Ius trium liberorum: Unterschied zwischen den Versionen

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''ius trium liberorum'' (dt. Dreikinderrecht), siehe [[Lex Iulia et Papia]].
  
Freie Frauen, die drei Kinder geboren hatten, wurden von der Geschlechtsvormundschaft frei. Die Kaiser verliehen das Dreikinderrecht aber auch ehrenhalber, selbst an Junggesellen. Das Dreikinderrecht beinhaltete besondere Privilegien, beispielsweise den freien Eintritt in Theateraufführungen, schnelleren Aufstieg in Ämtern, Väter von drei Kindern erhielten finanzielle Vorteile. Freigelassene mussten in Italien vier ''(ius quattuor liberorum)'', in den Provinzen fünf Kinder haben, um in den Genuss der Vorteile des Dreikinderrecht zu gelangen.
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Freie Frauen ''(sui iuris)'', die drei Kinder geboren hatten, wurden von der [[Vormundschaft|Geschlechtsvormundschaft]] frei. Die Kaiser verliehen das Dreikinderrecht aber auch ehrenhalber, selbst an Junggesellen. Das Dreikinderrecht beinhaltete besondere Privilegien, beispielsweise den freien Eintritt in Theateraufführungen, schnelleren Aufstieg in Ämtern, Väter von drei Kindern erhielten finanzielle Vorteile. [[Freigelassene]] mussten in [[Italien]] vier ''(ius quattuor liberorum)'', in den Provinzen fünf Kinder haben, um in den Genuss der Vorteile des Dreikinderrechts zu gelangen.
  
 
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[[Kategorie:Römisches Recht]]

Aktuelle Version vom 30. Mai 2013, 17:46 Uhr

ius trium liberorum (dt. Dreikinderrecht), siehe Lex Iulia et Papia.

Freie Frauen (sui iuris), die drei Kinder geboren hatten, wurden von der Geschlechtsvormundschaft frei. Die Kaiser verliehen das Dreikinderrecht aber auch ehrenhalber, selbst an Junggesellen. Das Dreikinderrecht beinhaltete besondere Privilegien, beispielsweise den freien Eintritt in Theateraufführungen, schnelleren Aufstieg in Ämtern, Väter von drei Kindern erhielten finanzielle Vorteile. Freigelassene mussten in Italien vier (ius quattuor liberorum), in den Provinzen fünf Kinder haben, um in den Genuss der Vorteile des Dreikinderrechts zu gelangen.

Literatur:
Liselot Huchthausen, Römisches Recht, Aufbau-Verlag Berlin und Weimar, Leipzig 1975, 4. Auflage 1991, S. 407 u. S. 512;

Quellen:
G. I 194, III 44, III 46, III 47;