Konkubinat

Aus Theoria Romana
Version vom 23. Dezember 2008, 21:37 Uhr von Spurius Purgitius Macer (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Konkubinat ist im klassischen Recht eine rein soziale Tatsache, die außerhalb des Rechts stand. Das Konkubinat war sozial und gesellschaftlich geduldet, in gewissen Schichten auch sehr verbreitet, vor allem wegen der Ehehindernisse der augusteischen Gesetzgebung. Kinder daraus waren vulgo quaesiti (außerehelich aus einer dauernden Geschlechtsgemeinschaft geborene Kinder) oder spurii (außerehelich geboren, jedoch nicht aus einer dauernden Geschlechtsgemeinschaft). Beendet wurde ein Konkubinat einfach mit der Auflösung des Zusammenlebens.

Das Konkubinat war sozusagen "erlaubte Polygamie" - manche Männer hatten neben einer Ehefrau eine oder mehrere Konkubinen - allerdings kann man aufgrund rechtlicher Folgen das Konkubinat nicht als Alternative zur Ehe sehen (etwa beim Erbrecht).