Collegium: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Theoria Romana
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Im Gegensatz zu Sodalitäten, welche ihre Kulthandlungen gemeinsam vollzogen, wechselten die Funktionen innerhalb der Kollegien. Bei Kulthandlungen waren immer nur einzelne aus ihren Reihen tätig. Den Vorsitz bei den Pontifices, den Augures und den Vestalinnen hatte der älteste an Lebensjahren inne. Bei den Quindecimviri wechselten die drei, später fünf Magistri jährlich, in der Kaiserzeit führte nur noch ein Magister Vorsitz. War der Kaiser Magister, so stand ihm dauerhaft ein Promagister zur Seite. Ansonsten wurden die Magistri nur durch einen durch sie bestellten Promagister vertreten, wenn sie verhindert waren.  
 
Im Gegensatz zu Sodalitäten, welche ihre Kulthandlungen gemeinsam vollzogen, wechselten die Funktionen innerhalb der Kollegien. Bei Kulthandlungen waren immer nur einzelne aus ihren Reihen tätig. Den Vorsitz bei den Pontifices, den Augures und den Vestalinnen hatte der älteste an Lebensjahren inne. Bei den Quindecimviri wechselten die drei, später fünf Magistri jährlich, in der Kaiserzeit führte nur noch ein Magister Vorsitz. War der Kaiser Magister, so stand ihm dauerhaft ein Promagister zur Seite. Ansonsten wurden die Magistri nur durch einen durch sie bestellten Promagister vertreten, wenn sie verhindert waren.  
  
Ursprünglich waren die Kollegien den Patriziern vorbehalten, dies wurde jedoch durch die ''lex Ogulnia'' (304 v. Chr.) aufgehoben, durch welche Plebeijer zum Pontifikat und Augurat zugelassen wurden. Die ''lex Domitia'' beendete 104 v. Chr. das übliche Verfahren der Ergänzung durch Kooptation (Auswahl) durch die Wahl in den Tribus. Das hohe Ansehen der Priesterkollegien begründet sich durch die Bedingungen, welche die Pflichten zumindest der Pontifices, Augures und X(V)viri sacris faciundis im sozialen und politschen Leben Roms mit sich brachten.
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Ursprünglich waren die Kollegien den Patriziern vorbehalten, dies wurde jedoch durch die ''lex Ogulnia'' (304 v. Chr.) aufgehoben, durch welche Plebeijer zum Pontifikat und Augurat zugelassen wurden. Die ''lex Domitia'' beendete 104 v. Chr. das übliche Verfahren der Ergänzung durch Kooptation (Auswahl) durch die Wahl in den Tribus. Später lag das Vorrecht der Auswahl beim Kaiser. Das hohe Ansehen der Priesterkollegien begründet sich durch die Bedingungen, welche die Pflichten zumindest der Pontifices, Augures und X(V)viri sacris faciundis im sozialen und politschen Leben Roms mit sich brachten.
  
  

Version vom 29. Juni 2006, 20:38 Uhr

Priester der öffentlichen Religion waren in Rom bis auf wenige Ausnahmen in Priesterkollegien zusammengefasst, welche den sakralen Bereich gegenüber der Domäne der weltlichen Macht repräsentierten. In erster Linie kam diesen eine Ratgeberfunktion gegenüber dem Staat in religiösen Belangen zu, eine wichtige Aufgabe, wenn man bedenkt, dass der Staat, nicht der Tempel, für die Beziehung zwischen den Menschen und Göttern verantwortlich war.

Das wichtigste Kollegium war das der Pontifices. Danach sind die Augures und die Haruspices zu nennen, welche für die Deutung von göttlichen Zeichen verantwortlich waren, und die Quindecimviri, welchen die Aufgabe der religiösen Interpretation zukam. Die Fetiales, deren Aufgabengebiet im internationalen Recht lag, verloren gegen Ende der Republik ihre Bedeutung. Dafür wurde durch die Kaiser das Kollegium der Septemviri geschaffen, welches vor allem in der religiösen Verwaltung tätig war.

Im Gegensatz zu Sodalitäten, welche ihre Kulthandlungen gemeinsam vollzogen, wechselten die Funktionen innerhalb der Kollegien. Bei Kulthandlungen waren immer nur einzelne aus ihren Reihen tätig. Den Vorsitz bei den Pontifices, den Augures und den Vestalinnen hatte der älteste an Lebensjahren inne. Bei den Quindecimviri wechselten die drei, später fünf Magistri jährlich, in der Kaiserzeit führte nur noch ein Magister Vorsitz. War der Kaiser Magister, so stand ihm dauerhaft ein Promagister zur Seite. Ansonsten wurden die Magistri nur durch einen durch sie bestellten Promagister vertreten, wenn sie verhindert waren.

Ursprünglich waren die Kollegien den Patriziern vorbehalten, dies wurde jedoch durch die lex Ogulnia (304 v. Chr.) aufgehoben, durch welche Plebeijer zum Pontifikat und Augurat zugelassen wurden. Die lex Domitia beendete 104 v. Chr. das übliche Verfahren der Ergänzung durch Kooptation (Auswahl) durch die Wahl in den Tribus. Später lag das Vorrecht der Auswahl beim Kaiser. Das hohe Ansehen der Priesterkollegien begründet sich durch die Bedingungen, welche die Pflichten zumindest der Pontifices, Augures und X(V)viri sacris faciundis im sozialen und politschen Leben Roms mit sich brachten.


Quellen:
Georg Schöllgen: Priester, Der neue Pauly. Enzyklopädie der Antike, Bd.X, Hrsg. Hubert Canick & Helmuth Schneider, Stuttgart/Weimar 2001
Richard L. Gordon: Pontifex, Pontifices, Der neue Pauly. Enzyklopädie der Antike, Bd.X, Hrsg. Hubert Canick & Helmuth Schneider, Stuttgart/Weimar 2001