Ius Gentium
Der Begriff ius gentium bezeichnet zweierlei, davon einmal das Völkerrecht, auch im heutigen Sinne, also die Rechtsbeziehungen zwischen verschiedenen Völkern, zum anderen im speziellen eben jene Rechtsbeziehungen zwischen römischen Bürgern und peregrini (Nicht-Römer), sowie zwischen peregrini untereinander. Als solches steht es im Gegensatz zum ius civile, welches die Summe der Rechtsbeziehungen unter römischen Bürgern regelt.
Als weitumfassendes Recht beinhaltet das ius gentium Rechtssätze und Institutionen, die es wirklich oder vermeintlich bei allen Völkern gibt. Die römischen Iuristen verwendeten viel Zeit hierauf ein allgemeines Fremdenrecht zu entwickeln, indem sie es auf der Grundlage von allgemein gültigen Werten und Normen errichteten, welchen üblicherweise allen Menschen anheim fiel. So hat man das Prinzip der ''fides'' (Treue) als allgemeinverbindlich angesehen und aus diesem Gedanken einige Rechtsgeschäfte des ius civile auf das ius gentium übertragen, z.B. der Kauf, die Miete, die Verpflichtung aus Darlehen, acceptatio, traditio, precarium, manumissio.
Ursprünglich existierte für den Rechtsschutz von peregrini vor römischen Gerichten nur das Gastrecht (hospitium). Vorallem durch die Entwicklung des Formularprozeß und die damit verbundene, gesteigerte Machtfülle des Praetors in der iuris dictio verhalfen dem ius gentium zur Entstehung. Elemantarer Bestandteil des ius gentium ist das commercium, die Fähigkeit Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Das ius gentium grenzt sich ab vom ius naturae (Naturrecht), welches von allen Völkern anerkannt wird.
Gegenüber dem ius civile als Spezialgesetz, tritt das ius gentium zurück. Es ist subsidiär.