Zwölftafelgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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... und wenn beschnitten, bis sie weggenommen sind ...
 
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====Auszug aus der Tafel 7:====
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1. aus Varro, de l. l. 5, 22:
  
7. (Grundstückseigentümer, an deren Grund ein Wegerecht anderer besteht), sollen (dafür) einen befestigten Weg anlegen. Wenn sie ihn nicht mit Steinen befestigt haben, soll (der Wegberechtigte) sein Zugvieh (dort über das Grundstück) führen, wo er will.
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XII tabularum interpretes ambitum parietis circuitum esse describunt ...
  
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Die Ausleger der Zwölftafeln erklären ambitus als den Umgangsstreifen um die Hausmauer ...
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aus Festus P. 5:
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Ambitus ... dicitur circuitus aedificiorum patens ... pedes duos et semissem ...
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Ambitus nennt man den Umgangsweg um die Gebäude, der eine Breite von 2 ½ Fuß hat ...
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aus Maecianus, assis distr. 46:
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Sestertius duos asses et semissem (valet), ... lex ... XII tabularum argumento est, in qua duo pedes et semis „sestertius pes“ vocatur.
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Der Sesterz ist 2 ½ As wert und dafür ist Beweis das Zwölftafelgesetz, in dem 2 ½ Fuß „Sesterzfuß“ genannt wird.
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2. aus Gaius, D. 10, 1, 13:
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Sciendum est in actione finium regundorum illud observandum esse, quod (in XII tabulis) ad exemplum quodammodo eius legis scriptum est, quam Athenis Solonem dicitur tulisse. Nam illic ita est: (griechisch)
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Bei der Grenzregulierungsklage muss man wissen, dass man darauf zu achten hat, was im Zwölftafelgesetz gewissermaßen nach dem Vorbild jenes Gesetzes geschrieben ist, das in Athen Solon gegeben haben soll. Denn dort steht folgendes: errichtet jemand neben einem fremden Grundstück einen Zaun, darf er ihn nicht über die Grenze rücken. Bei einer Mauer muss er einen Fuß zurückbleiben, bei einem haus aber muss er zwei Fuß Abstand wahren. Stellt er eine Grube oder eine Vertiefung her, muss er damit so weit zurück, als die Anlage tief ist. Bei einem Brunnen aber beträgt der Abstand sechs Fuß. Ein Ölbaum oder ein Feigenbaum dürfen nur in neun Fuß Abstand von der Nachbargrenze gepflanzt werden, die übrigen Bäume in fünf Fuß Abstand.
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3. a. aus Plinius, n. h. 19, 4, 50:
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In XII tabulis ... nusquam nominatur villa, semper in significatione ea „hortus“, in horti vero „heredium“.
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In den Zwölftafeln findet sich niemals die Bezeichnung „Landhaus“, sondern immer in dessen Bedeutung „Garten“; für „Garten“ aber „Erbgut“ ...
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3. b. aus Festus F. 355:
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[Tugu]ria a tecto appellantur [domicilia rusticorum] sordida, ... quo nomine [Messalla in explana]tione XII ait etiam ... [signifi]cari.
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Schuppen nennt man mit Rücksicht auf tectum armselige gedeckte Bauernohnstätten, unter welchem Namen sie, wie Messalla bei der Erklärung der Zwölftafeln sagt, auch bezeichnet werden ...
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4. aus Cicero, de leg. 1, 24, 55:
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usus capionem XII tabulae intra V pedes esse noluerunt.
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Eine Ersitzung wollten die Zwölftafeln nicht innerhalb 5 Fuß.
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5. a. SI IURGANT ...
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Wenn sie in Meinungsverschiedenheiten geraten ...
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b. aus Cicero, de legibus 1, 21, 55:
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controversia est nata de finibus, in qua ... e XII tres arbitri fines regemus.
