Steuer

Aus Theoria Romana
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Wie heute gab es im römischen Reich sowohl direkte als auch indirekte Steuern, deren Eintreibung prinzipiell einem procurator oblag. Dabei konnte ein solcher Finanzprokurator durchaus für mehrere Provinzen gleichzeitig zuständig sein, wie zum Beispiel der procurator Augusti provinciarum Belgicae et utriusque Germaniae, der für die Steuererhebung in Gallia Belgica, Germania inferior und Germania superior zuständig war und in Augusta Treverorum (heute Trier) residierte.

Direkte Steuern

Als direkte Steuern wurden zum einen ein tributum soli als Grundsteuer auf den Bodenertrag sowie ein tributum capitis als Kopfsteuer erhoben. Grundlagen für diese Steuern war ein Provinzialzensus, bei dem die Bevölkerung zahlenmäßig erfasst und ihr Vermögen pro Person geschätzt wurde. Ein solcher Zensus fand nur in unregelmäßigen Abständen statt, meist alle 20 bis 30 Jahre. Für Germania inferior ist der erste Zensus für das Jahr 27 v.Chr. überliefert. Weitere erfolgten unter Drusus 12 v.Chr., Germanicus 14 n.Chr., Nero 61, Domitian 83 und Trajan 110. Die Organisation des Zensus lag bis in die Zeit der Adoptivkaiser in den Händen des Militärs. Erst unter Hadrian ist für Germania inferior ein eigener procurator ad census accipiendos überliefert. Namentlich bekannt ist Quintus Domitius Marsianus, der unter Kaiser Marc Aurel einen Zensus in Gallia Belgica und Germania inferior durchführte. Die Erhebungen mussten nicht unbedingt eine ganze Provinz umfassen, es konnten auch nur eine Anzahl von Regionen und Stammesgemeinden geschätzt werden. Provinzübergreifende Zensus gab es offenbar nicht.

Zum Provinzialzensus kam noch der Stadtzensus, der alle fünf Jahre erstellt wurde. Er wurde in allen Städten des Reiches durchgeführt und bildete auch die Basis für den Provinzialzensus. Die Magistrate der Städte hafteten persönlich für die den Städten auferlegten Abgaben. Die duumviri quinquennales waren dafür verantwortlich und diese beiden Ämter waren hochangesehen.

Indirekte Steuern

Indirekte Steuern wurden allgemein auf Umsätze oder auf bestimmte Geschäfte erhoben:

  • Centesima rerum venalium: 1%ige Umsatzsteuer
  • Vicesima quinta venalium macipiorum: 4%ige Sklavenverkaufsabgabe
  • Vicesima Libertatis: 5%ige Freilassungssteuer
  • Vicesima herediatium: 5%igen Erbschaftssteuer

Auch für die Eintreibung dieser Steuern waren Prokuratoren zuständig, so dass aus Lugdunum (heute Lyon) beispielsweise ein procurator XX herediatium per Gallias Lugdunensem et Belgicam et utramque Germaniam bekannt ist, der für die Erbschaftssteuer in vier Provinzen zuständig war.

Zölle

Zusätzlich zu den Steuern innerhalb der Provinz wurden beim Überschreiten der Provinzgrenzen Zölle erhoben. Diese konnten von Provinz zu Provinz deutlich variieren, auch in Abhängigkeit von der transportierten Ware. Wer beispielsweise die Grenze des gallisch-germanischen Zollbezirks überschritt hatte die quadragesima Galliarum (2,5%-Zoll) auf die mitgeführten Waren zu entrichten. Für die Eintreibung der Zölle traten conductores als private Zollpächter auf.

Literatur:
imperiumromanum.com
Th. Fischer (Hrsg.), Die römischen Provinzen, Stuttgart 2001