Lex Iulia et Papia: Unterschied zwischen den Versionen

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(Kleines Detail am Rande: Die dos konnte nur ein mündiger Bürger stellen. Hatte die Frau aber einen noch unmündigen tutor legitimus, dieser also nicht die auctoritas, eine Mitgift zu stellen, bekam die Frau vom Staat (vom praetor urbanus) einen Tutor für die Stellung der dos. Wie kam man zu einen solchen tutor legitimus? Jede Frau hatte – wenn auch dies in unserer Zeit nur mehr sehr lasch praktiziert wurde und eigentlich zu vernachlässigen ist – einen tutor, der für bestimmte Geschäfte seine Zustimmung erteilen musste, zu denen er aber auch vom Prätor gezwungen werden konnte. Der tutor legitimus war im Prinzip der gradnächste Agnat und dieser konnte dann aber auch unmündig sein.)
 
(Kleines Detail am Rande: Die dos konnte nur ein mündiger Bürger stellen. Hatte die Frau aber einen noch unmündigen tutor legitimus, dieser also nicht die auctoritas, eine Mitgift zu stellen, bekam die Frau vom Staat (vom praetor urbanus) einen Tutor für die Stellung der dos. Wie kam man zu einen solchen tutor legitimus? Jede Frau hatte – wenn auch dies in unserer Zeit nur mehr sehr lasch praktiziert wurde und eigentlich zu vernachlässigen ist – einen tutor, der für bestimmte Geschäfte seine Zustimmung erteilen musste, zu denen er aber auch vom Prätor gezwungen werden konnte. Der tutor legitimus war im Prinzip der gradnächste Agnat und dieser konnte dann aber auch unmündig sein.)
  
Die augusteische Gesetzgebung barg aber nicht nur Pflichten, sondern sah auch Privilegien vor für jene, die sich gemäß der Lex Iulia et Papia verheirateten und im Sinne Augustus Kinder in die Welt setzen. Im politisch-öffentlichen Bereich reihte man die consules neben dem Alter nach der höheren Kinderzahl unter der patria potestas (zu denen gehörten dann auch die gefallenen Söhne), bei gleicher Kinderzahl wurden verheiratete Männer oder solche mit iura maritorum (Privileg, als verheiratet zu gelten) bevorzugt, die fasces zu führen (was als hohe Ehre empfunden wurde). Männer, die in einer weiteren Ehe verheiratet waren, wurden vor jene bevorzugt, die geschieden oder verwitwet waren. Auch wurden Väter bevorzugt bei der Wahl zum Konsulat (Zu beachten hierbei ist, daß die Magistrate des Cursus Honorum im Prinzipat nicht von der Volksversammlung, sondern vom Senat bzw. vom Kaiser bestimmt wurden). Möglich wäre auch, daß pro Kind ein Jahr des für das Konsulat vorgeschriebenen Alters erlassen wurde.  
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Die augusteische Gesetzgebung barg aber nicht nur Pflichten, sondern sah auch Privilegien vor für jene, die sich gemäß der Lex Iulia et Papia verheirateten und im Sinne Augustus Kinder in die Welt setzen. Im politisch-öffentlichen Bereich reihte man die consules neben dem Alter nach der höheren Kinderzahl unter der patria potestas (zu denen gehörten dann auch die gefallenen Söhne), bei gleicher Kinderzahl wurden verheiratete Männer oder solche mit iura maritorum (Privileg, als verheiratet zu gelten) bevorzugt, die ''[[Fasces]]'' zu führen (was als hohe Ehre empfunden wurde). Männer, die in einer weiteren Ehe verheiratet waren, wurden vor jene bevorzugt, die geschieden oder verwitwet waren. Auch wurden Väter bevorzugt bei der Wahl zum Konsulat (Zu beachten hierbei ist, daß die Magistrate des Cursus Honorum im Prinzipat nicht von der Volksversammlung, sondern vom Senat bzw. vom Kaiser bestimmt wurden). Möglich wäre auch, daß pro Kind ein Jahr des für das Konsulat vorgeschriebenen Alters erlassen wurde.  
 
Im privatrechlichen Bereich konnten die Rechte verheirateter Männer und Frauen als Privileg verliehen werden, ohne daß sie diese Bedingungen real erfüllten. So wurden 44 n Chr unter Claudius solche Privilegien den Soldaten zugesprochen, da sie während der Dienstzeit keine Ehe eingehen durften und somit ungerechterweise unter die Sanktionen der leges fielen. Auch konnte die Forschung feststellen, daß Personen, die die Anforderungen der lex Iulia et Papia nicht erfüllten, an bestimmte öffentliche Feste oder Feierlichkeiten nicht teilnehmen durften. Auf der anderen Seite wurden ehrenhafte Plätze im Theater und Circus an jene vergeben, die eben diese Anforderungen erfüllten, sei es real oder durch Privileg. Eines der bekanntesten Privilegien war das ius (trium) liberorum, das Frauen von der – in der klassischen Zeit ohnehin nur mehr lasch durchgeführte – tutela mulieris entband und in weiterer Folge die rechtliche und soziale Stellung der Frau enorm verbesserte. Um dieses Privileg zu erlangen, mußte eine Freigeborene drei Kinder, eine Freigelassene 4 (überlebende) Kinder gebären. Das ius trium liberorum war erfüllt, wenn die Frau drei Kinder gebar, die mindestens 9 Tage alt wurden oder zwei Kinder von mindestens drei Jahren oder aber ein ehefähiges Kind. Auch dieses Privileg konnte gnadenhalber vom Kaiser verliehen werden.  
 
Im privatrechlichen Bereich konnten die Rechte verheirateter Männer und Frauen als Privileg verliehen werden, ohne daß sie diese Bedingungen real erfüllten. So wurden 44 n Chr unter Claudius solche Privilegien den Soldaten zugesprochen, da sie während der Dienstzeit keine Ehe eingehen durften und somit ungerechterweise unter die Sanktionen der leges fielen. Auch konnte die Forschung feststellen, daß Personen, die die Anforderungen der lex Iulia et Papia nicht erfüllten, an bestimmte öffentliche Feste oder Feierlichkeiten nicht teilnehmen durften. Auf der anderen Seite wurden ehrenhafte Plätze im Theater und Circus an jene vergeben, die eben diese Anforderungen erfüllten, sei es real oder durch Privileg. Eines der bekanntesten Privilegien war das ius (trium) liberorum, das Frauen von der – in der klassischen Zeit ohnehin nur mehr lasch durchgeführte – tutela mulieris entband und in weiterer Folge die rechtliche und soziale Stellung der Frau enorm verbesserte. Um dieses Privileg zu erlangen, mußte eine Freigeborene drei Kinder, eine Freigelassene 4 (überlebende) Kinder gebären. Das ius trium liberorum war erfüllt, wenn die Frau drei Kinder gebar, die mindestens 9 Tage alt wurden oder zwei Kinder von mindestens drei Jahren oder aber ein ehefähiges Kind. Auch dieses Privileg konnte gnadenhalber vom Kaiser verliehen werden.  
  

Version vom 10. September 2006, 18:59 Uhr