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Ein wirklicher Streit wegen des Grenzverlaufs ist entstanden, bei dem wir drei als Schiedsrichter nach dem Recht der Zwölftafeln die Grenzen festsetzen werden.
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6. aus Gaius, D. 8, 3, 8:
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Viae latitudo ex lege XII tabularum in porrectum octo pedes habet, in anfractum, id est ubi flexum est, sedecim.
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Die Wegbreite ist nach dem  Zwölftafelgesetz im geraden Stück 8 Fuß, bei Biegungen 16 Fuß.
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7. VIAM MUNIUNTO: NI SAM DELAPIDASSINT, QUA VOLET IUMENTO AGITO.
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Den Weg sollen sie festmachen: wenn man ihn nicht mit Steinen befestigt hat, soll er (der Berechtigte) das Vieh treiben, wo er will.
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8. a. SI AQUA PLUVIA NOCET, …
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Wenn das Regenwasser Schaden anreichtet ...
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8. b. aus Paulus D. 43, 8, 5:
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Si per publicum locum rivus aquae ductus privato nocebit, erit actio privato ex lege XII tabularum, ut noxa domino sarciatur.
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Wenn ein Kanal, eine Wasserleitung, die über einen öffentlichen Platz geführt werden, einem Privaten Schaden zufügen, hat der Private eine Klage aus dem Zwölftafelgesetz dahin, dass dem Eigentümer der Schaden vergütet werde.
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9. a. aus Ulpianus, D. 43, 27, 1, 8:
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Lex XII tabularum efficere voluit, ut XV pedes altius rami arboris circumcidantur.
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Das Zwölftafelgesetz wollte erreichen, dass Zweige eines Baumes, wenn sie sich tiefer als 15 Fuß (über dem Erdboden) befanden, beschnitten werden.
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9. b. aus Pomponius, D. 43, 27, 2:
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Si arbor ex vicini fundo vento inclinata in tuum fundum sit, ex lege XII tabularum de adimenda ea recte agere potes.
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Wenn ein Baum vom vom Grundstück des Nachbarn her infolge Windes in deinen Grundstücksraum gedrückt wird, kannst du nach dem Zwölftafelgesetz mit Recht Klage auf Entfernung desselben anstellen.
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10. aus Plinius, n. h. 16, 5, 15:
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Cautum est ... lege XII tabularum, ut glandem in alienum fundum procidentem liceret colligere.
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Im Zwölftafelgesetz ist vorgesehen, dass man Eicheln, die auf ein fremdes Grundstück gefallen sind, sammeln dürfe.
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11. aus Iustiniani Institutiones 2, 1, 41:
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Venditae ... et traditae (res) non aliter emptori adquiruntur, quam si is venditori pretium solverit vel alio modo satisfecerit, veluti expromissore aut pignore dato; quod cavetur ... lege XII tabularum.
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Verkaufte und übergebene Sachen erwirbt der Käufer erst dann zu Eigentum, wenn er dem Verkäufer den Preis bezahlt oder ihn auf andere Weise befriedigt hat, zB durch Schuldübernahme eines Dritten oder Hingabe eines Pfandes. Dies ist im Zwölftafelgesetz bestimmt.
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12. aus Ulpianus, fr. 2, 4:
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Sub hac condicione liber esse iussus „si decem milia heredi dederit“, etsi ab herede abalienatus sit, emptori dando pecuniam ad libertatem perveniet: idque lex XII tabularum iubet.
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Wenn ein Erblasser (seinen Sklaven) unter folgender Bedingung freigelassen hat: „wenn er 10 000 dem Erben gegeben hat“, so wird (der Sklave), wenn er auch vom Erben wieder veräußert wurde, zur Freiheit gelangen, wenn er das Geld dem  Käufer (dh dem späteren Herrn) zahlt: und dies ordnet das Zwölftafelgesetz an.
  
