Eheschließung stattfand, aber auch dann nahm man besser die condictio furtiva).
Die dos (Mitgift)
In der manus-Ehe wie in der gewaltfreien Ehe erhielt der Mann üblicherweise von der Frauenseite eine Mitgift (dos). In der manus-Ehe bedeutete die Ausstattung der in die fremde Familie gegebenen Tochter zugleich ihre „Abschichtung“, sie schied erbrechtlich aus ihrer bisherigen Famiile aus und erlangte dafür die dos.
a) Zunächst war die dos ein Beitrag zu den Lasten der Ehe (onera matrimonii), die den Mann trafen. Solange man in der geschichtlichen Entwicklung nicht an eine Scheidung dachte und solange die manus-Ehe die Regel war, bei der die Witwe nach dem Tod des Mannes ein Erbrecht in der Mannesfamilie hatte, war dieser Beitrag als endgültige Zuwendung gedacht.
b) Mit der Zunahme der Scheidungen und der gewaltfreien Ehen, bei denen die Frauen nach der Auflösung der Ehe in der Frauenfamilie versorgt wurden oder sich selbst versorgen mussten, diente die dos dazu, die nacheheliche Versorgung der Frau zu sichern (dies ist bereits seit der vorklassischen Zeit vom 2. bis zum 1. Jh v Chr nachgewiesen). Aus diesem Grunde wurde das ursprüngliche Eigentum des Mannes an den Dotalsachen allmählich eingeschränkt. Der Mann oder seine Erben mussten die dos nach Beendigung der Ehe an die Frau oder die Frauenfamilie herausgeben. Das bedeutete, dass die Rechtstellung des Mannes hinsichtlich der dos zugunsten der Frau eingeschränkt werden und dass die Risiken des Schicksals zwischen Mannes- und Frauenseite verteilt werden mussten.
c) Bereits die spätklassische Zeit entdeckte, dass man die Ehegattin für ehewidriges Verhalten finanziell bestrafen könne: Die ehewidrig handelnde Frau musste sich Abzüge an der dos gefallen lassen.
Die Bestellung der dos erfolgte vor allem bei Ehen cum manu, wurde aber auch bei gewaltfreien Ehen mit der Zeit immer gebräuchlicher und galt als sicheres Indiz für eine Ehe und nicht für ein Konkubinat. Der Ehemann wurde mit der Eheschließung Eigentümer der dos, aber es war auch möglich, daß der zukünftige Ehemann sofort Eigentümer wurde, allerdings stand dem Geber die condictio (ob rem dati) zu, falls die Ehe nicht zustandekam. Bei Tod des Mannes oder der Scheidung stand der Frau die Herausgabe der dos zu, sie wurde mit der actio rei uxoriae geltend gemacht.
Die Bestellung der dos
In der manus-Ehe wurde die dos vom pater familias der Frau bestellt (sog dos profecticia). Eigentümer der dos wurde der Mann oder dessen pater familias. War die Frau sui iuris, so bestellte sie oft selbst die dos. Doch kamen stets auch Verwandte oder Dritte als Besteller vor (sog dos adventicia).
In der gewaltfreien Ehe war das ebenso. Auch hier wurde der Ehemann Eigentümer der dos. Doch galt die dos als ein besonderer Teil des Mannesvermögens, als res uxoria (Frauengut), deren Rückerstattung an die Frau in Betracht zu ziehen war. Rechtliche Konsequenzen dieser Auffassung waren, dass die Frau an diesen Gütern kein furtum (Diebstahl) beging, wenn sie sie wegnahm (es wird eine eigene actio rerum amotarum für diesen Fall eingeführt), dass der Mann seit einer Lex Iulia für den fundus dotalis ein Veräußerungsverbot in Kauf nehmen musste, und dass er für die Beschädigung oder den Verlust von Dotalgegenständen in gewissen Grenzen haftete.
Die Bestellung einer dos geschah durch bare Zuwendung, durch Versprechen oder durch Vermächtnis. Die Zuwendung richtete sich in ihrer Art nach dem zugewendeten Gegenstand. Körperliche Sachen wurden durch mancipatio, in iure cessio oder traditio (verschiedene Arten der Eigentumsübertragung) übertragen, Rechte wurden in der dafür vorgesehenen Form bestellt, Forderungen wurden zediert, Schulden wurden erlassen etc. Für alle diese Verfügungen war die Zweckabrede der dos (causa dotis) hinreichender Erwerbstitel bzw Rechtsgrund zum Behalten. Ging die Zweckabrede fehl, weil die Ehe nicht auf die dos-Bestellung folgte, so konnte die Bestellung – die in diesem Fall zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führte – mit einer condictio causa data causa non secuta rückgängig gemacht werden.
Die Herausgabe der dos nach beendeter Ehe
Sobald die dos (res uxoria) die nacheheliche Versorgung der Frau sicherstellen sollte, wurde es notwendig, im Bestellungsakt die Herausgabepflicht zu verankern. In eigenen cautiones (stipulationes) rei uxoriae wurde zumindest für den Fall der Scheidung, später auch für den Fall des Todes des Mannes die Herausgabe der dos an den Besteller vereinbart.
