Institor

Aus Theoria Romana
Version vom 7. Juli 2012, 14:44 Uhr von Lucius Tiberius Lepidus (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie:Wirtschaft ''Institor'' (Pl. Institores) war die Funktionsbezeichnung für einen Angestellten, der mit besonderen rechtsgeschäftlichen Befugnisse…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen


Institor (Pl. Institores) war die Funktionsbezeichnung für einen Angestellten, der mit besonderen rechtsgeschäftlichen Befugnissen innerhalb eines Betriebes oder Geschäfts ausgestattet war. In Verbindung mit der praepositio konnte er als Handlungsbevollmächtigter oder Betriebsleiter eingesetzt werden, der den dominus bei Geschäften vertrat.

Als Institor wurde z.B. bezeichnet, wer zum Handel mit Waren, zur Herstellung von Waren oder zum Einkauf von Getreide bestellt wurde. Ebenso diejenigen, die von einem Geschäftsherrn auf Reisen geschickt wurden, um Handel zu treiben. Darüber hinaus galten als institores diejenigen Personen, die zum Geldverleihen oder zum Betreiben einer Wechselbank bestellt worden waren, wie auch die Verwalter von Mietblocks oder anderen Gebäuden. Nicht jeder in einem Geschäft Angestellte war auch ein Institor, sondern nur derjenige, dem in der praepositio besondere rechtsgeschäftliche Befugnisse übertragen worden war.

Aufgaben

Das Aufgabenfeld war durchaus vielseitig je nach Geschäftsbereich. Ein Institor eines Handelsunternehmens konnte entweder Wareneinkauf und -verkauf anvertraut werden oder aber auch nur der Einkauf. Ebenso konnten ihm bestimmte Regionen vorgegeben werden oder Maßgaben, die sich darauf richteten nur bei bestimmten Produzenten oder nur auf bestimmten Märkten tätig zu werden.

Bestellung des institors

Der Institor wurde in der Regel vom Geschäftsherren selbst bestellt. Er konnte aber auch von dessen Verwalter, Vormund oder Pfleger ebenso eingesetzt werden, wie - auch ohne Auftrag - durch einen außenstehenden Dritten, wenn der Geschäftsherr dessen Handeln genehmigt hatte. Der Status des institor war meist nicht von Bedeutung. Ein institor konnte ein Freigelassener ebenso wie ein Sklave oder eine Sklavin sein, die dann zum institor bzw. zur institrix ernannt wurde. Wurde ein Freier bestellt, so lag diesem Vorgang meist ein entgeltlicher Dienstvertrag (locatio concuctio operarium) zugrunde.

War der Insitor bestellt, galt er nach außen als selbstständig handelnder Geschäftsmann, der sämtliche Verträge im Namen seines Geschäftsherrn abschloss. Der Geschäftsherr musste für sämtliche Verpflichtungen einstehen, die vom institor eingangen wurden. Deshalb kam es immer besonders darauf an den Geschäftsbereich des Institors präzise einzugrenzen.

Literatur

Schlösser, Brigitte: Die Bedeutung der praepositio für den Handelsverkehr im antiken Rom, Dissertation, Humboldt-Universität zu Berlin 2008.