 
====Auszug aus der Tafel 8:====
 
====Auszug aus der Tafel 8:====

Version vom 18. November 2005, 00:29 Uhr

Das Zwölftafelgesetz (lat. Leges duodecim tabularum) ist eine um 450 v. Chr in Rom entstandene Gesetzessammlung, die in zwölf bronzenen Tafeln auf dem Forum Romanum ausgestellt war.

Die Schaffung des Zwölftafelgesetzes markiert den Höhepunkt der frühen Auseinandersetzungen zwischen Patriziern und Plebejern in der Römischen Republik.

In der nachfolgenden Zeit wurden sie vielfach ergänzt und ausgebessert.

Im Inhalt waren die Tafeln auf die Bedürfnisse des damaligen Agrarstaats zugeschnitten. Sie beinhalteten unter anderem Regelungen bezüglich Prozessordnung, Vollstreckung, Erb-, Nachbarschafts-, Verkehrs- und Deliktsrecht. Dabei nehmen die zivilprozessualen Regelungen den breitesten Raum ein. Nicht geregelt wurde jedoch die politische Ordnung des Gemeinwesens, samt Gerichtsverfassung, also nur das ius civile. Lückenhaft war auch, dass wichtige Definitionen vorausgesetzt, anstatt explizit erwähnt wurden. Statt zu verallgemeinern oder eine Vielzahl von Möglichkeiten durch Definitionen aufzufangen, wurde eher ein konkreter Fall erläutert. So war zum Beispiel auf Tafel 6 penibel aufgeführt, dass ein gestohlener Balken, der bereits wieder verbaut ist, nicht eigenmächtig entfernt werden darf. Besonders detailliert und wortreich waren Regelungen, die einem Schutzzweck dienten, wie z. B. das Verfahren mit einem Schuldner, den das Gesetz, wie noch näher erläutert, vor inhumaner Behandlung schützen wollte.

Das Zwölftafelgesetz ist nicht zur Gänze erhalten geblieben. Überliefert sind etwa 40 wortwörtliche Zitate und etwa 120 inhaltliche Hinweise.


Tafel 1:

1. SI IN IUS VOCAT, ITO. NI IT, ANTESTAMINO: IGITUR EM CAPITO.

Wenn (der Kläger den Beklagten) vor Gericht ruft, muß (der Beklagte dorthin) gehen. Geht er nicht, müssen sie Zeugen herbeirufen. Sodann soll (der Kläger ) ihn ergreifen.


2. SI CALVITUR PEDEMVE STRUIT, MANUM ENDO IACITO.

Wenn (der Beklagte) Ausflüchte macht oder fliehen will, soll (der Kläger) ihn festnehmen.


3. SI MORBUS AEVITASVE VITIUM ESCIT, IUMENTUM DATO. SI VOLET, ARCERAM NE STERNITO.

Ist Krankheit oder hhes Alter Schuld an der Weigerung, soll der Kläger dem Beklagten einen einfachen Wagen stellen. Lehnt dies Beklagter ab, so braucht (der Kläger) einen gedeckten Wagen nicht zurechtmachen.


4. ASSIDUO VINDEX ASSIDUUS ESTO. PROLETARIO IAM CIVI QUIS VOLET VINDEX ESTO.

Einem Ansässigen sei auch ein Ansässiger Bürge. Einem Bürger der untersten Klasse soll Bürge sein, wer es sein will.


5. NEX ... FORTI SANATI...

... Verpflichtung ... dem Vornehmen ebenso den Klienten.


6. REM UBI PACUNT, ORATO.

Wenn sie (die Parteien) eine Sache gütlich beilegen, soll er (der Prätor) dazu sprechen. [Anm.: den Vergleich für rechtskräftig erklären.]


7.NI PACUNT, IN COMITIO AUT IN FORO ANTE MERIDIEM CAUSSAM COICIUNTO. COM PERORANTO AMBO PRAESENTES.

Kommt es nicht zur Beilegung, sollen sie (die Parteien) im Comitium oder auf dem Forum [Anm.:an einem Gerichtstag] am Vormittag verhandeln. Beide Teile sollen zusammen persönlich anwesend (ihre Sache) vortragen.


8. POST MERIDIEM PRAESENTI LITEM ADDICITO.

Nach dem Mittag soll (der Prätor) den Streitgegenstand dem zusprechen, der anwesend ist. [Anm.: einer anwesenden Partei zusprechen]


9. SI AMBO PRAESENTES, SOLIS OCCASUS SUPREMA TEMPESTAS ESTO.

Sind beide Teile anwesend, soll der Sonnenuntergang der letzte Zeitpunkt (für die Streitverhandlung) sein. [Anm.: gemeint ist die Urteilsverkündung]


10. aus Gellius 16, 10, 8:

... cum proletarii et adsidui et sanates et VADES et SUBVADES et XXV asses et taliones ... evanuerint, omnisque illa XII tabularum antiquitas ... lege Aebutia lata consopita sit...

... Da es nicht mehr die (alte) Unterscheidung zwischen Bürgern der Unterklasse und Ansässigen jetzt gibt oder jene der Klienten der Prozeßbürgen und Unterbürgen, der 25 As und der Gleichvergeltung (Talion) und jener ganze Altertumskram der XII Tafeln seit Geltung der lex Aebutia eingeschlafen ist,...


