Senat (Republik)

Aus Theoria Romana
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Der Senat bildete das Zentrum der republikanischen Verfassung, obwohl seine staatsrechtliche Position erstaunlich schwach definiert war. So besaß er weder legislative (Senatsbeschlüsse hatten an sich keine Gesetzeskraft), noch exekutive oder judikative Kompetenzen (beide kamen ausschließlich den Magistraten zu). Dadurch jedoch, dass alle bedeutenden Ämter aus seinen Reihen besetzt wurden und sich in ihm alle ehemaligen Magistrate versammelten, verfügte er dank der versammelten Regierungserfahrung und der Kontinuität innerhalb der Verfassung über eine informelle Autorität, die alle Entscheidungen der Magistrate und damit auch die Volksversammlungen wirksam kontrollierte.

Zusammensetzung

Der Senat umfasste dem Mythos nach seit den ersten Consuln etwa 300 Mitglieder, bis Sulla die Zahl auf 600, Caesar sogar auf 900 bis 1000 erhöhte (was allerdings in der Kaiserzeit wieder zurückgenommen wurde). Hier versammelten sich ursprünglich die Oberhäupter der patrizischen Familien, die patres, seit dem 4. Jahrhundert v. Chr. auch Nichtpatrizier (conscripti, woraus sich die traditionelle Anrede "patres conscripti" ergab). Die Senatoren wurden dabei ursprünglich durch die Consuln aus der Steuerklasse der equites berufen, bis die Lex Ovinia 312 v. Chr. eine lectio senatus durch die Censoren einführte.

Voraussetzung für eine Hinzuwahl war dabei in aller Regel das Bekleiden von Magistraturen des Cursus honorum: So bürgerte es sich ein, dass alle kurulischen Magistrate (also Consuln, Praetoren, kurulische Aedile) quasi automatisch kooptiert wurden (außer bei unstandesgemäßer Lebensführung), sodass sodass sie bald auch schon vor ihrer offiziellen Ernennung an den Sitzungen teilnehmen durften. Mit der Zeit weitete sich dieser Kreis weiter auf die plebejischen Aedile und Volkstribune und seit Sulla schließlich auch auf die Quaestoren aus. Die Bekleidung von Magistraturen legte durch die leges annales, die ein Mindestalter für die einzelnen Ämter vorschrieben, indirekt auch ein solches für die Senatorenwürde fest (seit Sulla 30 Jahre).

Neben dieser Voraussetzung galt aber auch ein standesgemäßer Lebenswandel als Voraussetzung. Dieser definierte sich vor allem aus der Tätigkeit: So galt vor allem der Großgrundbesitz als standesgemäße Einkommensform, die aber ein gewisses Mindestvermögen voraussetzte. Darüber hinaus wurde auch eine freie Geburt vorausgesetzt, sodass Freigelassene nicht in den Senat aufsteigen konnten.

Intern gliederte sich der Senat weiter. Zentrales Kriterium für Ansehen war dabei die Höhe und Zahl der bekleideten Ämter, das Alter, aber auch das Ansehen der Familie. Dementsprechend genossen die Patrizier generell ein höheres Ansehen, da sie in der Regel auf eine Ahnengallerie mit mehr Amtsträgern verweisen konnten, dadurch aber auch über Ressourcen verfügten, die ihnen eine Wahl in die höchsten Ämter erleichterte. Formell zeigte sich dies darin, dass ihr Stand Voraussetzung für bestimmte Ämter war (usprünglich etwa das Pontifikat, das Flaminat, die kurulischen Ämter u.v.m.). Zwar gelang es den plebejischen Senatoren im Laufe der Republik, die meisten einflussreichen Positionen auch für sich zu öffnen (lediglich die flamines und der Interrex blieben ihnen verwehrt), dennoch dauerte es bis ins 3.-2. Jahrhundert, bis einige von ihnen den alten patrizischen Familien als ebenbürtig betrachtet wurden. Diese Familien, die immer wieder zum Konsulat und sogar zur Zensur aufstiegen, bildeten die Nobilitas, die gemeinsam mit den Patriziern die wichtigsten Staatsämter besetzte und faktisch die Politik bestimmte. Zwar gelang in diesem System auch immer wieder ambitionierten Rittern der Aufstieg (als berühmtesters etwa Cicero), doch misstraute man diesen homines novi und blickte auf sie herab.

