Tribunus plebis

Aus Theoria Romana
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Die Volkstribune dienten als Interessenvertreter der plebs Romana gegenüber den ursprünglich rein patrizischen Magistraten, entwickelte sich aber schließlich zu einem regulären Amt innerhalb des Cursus honorum, das üblicherweise nach der Quaestur besetzt wurde. Ihr Amtsantritt fand - wie der der aediles plebis - am 10. December statt.

Entstehung in den Ständekämpfen

Der Legende nach wurde das Volkstribunat während der secessio plebis im Zusammenhang der römischen Ständekämpfe zwischen Plebejern und Patriziern im 5. Jahrhundert v. Chr. eingerichtet. Hier sollen sie als Interessenvertreter der plebs gegen die übermächtigen, alle Staatsämter dominierenden Patrizier fungiert haben, woraus sich auch ihre späteren Kompetenzen ergaben. Ursprünglich wählte das Volk angeblich zwei, später drei und seit 457 v. Chr. schließlich zehn tribuni plebis in der Versammlung der Plebejer, dem concilium plebis. Belege für das Amt finden sich allerdings erst ab 287 v. Chr.

Ihrer Funktion als Beschützer des Volkes gegen Senat und Magistrate entsprechend verfügten sie ursprünglich über keinerlei verfassungsmäßige Rechte, sondern schöpften ihre Amtsgewalt (tribunicia potestas) allein aus einem Eid aller Plebejer, diejenigen, die ihre Repräsentanten anrührten oder sich ihren Weisungen widersetzten, für vogelfrei zu erklären und zu töten (sacrosanctitas). Aus dieser Basis ergab sich auch, dass ihre Rechte vor allem gegen die Magistrate richteten: So konnte ein Volkstribun jeden magistratischen Akt durch Dazwischentreten (intercessio) aufheben - insbesondere, um damit bedrängten Plebejern Hilfe zu leisten (auxilii latio) - aber auch Senatsbeschlüsse für ungültig erklären.

Damit sie jederzeit Hilfe leisten konnten, hatte außerdem ihre Wohnung jederzeit offen zu stehen (wobei sie ja ohnehin durch ihre sacrosanctitas gegen Einbrüche o.ä. geschützt waren) und durften die Stadt höchstens für einen Tag verlassen.

Schließlich übernahmen die Volkstribune in der Folgezeit auch die Leitung der plebejischen Volksversammlung (concilium plebis) und später der Tributarkomitien als ihr Nachfolger, wo sie eigene Volksgesetze (plebiscita) vorlegten, die ursprünglich nur für die plebs Gültigkeit besaßen.

Entwicklung zum Verfassungsorgan

Im weiteren Verlauf entwickelte sich diese ursprünglich gegen die Aristokratie gerichtete Institution jedoch zu einem regulären Verfassungsorgan der Republik, das insbesondere als Instrument des Senates zur Kontrolle seiner Standesgenossen diente. Zwar blieb die formale Zugehörigkeit zur plebs, also der Status als Plebejer, weiterhin Voraussetzung für das Amt (sodass Patrizier, die dieses Amt anstrebten, sich von einer plebejischen Familie adoptieren lassen mussten), doch besetzten in der Folgezeit vor allem die Angehörigen plebejischer Senatorenfamilien im Rahmen ihres Cursus honorum das Amt, das üblicherweise zwischen der Quaestur und der Praetur als Alternative zum Aedilat bekleidet wurde.

Diese "Domestizierung" des Volkstribunat zeigte sich in verschiedenen Formen: So erhielten die plebiscita der Volkstribunen durch die Lex Hortensia 287 v. Chr. Gültigkeit für das Gesamtvolk (also auch die Patrizier). Darüberhinaus erhielten sie aber auch das Recht zur Einberufung und Verhandlung mit dem Senat (ius senatus habendi) und gewisse Jurisdiktionsrechte. Auch gestand man ihnen Apparitoren als Hilfskräfte zu.