Auszug aus der Tafel 2:

1.a aus Gaius 4,14: De rebus M aeris plurisve D assibus, de minoris vero L assibus sacramento contendebatur; nam ita lege XII tabularum cautum erat. At si de libertate hominis controversia erat, etiamsi pretiosissimus homo esset, tamen ut L assibus sacramento contenderetur, eadem lege cautum est…

Hinsichtlich Streitigkeiten über 1000 As oder mehr wurde mit einer Wettsumme von 500 As gestritten, hinsichtlich solcher unter 1000 As aber mit einer solchen von 50 As; so war es nämlich im Zwölftafelgesetz bestimmt. Handelte es sich jedoch um einen Rechtsstreit um die Freiheit eines Sklaven, so war im gleichen Gesetz angeordnet, dass mit einer Wettsumme von 50 As prozessiert werde, selbst wenn der Wert des Sklaven noch so hoch war.


1.b Gaius 4, 17a: Per iudicis postulationem agebatur, si qua de re ut ita ageretur lex iussisset, sicuti lex XII tabularum de eo quod ex stipulatione petitur. eaque res talis fere erat. qui agebat, sic dicebat: "EX SPONSIONE TE MIHI X MILIA SESTERTIORUM DARE OPORTERE AIO. ID POSTULO AIAS AN NEGES". Adversarius dicebat non oportere. Actor dicebat: "QNADO TU NEGAS, TE PRAETOR IUDICEM SIVE ARBITRUM POSTULO UTI DES". Itaque in eo genere actionis sine poena quisque negabat. item de hereditate dividenda inter coheredes eadem lex per iudicis postulationem agi iussit ...

Mit der Klage unter Anforderung eines Richters wurde geklagt, wenn ein Gesetz anordnete, dass derart geklagt werden solle, wie im Zwölftafelgesetz bezüglich dessen, was auf Grund eines Versprechens der Stipulation gefordert wird. Derartiges ging etwa wie folgt vor sich: der Kläger sagte die Formel: "Ich behaupte, dass du mir auf Grund feierlichen Versprechens 10.000 Sesterzen zu geben hast; ich wünsche, dass du dich dazu äußerst, ob du es zugibts oder in Abrede stellst." Der Gegner behauptete, er schulde nichts. Darauf sagte der Kläger: "Da du es in Abrede stellst, bitte ich dich, Prätor, gewähre mir einen Richter oder einen Schiedsrichter!" Daher konnte jedermann bei dieser Klage ohne Nachteil (das Klagevorbringen) in Abrede stellen. Ebenfalls hinsichtlich der Teilung der Erbschaft unter den Miterben befahl dasselbe Gesetz, dass mittels der Klage der Bitte um einen Richter geklagt werde...


2. ...MORBUS SONTICUS ... AUT STATUS DIES CUM HOSTE ... QUID HORUM FUIT UNUM IUDICI ARBITROVE REOVE, EO DIES DIFFISSUS ESTO.

Wenn ... eine beachtliche Krankheit besteht ... oder ein mit einem Fremden festgesetzter Termin ..., so soll, wenn von diesen (Hinderungsgründen) einer für einen Privatrichter, Schiedsrichter oder eine Partei besteht, infolgedessen der Termin (der richterlichen Verhandlung) verschoben werden.


3. CUI TESTIMONIUM DEFUERIT, IS TERTIIS DIEBUS OB PORTUM OBVAGULATUM ITO.

Wem ein Zeugnis gefehlt hat, der soll einen Tag um den anderen vor dem Haus (des Zeugen) laute Schelte erheben.

Auszug aus der Tafel 3:

1. AERIS CONFESSI REBUSQUE IURE IUDICATIS XXX DIES IUSTI SUNTO.

Nach dem Recht der (gerichtlich) anerkannten Geldschuld und bei rechtskräftig entschiedenen Sachen sollen 30 Tage (Erfüllungsfrist) zu Recht bestehen.


2. POST DEINDE MANUS INIECTIO ESTO. IN IUS DUCITO.

Darnach soll die Ergreifung (des Schuldners) statthaft sein. Er (der Gläubiger) soll ihn vor Gericht führen.


3. NI IUDICATUM FACIT AUT QUIS ENDO EO IN IURE VINDICIT, SECUM DUCITO, VINCITO AUT NERVO AUT COMPEDIBUS XV PONDO, NE MAIORE AUT SI VOLET MINORE VINCITO.

Erfüllt er seine Urteilsverpflichtung nicht oder übernimmt niemand für ihn vor Gericht Bürgschaft, soll ihn der Gläubiger mit sich führen, fesseln, entweder mit einem Strick oder mit Fußfesseln im Gewicht von 15 Pfund, nicht mit stärkeren, wenn er aber will mit leichteren.


