Straßenreinigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Reinigung der Straßen fiel in den Aufgabenbereich der [[Aedil]]en. Sie hatten dafür zu sorgen, dass alle nötigen Reinigungsarbeiten regelmäßig durchgeführt beziehungsweise veranlasst wurden. Die verschiedenen Aedile teilten die Stadt in verschiedene Bereiche ein, um die sie sich zu kümmern hatten. Der jeweilige Aedil hatte dafür einen Stab von Beamten, die sich darum kümmerten. Die Verantwortlichkeit lag jedoch beim entsprechenden Aedil selbst.
 
Die Reinigung der Straßen fiel in den Aufgabenbereich der [[Aedil]]en. Sie hatten dafür zu sorgen, dass alle nötigen Reinigungsarbeiten regelmäßig durchgeführt beziehungsweise veranlasst wurden. Die verschiedenen Aedile teilten die Stadt in verschiedene Bereiche ein, um die sie sich zu kümmern hatten. Der jeweilige Aedil hatte dafür einen Stab von Beamten, die sich darum kümmerten. Die Verantwortlichkeit lag jedoch beim entsprechenden Aedil selbst.
  
Daneben gab es sowohl ein Viermännerkollegium zur Reinigung der Wege der Stadt (''[[Vigintiviri#IIIIviri viis in urbe purgandis|IIIIviri viis in urbe purgandis]]'') sowie ein Zweimännerkollegium zur Reinigung der Wege außerhalb Roms beziehungsweise  
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Daneben gab es sowohl ein Viermännerkollegium zur Reinigung der Wege der Stadt (''[[Vigintiviri#IIIIviri viis in urbe purgandis|IIIIviri viis in urbe purgandis]]'') sowie ein Zweimännerkollegium zur Reinigung der Wege außerhalb Roms beziehungsweise derjenigen Wege, die weniger als eine Meile vor Rom lagen. (''[[Vigintiviri|IIviri viis extra propiusve urbem romam passus mille purgandis]]''). Während das Zweimännerkollegium unter [[Augustus]] aufgelöst wurde, so hatte das Kollegium der IIIIviri so lange bestand, wie dasjenige der Aedilen, deren Unterbeamte sie wohl zumindest zu Beginn waren. Sowohl das Amt der Aedilen wie auch das Kollegium der IIIIviri wurden im 3. nachchristlichen Jahrhundert aufgelöst und die Stadtreinigungskompetenz wurde dem Büro des [[praefectus urbi|Stadtpräfekten]] übertragen.
derjenigen Wege, die weniger als eine Meile vor Rom lagen. (''[[Vigintiviri|IIviri viis extra propiusve urbem romam passus mille purgandis]]''). Während das Zweimännerkollegium unter [[Augustus]] aufgelöst wurde, so hatte das Kollegium der IIIIviri so lange bestand, wie dasjenige der Aedilen, deren Unterbeamte sie wohl zumindest zu Beginn waren. Sowohl das Amt der Aedilen wie auch das Kollegium der IIIIviri wurden im 3. nachchristlichen Jahrhundert aufgelöst und die Stadtreinigungskompetenz wurde dem Büro des [[praefectus urbi|Stadtpräfekten]] übertragen.
 
  
 
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Eine Bekanntmachung eines Aedils war an einer Straßenkreuzung auf einer dort stehenden Verteilersäule der städtischen [[Wasserversorgung]] angebracht. Sie hatte zum Inhalt, dass es nicht erlaubt sei, dort Unrat abzuladen. Darauf folgte eine Ankündigung des Strafmaßes bei Zuwiderhandlung. Freien Personen drohte ene Geldstrafe. [[Sklaven]] waren durch Schläge auf das Hinterteil zu Gehorsam anzuhalten.
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Eine Bekanntmachung eines Aedils war an einer Straßenkreuzung auf einer dort stehenden Verteilersäule der städtischen [[Wasserversorgung]] angebracht. Sie hatte zum Inhalt, dass es nicht erlaubt sei, dort Unrat abzuladen. Darauf folgte eine Ankündigung des Strafmaßes bei Zuwiderhandlung. Freien Personen drohte eine Geldstrafe. [[Sklaven]] waren durch Schläge auf das Hinterteil zu Gehorsam anzuhalten.
  
 
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Thüry, Günther: Müll und Marmorsäulen - Siedlungshygiene in der römischen Antike, 2001.<br>
 
Thüry, Günther: Müll und Marmorsäulen - Siedlungshygiene in der römischen Antike, 2001.<br>
 
Hrabovszky, Judith: Der Umgang mit Abfällen in der Antike - Entsorgung - rechtliche Aspekte - Auswirkungen auf die Umwelt und Gesundheit, Diplomarbeit, 1997.
 
