Praepositio

Aus Theoria Romana
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Unter der praepositio wird ein einseitiger Rechtsakt verstanden, bei dem durch einen Unternehmer die Bestellung von Personen zur Durchführung kommerzieller Tätigkeiten erfolgt. Sie berechtigte die bestellte Person zum Abschluss von Verträgen und der Durchführung von Rechtsgeschäften und steckte gleichsam den Geschäftskreis ab. Die praepositio kam vorranging bei Handelstätigkeiten zum Einsatz.

Die praepositio wurde im Seehandel meist einem Kapitän (magister mavi) oder einem Angestellten (institor) ausgesprochen.

Im Zuge stärkerer Handelstägigkeiten im Römischen Reich, entwickelten sich unter Kaufläuten verschiedendste Gebräuche und Gewohnheiten im geschäftlichen Umgang miteinander. Dies waren zwar keine Rechtsnormen, basierten aber auf Vertrauen und Glauben und allgemein befolgt wurden. Jene Handelsbräuche bildeten die Grundlage für spätere handelsrechtliche Vorschriften. Zu diesen Handelsbäruchen gehörte auch die ausdrückliche, aber an keine bestimmte Form gebundene Bestellung, praepositio, von Personen, die, selbständig handelnd, die Interessen ihrer Geschäftsherren vertraten und für diese tätig wurden.

Da für einen außenstehenden Dritten nicht immer feststellbar war, mit welcher Befugnis und in wessen Interesse gehandelt wurde, mussten Feststellungen getroffen werden, die auf unterschiedliche Geschäftsabschlüsse mit wechselnden Handelspartnern zugeschnitten waren und die Zurechnung von Rechten und Verpflichtungen eindeutig regelten. Als ein geeignetes Mittel hierfür, erschien der ausdrückliche Bestellungsakt, die praepositio, mit der einer im Handel tätigen Person eine bestimmte Funktion zugeordnet wurde, aus der Dritte schließen konnten, daß diese Person zum Abschluß von Verträgen legitimiert war.

Die Hauptfunktionen der praepositio waren geschäftsabschlüsse zu legitimieren und einen Haftungsrahmen festzulegen.

Die praepositio war einem iussum ähnlich, mit dem ein Dritter ermächtigt wurde, mit einem Gewaltabhängigen ein Geschäft abzuschließen, das der Gewalthaber gegen sich gelten lassen wollte. Der Unterschied bestand aber darin, daß das iussum einer bestimmten dritten Person gegenüber erklärt wurde und in der Regel auf ein bestimmtes einmaliges Geschäft gerichtet war, während die praepositio nicht auf Gewaltabhängige beschränkt war und zum Abschluß einer Vielzahl von Verträgen mit unterschiedlichen Personen ermächtigte.