Civitas

Aus Theoria Romana
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Als Cívitates (wörtlich: "Bürgerschaften") werden die Verwaltungsbezirke bezeichnet, in die Italia sowie die Provinzen unterteilt sind. Zu jeder Civitas gehört ein Hauptort (Oppidum), sowie eine beliebige Anzahl von Dörfern (Vici) und Gehöften (Villae rusticae). In den gallischen und germanischen Provinzen bildeten sich die Civitates beispielsweise meist aus den Gebieten der dort ansässigen Stämme. Die Benennung der Civitas erfolgt dann in der Regel nach dem Namen des Hauptortes oder des Stammes.

Das Oppidum einer Civitas verfügte in den Provinzen nicht notwendigerweise über Stadtrechte (als Municipium oder Colonia), jedoch in der Regel über eine gewisse Anzahl repräsentativer öffentlicher Bauen, die für die Verwaltung der Civitas nötig waren (Forum, Basilika) oder ihren Charakter als Hauptort unterstrichen (Theater, Thermen, Tempel). Für nahezu alle Civitas-Hauptorte kann angenommen werden, dass sie zumindest in der Entstehungszeit der jeweiligen Provinz mit einer kleinen Garnison besetzt waren.

Der Rechtsstatus des Civitas-Hauptortes war ausschlaggebend für den Rechtsstatus der Einwohner des gesamten Civitas. Während in Italia seit dem Bundesgenossenkrieg alle Bürgerschaften über das volle Bürgerrecht verfügten, existierten in den Provinzen stets Gebiete mit verschiedenem Rechtsstatus nebeneinander. Wurde einem Oppidum die Stadtrechte erteilt, galten das damit verliehene latinische oder italische Bürgerrecht für alle Einwohner der Civitas. Gegenüber den Einwohnern beachbarter Civitates ergaben sich dadurch beispielsweise Beschränkungen bei der Heirat, jedoch nicht im alltäglichen Rechtsverkehr.

Die Organisation einer Civitas

Das Zentralorgan der Civitas stellte der Ordo Decurionum dar, welcher sich aus den Magistri Vici der einzelnen Oppida der Civitas, und aus verdienten und/oder vermögenden Bürgern der Civitas zusammenstellte.

Literatur:
Th. Fischer (Hrsg.), Die römischen Provinzen, Stuttgart 2001, S. 51-56
M. Wamser (Hrsg.), Die Römer zwischen Alpen und Nordmeer, Mainz 2000, S. 98-107