Hrabovszky, Judith: Der Umgang mit Abfällen in der Antike - Entsorgung - rechtliche Aspekte - Auswirkungen auf die Umwelt und Gesundheit, Diplomarbeit, 1997.
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[[Kategorie:Alltag]]

Aktuelle Version vom 4. November 2018, 19:57 Uhr

Zuständigkeit

Die Reinigung der Straßen fiel in den Aufgabenbereich der Aedilen. Sie hatten dafür zu sorgen, dass alle nötigen Reinigungsarbeiten regelmäßig durchgeführt beziehungsweise veranlasst wurden. Die verschiedenen Aedile teilten die Stadt in verschiedene Bereiche ein, um die sie sich zu kümmern hatten. Der jeweilige Aedil hatte dafür einen Stab von Beamten, die sich darum kümmerten. Die Verantwortlichkeit lag jedoch beim entsprechenden Aedil selbst.

Daneben gab es sowohl ein Viermännerkollegium zur Reinigung der Wege der Stadt (IIIIviri viis in urbe purgandis) sowie ein Zweimännerkollegium zur Reinigung der Wege außerhalb Roms beziehungsweise derjenigen Wege, die weniger als eine Meile vor Rom lagen. (IIviri viis extra propiusve urbem romam passus mille purgandis). Während das Zweimännerkollegium unter Augustus aufgelöst wurde, so hatte das Kollegium der IIIIviri so lange bestand, wie dasjenige der Aedilen, deren Unterbeamte sie wohl zumindest zu Beginn waren. Sowohl das Amt der Aedilen wie auch das Kollegium der IIIIviri wurden im 3. nachchristlichen Jahrhundert aufgelöst und die Stadtreinigungskompetenz wurde dem Büro des Stadtpräfekten übertragen.

Aufgaben der römischen Magistrate

Sie hatten dafür zu sorgen, dass niemand Schutt auf die Straßen häufte, dass jedermann die Gossen vor seinem Haus ausputzte und dass niemand Unrat oder anderen Abfall auf die Straßen hinauswarf. Zu diesem Zwecke stellten sie nicht ordnungsgemäße Reinigung vor den Häusern, den jeweiligen Besitzern in Rechnung und verhängten Strafen. Die Straßen mussten nach Möglichkeit frei gehalten werden, deshalb fiel es ebenso in ihren Aufgabenbereich, dass Werkstattbesitzer ihr Inventar nicht bis auf die Straße hinauswuchern ließen. Die Besitzer der Läden und Handwerksstuben waren häufig in Versuchung - speziell in Rom - den Platz vor ihren sich weit öffnenden Ladenzugängen in Beschlag zu nehmen, weil sie dadurch auch mehr Kunden locken konnten. Dabei behinderten sie jedoch den Verkehr und hinterließen oft Müll auf der Straße.

Beispiel für eine öffentliche Bekanntmachung eines Aedils

Eine Bekanntmachung eines Aedils war an einer Straßenkreuzung auf einer dort stehenden Verteilersäule der städtischen Wasserversorgung angebracht. Sie hatte zum Inhalt, dass es nicht erlaubt sei, dort Unrat abzuladen. Darauf folgte eine Ankündigung des Strafmaßes bei Zuwiderhandlung. Freien Personen drohte eine Geldstrafe. Sklaven waren durch Schläge auf das Hinterteil zu Gehorsam anzuhalten.

Grundlegendes zur Reinigungspflicht und Reinigungsarten

Es gab wohl keinen städtischen Fuhrpark für den Abtransport von Markt- und Hausabfällen, demzufolge auch keine öffentliche Müllabfuhr. Die Behörden beschäftigten auch keinerlei Straßenfeger oder Sklaven, die für die Reinigung eingesetzt wurden. Die römischen Amtsträger hatten in erster Linien die Aufgabe Reinigungsaufträge an private Unternehmer zu verteilen, welche wiederum eine Flotte von Abfuhrwagen besessen haben könnten.

Es gab wohl Gesetze, die die Beseitigung bestimmter unerwünschter Abfallstoffe aus dem unmittelbaren Wohnumfeld verlangten. Die Abfallverursacher hatten selbst die Abfuhrpflicht, was von den zuständigen Amtsträgern überwacht wurde. Die entsprechenden Dienste stammten von Privatleuten beziehungsweise privaten Unternehmern, die auf behördlicher Anordnung handelten. Ansonsten musste man sich um den Müll vor seiner eigenen Haustür kümmern.