Das klassische Recht kennt zwei Klagen auf Rückerstattung der dos: eine actio ex stipulatu und eine actio rei uxoriae. Die actio ex stipulatu wurde gewährt, wenn beider Bestellung eine Rückgabestipulation abgeschlossen worden war; die actio rei uxoriae, wenn es daran fehlte.
Die Rückgabestipulation enthielt Bestimmungen über Anlass und Umfang der Rückgabepflicht. Da kaum jemals die bestimmte hingegebene Sache selbst für die Rückgabe in Frage kam, kann die Stipulation nur auf ein incertum gelautet haben. Die Klage ging somit auf ein unbestimmtes, erst vom Richter auszufüllendes quidquid ob eam rem dare facere oportet. Eine Ausnahme galt, wenn die Parteien den Wert der dos auf eine bestimmte Summe geschätzt hatten und der Ehemann den Schätzbetrag zu zahlen versprach (dos aestimata).
Große Freiheit hatte der Richter bei der actio rei uxoriae, deren Formel ihm vorschrieb, den Beklagten auf das zu verurteilen, quod aequius melius erit (was nach der Meinung eines vir bonus gerecht und anständig sein wird). Damit hatte der Richter einen ähnlichen Entscheidungsspielraum wie bei den bonae fidi iudicia. Aus diesem Gerechtigkeitsprinzip, vielleicht auch nach dem Vorbild konkreter Abreden in den üblichen Rückgabestipulationen, entwickelten die Juristen eine umfangreiche Ordnung der Dotalrückgabe. Ihre Hauptregeln sind: Die Frau erhielt bei der Scheidung grundsätzlich die dos zurück. Für die Versorgung der gemeinsamen Kinder durfte der Mann für jedes Kind 1/6, insgesamt höchstens die Hälfte der dos zurückbekommen. War die Frau an der Scheidung schuld, so durfte der Mann 1/8 oder 1/6 zusätzlich zurückbehalten, je nach der Schwere der Schuld. Was die Frau eigenmächtig mitgenommen hatte, wurde ebenfalls durch Abzüge berücksichtigt, ebenso was der Mann auf die dos aus seinem Vermögen aufgewandt hatte. Beim Tod des Mannes während der Ehe erhielt die Frau die dos zurück, musste aber zwischen dos und letztwilliger Zuwendung wählen. Beim Tod der Frau fiel die von der Frau selbst oder von anderer als Vaterseite stammende dos (adventicia) endgültig an den Mann, wenn bei der Bestellung nichts anderes vereinbart worden war. Die vom Gewalthaber der Frau oder – später – von einem Vorfahren im Mannesstamm herrührende dos profecticia fiel an den Besteller, wenn er die Frau überlebte; der Mann hatte allerdings das Recht, für jedes Kind 1/5 zurückzubehalten.
Unvertretbare Sachen waren in natura zurückzuerstatten, vertretbare in gleicher Art und Menge. Doch konnten auch unvertretbare Sachen im Laufe einer Ehe Wertminderungen erleiden oder untergehen. Hier haftete der Mann für dolus (Vorsatz) und culpa (Fahrlässigkeit), obwohl es eigentlich um „seine“ Sachen handelte. Für Zufall haftete er an sich nicht. Doch gab es Abreden, die dem Mann auch das Zufallsrisiko aufbürdeten: Die Dotalgegenstände wurden bei der Hingabe in Geld geschätzt (dos aestimata) und der Frau im Zeitpunkt der Rückgabe die Wahl gelassen, ob sie die Sachen selbst oder den Schätzwert erhalten wollte.
Die nachklassische Zeit veränderte die Haftung des Mannes auf das Maß der diligentia quam in suis, also auf die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegte. Zur Sicherung des Rückgabeanspruchs erhielt die Frau eine Generalhypothek am Vermögen des Mannes. Aus der actio rei uxoriae wurde der Mann nur auf id quod facere potest verurteilt (was er unter Belassung des Existenzminimums leisten konnte; er genoss das später sog beneficium competentiae): War er nicht zahlungsfähig, so ging er frei aus.
Die Eheschenkung
Schenkungen unter Ehegatten waren verboten. Wahrscheinlich sollten dadurch in gewaltfreien Ehen die Familienvermögen getrennt gehalten werden. Auch meinte man, die ehelichen Beziehungen sollten nicht durch materielle Zuwendungen bestimmt werden. Zugelassen wurden jedoch Schenkungen des Mannes an die Frau für den Fall des Todes des Mannes oder der Scheidung. Auch Schenkungen vor Eheabschluss, aber im Hinblick auf die Ehe, waren unbedenklich.