Der Sonderstatus des Volkstribunats blieb jedoch durch formale Besonderheiten weiterhin gewahrt: So nahmen sie nicht auf einer Sella curulis, sondern einer Bank (subsellium) Platz und erhielten niemals formale Rechte wie ein Imperium. Stattdessen bezeichnete man ihre Koerzitionsrechte auch später immer als vis tribunicia, selbst wenn sie der anderer Magistrate entsprach: So konnten auch sie Verhaftungen (prensiones) vornehmen, Beugehaft anordnen, Geldbußen (multa) verhängen, Pfändungen ((pignoris capio) und Konfiskationen (Consecratio) vornehmen oder sogar die Todesstrafe verhängen (die dann durch den Sturz vom Tarpeiischen Felsen ausgeübt wurde). Auch blieben ihre Vetorechte gegen Imperiumsträger (mit Ausnahme des Dictators), Senatsbeschlüsse und Gesetzesanträge erhalten - wenn auch beschränkt auf das sakrale römische Stadtgebiet, das Pomerium. Wichtig war außerdem die Eintracht zwischen den zehn Tribunen, da diese auch gegenseitig Veto gegen ihre Handlungen einlegen konnten (mit Ausnahme der intercessio gegen magistratische Handlungen).

Ihre Gerichtsrechte, die sich insbesondere über Widerstandshandlungen gegen ihre Anordnungen erstreckte, nahmen sie vor den comitia tributa wahr, soweit es sich um Geldstrafen handelte, vor den comitia centuriata im Fall von Kapitalprozessen.

Zu einem Problem wurde das Volkstribunat schließlich erneut seit der Zeit der Gracchen, als das Amt von popularen Politikern zur Durchsetzung individueller Interessen gegen die Senatsmehrheit instrumentalisiert wurde. Infolgedessen schränkte Sulla die Rechte des Volkstribunats stärker, aber auf lange Sicht nicht dauerhaft ein (im 1. Jahrhundert wurde es erneut von popularen Politikern genutzt).

Das Volkstribunat in der Kaiserzeit

Eine wichtige Rolle kam dem Volkstribunat schließlich noch einmal beim Umbau der Republik zum Prinzipat zu: So diente die tribunizische Amtsgewalt, die - anders als das Amt, das Octavian als Patrizier nicht bekleiden durfte - auf den neuen princeps übertragen wurde, als republikanische Legitimation der kaiserlichen Macht innerhalb Roms. Obwohl der Kaiser damit die Ausübung der tribunizischen Rechte mehr oder minder monopolisierte und damit das Amt politisch bedeutungslos machte, wurde es weiterhin bis ins 5. Jahrhundert hinein besetzt. So verschwanden die Interzessionen gegen Gesetzesvorschläge, die ohnehin durch den Kaiser vorentschieden wurden, recht rasch. Zwar tauchten noch unter Nero intercessiones gegen Magistratsbeschlüsse (vor allem bei Zivilprozessen und Kassationen) und unter den Flaviern gegen Senatsbeschlüsse auf, doch verschwand auch die tribunizische Gesetzgebung, die in der Republik häufig als unkompliziertes Gesetzgebungsverfahren genutzt worden war (das letzte bekannte plebiscitum ist die Lex Pacuvia 8 v. Chr.). 56 n. Chr. wurde ihnen schließlich ein viermonatiges Aufschubrecht bei der Vollstreckung von Geldstrafen zugestanden, aber auch ein Appellationsrecht gegen ihre Entscheidungen beim Consul eingeräumt.

Zum Ersatz für ihre politische Bedeutung wurden den Volkstribunen allerdings neue administrative Funktionen zugestanden: So hatten sie Bestattungen zu überwachen, wurden seit 7 v. Chr. an der Leitung der stadtrömischen Regiones beteiligt und übernahmen kurzzeitig auch die Organisation der Augustalia.


Quelle: Imperiumromanum.com Art. Tribunus plebis

Literatur:
de Libero, Loretana: Art. Tribunus Plebis, in: DNP.
Jacques, Francois/Scheid, John: Rom und das Reich in der Hohen Kaiserzeit. 44 v. Chr.-260 n. Chr. Bd. 1: Die Struktur des Reiches, aus dem Französischen übers. v. Peter Riedlberger, Stuttgart u. Leipzig 1998.