Die Anlieger waren vor ihren Grundstücken demzufolge "fegepflichtig". Kamen sie dieser Pficht nicht nach, schrieben die Behörden die Reinigung der entsprechenden Stellen öffentlich zulasten der Anlieger aus. Ebenfalls ausgeschrieben wurde die Säuberung von Straßenstücken oder Fahrbahnhälften, deren Anlieger öffentliche Gebäude waren.

Straßenspülung

Die Römer kannten eine spezielle Form der Straßenreinigung, die für Rom literarisch und für Pompeji auch archäologisch nachgewiesen ist. Die Maßnahme bestand darin, dass man Überfallwasser (aqua caduca) aus Laufbrunnen und aus den Verteilern der städtischen Wasserversorgung zur Spülung des Pflasters benutzte. Was also aus dem Überlauf der zahlreichen, durch Wasserleitung gespeisten Straßenbrunnen oder auch der Wasserverteiler austrat, das zirkulierte in den Straßen, bis es schließlich durch die Gullys in die Kanäle abfloß. Dies war jedoch nur an bestimmten Straßen möglich, die über solche Brunnen, Pflasterungen und Kanalisation verfügten. Es gab auch ein Verbot der Ableitung von Überfallwasser, da das Wasser notwendig wäre, um den Schmutz zu verdünnen und wegzuschwemmen. In Pompeji sind sehr viele Fußgängerüberwege (in Form von großen Steinen auf den Straßen) nachweisbar. Dies ersparte nasse Füße in Anbetracht der völlig durchschwemmten Straße. Dies war jedoch ein wenig von Nachteil für den Wagenverkehr und konnte deshalb nicht überall angebracht werden.

Erlaubnis für den Abtransport von Abfall

In den ersten 10 Tagesstunden durften Karren mit Ochsen oder anderen Zugtieren bespannt innerhalb der Stadt Rom und eine Meile außerhalb sein, wenn sie entweder leer waren oder den Zweck hatten Unrat abzutransportieren. Erlaubnis für die Stercus-Wagen (Unrat) wird für die ersten 10 Stunden erteilt.

Abfall als wirtschaftlicher Faktor

Städtische Abfälle konnten durchaus ein Frachtgut sein, das im bäuerlichen Umland von Interesse war, zum Beispiel als Dünger. Müllbeseitigung war wahrscheinlich eher durch Interesse an Düngemitteln geprägt, als an umweltbewusstem Handeln. Brachten die Bauern ihre Ware in die Stadt, nahmen sie auf dem Rückweg gerne geeignete organische Abfälle mit. Es gab wohl auch Städter, die selbst Gärten und Felder auf dem Land besaßen und ihren Abfall dorthin brachten. Ebenso waren Fäkalien als Düngemittel bei der Leerung von Senkgruben und Reinigung von Kanalsystemen für Bauern interessant. Damit machten die sogenannten cloacarii (Kloakenreiniger) ihr Geld, weil diese für Reinigung und Leerung zuständig waren. Sie wurden einerseits von ihren Auftraggebern für die Reinigung bezahlt und veräußerten andererseits das ausgeräumte Material.

Der "Hinauswurf" von Abfall

Die Römer hatten die Angewohnheit ihre Abwässer und Abfälle über das Fenster einfach hinauszuwerfen, wogegen die städtischen Behörden stets vorzugehen versuchten. Dies führte mitunter sogar häufig zu Verletzungen oder zumindest zu einem Ärger der vorbeilaufenden Passanten. So hat das Thema derjenigen, "die etwas hinunterleeren oder hinunterwerfen" (qui effuderint vel deiecerint) den römischen Iuristen viel Arbeit verschafft. Die Sachbeschädigung durch Würfe oder Güsse wurde mit dem jeweils doppelten Betrag des angerichteten Schadens geahndet. Für den Tod eines freien Bürgers musste man mit einer Entschädigungszahlung von 50 aurei rechnen (eine Summe, von der ein einfacher Bürger fünf Jahre lang leben konnte). Wenn sich der tatsächliche Schädiger nicht ermitteln ließ, galt im Übrigen der ständige Benutzer derjenigen Wohnung als haftbar, aus der der Wurf oder Guss erfolgte. Es gab eine Vielzahl von Regelungen, die jedoch auch nur bedingt halfen. Das Hinauswerfen war eine fast unausrottbare Verhaltensweise der Römer und ein stetiges Problem der Stadtreinigung.


Literatur:
Thüry, Günther: Müll und Marmorsäulen - Siedlungshygiene in der römischen Antike, 2001.
Hrabovszky, Judith: Der Umgang mit Abfällen in der Antike - Entsorgung - rechtliche Aspekte - Auswirkungen auf die Umwelt und Gesundheit, Diplomarbeit, 1997.