In nachklassischer zeit begegnet uns die Einrichtung, dass der Mann der Frau vor der Eheschließung eine Eheschenkung machte (donatio ante nuptias), gewöhnlich zusammen mit dem Akt der dos-Bestellung, gelegentlich auch nach der Eheschließung, aber immer noch wegen derselben (donatio propter nuptias). Diese trug den gleichen Versorgungscharakter wie die dos: sie wurde nämlich für den Fall des Todes des Mannes oder für den Fall der Scheidung versprochen, nicht aber sogleich erfüllt. Oft wurde die donatio zwar gewährt, aber sogleich von der Frau als dos oder zur Erhöhung der dos an den Mann zurückgeführt. Auch wenn das nicht geschah, folgte das Schicksal der Eheschenkung doch weitgehend dem der dos.
Kaiserkonstitutionen hoben in der Folge das Versorgungsinteresse der Kinder stärker hervor. Starb die Frau, so erlangten ihre Kinder aus der Ehe den Anspruch, freilich erst mit dem Tod des nutzungsberechtigten Mannes. Starb der Mann, so erlangte die Frau die Schenkung, doch auch hier – mit Entwicklungsvarianten – im Namen der Kinder.
Erbrecht aus gültiger Ehe
Wenn kein Testament vorhanden oder dieses ungültig war, so kam in frühester Zeit die Intestaterbfolge (gesetzliche Erbfolge) zum Zug. Die Kinder aus iustum matrimonium erben immer, sofern die Kinder nicht emanzipert wurden. Uneheliche Kinder folgten der Mutter, sie konnten somit den Vater nicht beerben. Die Ehefrau in manu konnte erben und wurde agnatisch wie eine Tochter behandelt, in einem solchen Fall sind Mutter und Kind agnatische Geschwister und beerbten einander auch wie Agnaten. Die Ehefrau sine manu erbte nicht.
Das prätorische Erbrecht (ab der jüngeren Republik) ging von diesen obigen Prinzipien etwas ab. Sie berücksichtigte auch die Emanzipierten (allerdings mußten diese schon erworbenes Vermögen in die Erbmasse einwerfen, damit die anderen Kinder nicht vernachlässigt wurden) und auch die Ehefrau sine manu. Durch die wachsende Häufigkeit der manus-freien Ehe führte diese Entwicklung zu der Einführung einer Intestaterbfolge zwischen Mann und Frau bei Ehen sine manu, allerdings ließ man dem Ehegatten alle Verwandten vorgehen. Dennoch ein Zeichen dafür, daß ab der spätrepublikanischen Zeit immer mehr Gewicht auf die Blutsverwandtschaft gelegt wurde. In der Prinzipatszeit wurde – vom Senat ergänzt – die Erbfolge zwischen Mutter und Kind geregelt. War die Ehefrau sine manu, so beerbten sich Mutter und Kind nur in der Klasse unde cognati als Verwandte ersten Grades. Ein SC Tertullianum bestimmte, daß eine Mutter mit ius liberorum das Erbrecht hinter den sui, dem Vater und den Brüder des Vaters bekam, mit den Schwestern des Vaters stand sie gleich, allen anderen Agnaten ging sie vor. Das SC Orfitianum 178 n Chr verlieh dem Kind nach dem Tod der Mutter ein Erbrecht vor allen Agnaten.
Besonderheiten bei Freigelassenen
Wurde eine Sklavin freigelassen, damit ihr ehemaliger Herr mit ihr eine Ehe eingehen konnte, so durfte sie ausschließlich ihren ehemaligen Herrn heiraten, es sei denn, der Patron handelte auf Anweisung seines pater familias, dann durfte auch dieser die Sklavin heiraten. Heiratete die Frau aber einen anderen Mann, so war die Freilassung hinfällig, die Frau blieb Sklavin. Im Prinzip konnte also der Patron seine (ehemalige) Sklavin zur Ehe zwingen. Wurde die Sklavin aber aus einem sonstigen Grund freigelassen, so hatte sie eine wesentlich größere Unabhängigkeit. Der Patron blieb zwar ihr Tutor, die Liberta konnte aber den Prätor anrufen und damit die auctoritas des Patrons erzwingen. Heiratete sie ohne die Zustimmung ihres Patrons, so war sie ihm weiter zu obsequium und operae verpflichtet. Eide zur Ehelosigkeit waren unwirksam, auch die Scheidung von ihrem Patron ohne seine Zustimmung war möglich, allerdings durfte sie dann keine neue Ehe mehr eingehen.
Literatur: Hausmaninger/Selb: Römisches Privatrecht, 2002, S. 96 - 108
Eisenring, Gabriela: Die römische Ehe als Rechtsverhältnis, Wien, Köln, Weimar 2002, 2. Teil: Der Rechtscharakter der römischen Ehe in der klassischen Zeit, S 37 – 228
Karl, Andrea Christiane: Castitas temporum meorum. Die Partnerwahl der Frau im römischen Recht von der späten Republik bis zum Ausgang des 4. Jh n Chr, Freiburg (Breisgau) 2003