Prätor und Edikt
In der Verfassungsreform des Jahres 367 v Chr stellen die leges Liciniae Sextiae den beiden Konsuln einen Prätor als collega minor zur Seite. Dieser fungiert als Gehilfe und Stellvertreter der Konsuln inderen gesamten Kompetenzbereich, gewinnt jedoch mit der Zeit eine besondere Eigenzuständigkeit für das Gerichtswesen.
Die iurisdictio (Gerichtsbarkeit) entwickelt sich zum wichtigsten Teilaspekt seines umfassenden imperium (staatliche Hoheitsgewalt). Er verkündet zu Beginn seines Amtsjahres in einem Edikt, nach welchen Grundsätzen er die Gerichtsbarkeit auszuüben und welche konkreten Rechtsbehelfe (Klagen, Einreden usw) er zu gewähren gedenkt.
Jeder römische Zivilprozeß beginnt vor dem Prätor. Im sogenannten Formularprozess der späteren Republik erhalten die vor dem Prätor erschienenen Parteien von diesem die Prozessformel, die das Streitprogramm festlegt. Gleichzeitig bestellt der Prätor den Richter (iudex), der aufgrund dieses Programms den Prozeß durchzuführen und zu entscheiden ermächtigt wird. Die Zweiteilung des Verfahrens ist bereits in der legis actio per iudicis arbitrive postulationem der Zwölf Tafeln belegt. Sie dient der Verfahrensökonomie, indem sie den Gerichtsmagistrat von der zeitraubenden Prozeßführung entlastet, ihm jedoch eine gewisse Kontrolle über die Rechtsprechung des Iudex vorbehält.
Kraft seines imperium hat der Prätor ein ius edicendi, das Recht, allgemein verbindliche Anordnungen zu erlassen. Besondere Bedeutung hat jenes Edikt, das der Prätor zu Beginn seines Amtsjahres als Katalog von Rechtsschutzverheißungen verkündet. Es ist das Produkt sorgfältiger Arbeit juristischer Berater, das jeder Prätor weitgehend unverändert von seinem Amtsvorgänger übernimmt. Der Prätor kann trotz grundsätzlicher Bindung an das eigene Edikt in begründeten Einzelfällen von diesem abweichen und zB neue Rechtsschutzbedürfnisse durch Gewährung von Klagen und anderen Rechtsbehlefen befriedigen, die im Edikt (noch) nicht vorgesehen sind.
Gegenüber dem ius civile hat das prätorische Edikt eine Funktion, die der einer modernen Durchführungsverordnung gegenüber einem Gesetz vergleichbar ist: Der Prätor konkretisiert die bereits bestehenden Normen, indem er die Mittel zur Durchsetzung jener Rechtsansprüche zur Verfügung stellt, die auf leges und ungeschriebenem Gewohnheitsrecht beruhen. In zunehmendem Maße entwickelt der Prätor jedoch auch neue Rechtsnormen außerhalb des ius civile, die diesem gegenüber teils als Lückenfüllung, teils als Korrektur verstanden werden.
Wichtige Impulse zur Ausbildung eines relativ selbständigen und geschlosseenen ius honorarium im prätorischen Edikt kommen aus dem ius gentium, dem Fremdenrecht, das Rechtsbeziehungen zwischen Römern und Ausländern regelt. 242 v Chr wird für Prozesse zwischen Römern und Peregrinen sowie Peregrinen untereinander eine eigene Prätur eingerichtet (praetor peregrinus), deren Praxis nicht ohne Einfluß auf die Rechtsanwendung und -weiterbildung des nunmehr sogenannten praetor urbanus geblieben ist.
Kaiser Augustus ersetzt schließlich in den leges Iulia iudiciorum privatorum 17 v Chr den Legisaktionenprozeß fast ausnahmslos durch den Formularprozeß. Kaiser Hadrian beauftragt um 130 n Chr den Juristen Julian mit der abschließenden Redaktion des prätorischen Edikts (edictum perpetuum). Die Rechtsentwicklung geht von diesem Zeitpunkt an zur Gänze in die Hände des Kaisers und seiner Rechtsberater über.
Neben dem Prätor erlassen auch die kurulischen Ädilen und die Provinzstatthalter Jurisdiktionsedikte. Die kurulischen Ädilen führen Aufsicht über den Sklaven- und Viehmarkt und stellen in diesem Rahmen dem Käufer mangelhafter Ware Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die Edikte der Provinzstatthalter sind an die Edikte der Prätoren angelehnt. Die hadrianische Ediktsredatktion gibt auch den Edikten dieser Magistrate ihre endgültige Fassung.
Quelle: Hausmaninger/Selb, Römisches Privatrecht, 2002, S. 23f.