Der princeps senatus

Die höchste Position innerhalb des republikanischen Senates kam dem princeps senatus zu. Diese Ehre kam ursprünglich dem ältesten Senator zu, später wurde sie durch den Censor für seine Amtszeit (das Lustrum) besetzt, wobei man üblicherweise den Vorgänger bestätigte. Als reiner Ehrentitel besaß der princeps senatus zwar keine Amtsvollmachten, jedoch verfügte er als angesehenster aller Senatoren über einen besonderen Einfluss (auctoritas), etwa bei der Meinungsabgabe oder Abstimmungen.

In Anlehnung an das Amt des princeps senatus, der in gewisser Weise primus inter pares ("Erster unter Gleichen") war, bezeichnete Augustus sich als princeps, um den Verdacht zu zerstreuen, eine Königsherrschaft anzustreben.

Aufgaben

Formell fungierte der Senat als Beratungsgremium für die Magistrate, weshalb er auch nur auf Ladung der Consuln und Praetoren zusammentreten konnte und seine Beschlüsse als senatus consultum ("Ratschlag des Senats") bezeichnet wurden. Zwar konnte den Magistraten formell keinerlei Vorschriften machen, doch da der Senat die geballte politische Erfahrung darstellte und es außerdem in deren Interesse lag, nach Ende ihrer Amtszeit selbst in dieses Gremium erhoben zu werden, beugten sie sich in aller Regel den Ratschlägen der Senatoren. Dies zeigte sich daran, dass sie prinzipiell keine Entscheidungen gegen die Interessen der senatorischen Oberschicht fällten, aber auch der Volksversammlung nur solche Gesetzesvorlagen vorlegten, die zuvor im Senat diskutiert und befürwortet worden waren. Da sie sich außerdem auch prinzipiell an die senatus consulta hielten, kamen diesen quasi-gesetzliche Geltung zu.

Darüber hinaus war der Senat insbesondere für die Außenpolitik verantwortlich: Er erklärte Krieg und Frieden, schloss Bündnisse, entsandte und empfing Gesandtschaften und bestimmte über die Kriegsstrategie und Flottenbau. Indem er die prorogatio von Promagistraten bewilligte, ernannte er in der späteren Republik außerdem indirekt die Kommandeure. Darüber hinaus übernahm er die Finanzaufsicht, indem er Steuern festsetzte und die Ausgaben des Aerarium bewilligte. Schließlich hatte er für die Pax Deorum Sorge zu tragen.

Eine besondere Vollmacht besaß er im Falle großer Bedrohung, indem er den Notstand verhängte: Mittels des senatus consultum ultimum wurden den Consuln mit der Formel "videant consules, ne quid respublica detrimenti capiat" ("Mögen die Consuln sehen, dass der Staat keinen Scheiden nehme") außerordentliche Vollmachten verliehen, die die Bedrohung abwenden sollten.

Krise des Senats

Die Herrschaft des Senats wurde erstmals von Tiberius Sempronius Gracchus infrage gestellt: So ignorierte dieser das Gewohnheitsrecht des Senats und versuchte als Volkstribun, mit Hilfe der Volksversammlung Gesetze an ihm vorbei zu erlassen. Der Konflikt endete mit der Ermordung des Volkstribuns, wie auch seines Bruders Gaius Sempronius Gracchus. In der Folgezeit gelangte man allerdings zu einem Ausgleich mit dem Amt des Volkstribuns: Fortan wurden Gesetze wieder gemeinsam erarbeitet, wofür die Tribune im Gegenzug nach Bekleidung ihres Amtes ihre Karriere fortsetzen konnten.

Eine neue Krise entstand schließlich ab 133 v. Chr., als sich die römische Aristokratie in Optimaten und Popularen spaltete. Letztere versuchten erneut - diesmal mit Hilfe ihrer Klientel, die sie als Feldherren erworben hatten - am Senat vorbei Politik zu machen. Zu ihnen zählten Männer wie Gaius Marius und schließlich Caesar. Nach seinem Tod gelang es den Senatoren nicht mehr, den notwendigen Ausgleich untereinander herzustellen, womit die Republik unterging und Octavian als Augustus den Prinzipat errichtete, in dem der Senat eine deutlich schwächere Rolle erhielt.


Literatur:
Hans-Joachim Gehrke/Helmuth Schneider (Hrsg.): Geschichte der Antike. Ein Studienbuch, 2. A., Stuttgart/Weimar 2006.
Wilhelm Kierdorf: Art. Senatus, in: DNP.
Leonhard Schmitz: Art. Senatus, in: Smith: A Dictionary of Greek and Roman Antiquities, London, 1875, S. 1016-1022.