4. SI VOLET SUO VIVITO. NI SUO VIVIT, QUI EUM VINCTUM HABEBIT, LIBRAS FARRIS ENDO DIES DATO. SI VOLET, PLUS DATO.

Wenn (der Schuldner) will, soll er sich selbst verpflegen. Geschieht das nicht, soll ihn (der Gläubiger), der ihn gefesselt hält, täglich mit einem Pfund Speltbrei versorgen. Wenn er will, soll er mehr geben.


5. aus Gellius 20, I, 46, 47:

Erat autem ius interea paciscendi ac, nisi pacti forent, habebantur in vinculis dies sexaginta. Inter eos dies trinis nundinis continuis ad praetorem in comitiumproducebantur, quantaeque pecuniae iudicati essent, praedicabatur. Tertiis autem nundinis capite poenas dabant, aut trans Tiberim peregre venum ibant.

Es bestand jedoch das Recht, in der Zwischenzeit die Sache gütlich beizulegen. Kam es aber nicht dazu, wurden (die Schuldner) 60 Tage in Haft gehalten. Innerhalb dieser Tage wurden sie an drei aufeinanderfolgenden Markttagen zum Prätor ins Comitium gebracht und es wurde ausgerufen, zu welcher Geldschuldhöhe sie verurteilt waren. Am dritten Markttag wurden die Schuldner entweder getötet oder nach jenseits des Tiber ins Ausland verkauft.


6. TERTIIS NUNDINIS PARTIS SECANTO. SI PLUS MINUSVE SECUERUNT, SE FRAUDE ESTO.

Am dritten Markttag sollen (die Gläubiger) sich die Teile schneiden. Wenn einer zu viel oder zu wenig abgeschnitten hat, soll dies ohne Nachteil sein.


7. ADVERSUS HOSTEM AETERNA AUCTORITAS [ESTO].

Gegen einen Fremden soll ewige Gültigkeit des Besitzes gelten.

Auszug aus der Tafel 4:

1. aus Cicero, de leg. 3, 8, 19: cito necatus tamquam ex XII tabulis insignis ad deformitatem puer.

Schnell ums Leben gebracht wie ein besonders missgestalteter Knabe nach dem Recht der Zwölftafeln.


2. SI PATER FILIUM TER VENUM DUIT, FILIUS A PATRE LIBER ESTO.

Wenn ein Vater seinen Sohn dreimal zum Verkauf gegeben hat, so soll der Sohn von der väterlichen Gewalt frei sein.


3. aus Cicero or. philipp. 2, 28, 69:

Illam suam suas res sibi habere iussit ex XII tabulis, claves ademit, exegit.

Jener (seiner Frau) befahl er gemäß den Zwölftafeln, ihre Sachen mitzunehmen, nahm ihr die Schlüssel ab und wies sie aus dem Hause.


4. aus Gellius 3, 16, 12:

comperi, feminam ... in undecimo mense post mariti mortem peperisse, factumque esse negotium ... quasi marito mortuo postea concepisset, quoniam Xviri in decem mensibus gigni hominem, non in undecimo scripsissent.

... ich habe erfahren, dass die Frau im elften Monat nach dem Tode ihres Mannes ein Kind geboren hat und dass diese Tatsache die Rechtslage bedeutet, wie wenn sie nach dem Tode ihres Mannes erst schwanger geworden wäre: weil nämlich die Dezemvirn in ihrem Gesetz geschrieben haben, dass ein Mensch in 10 Monaten hervorgebracht werde, nicht erst im elften.

Auszug aus der Tafel 5:

1. aus Gaius 1, 144/5:

Veteres ... voluerunt feimnas, etiamsi perfectae aetatis sint, ... in tutela esse ... exceptis virginibus Vestalibus, quas ... liberas esse voluerunt: itaque etiam lege XII tabularum cautum est.

Die alten wollten, dass die Frauen, auch wenn sie im reifen Alter standen, unter Vormundschaft sind. Ausgenommen sind die vestalischen Jungfrauen, die sie frei (von der Vormundschaft) haben wollten: und so ist es auch im Zwölftafelgesetz vorgesehen.


2. aus Gaius 2, 47:

Mulieris, quae in agnatorum tutela erat, res mancipii usucapi non poterant, praeterquam si ab ipsa tutore [auctore] traditae essent: id[que] ita lege XII tabularum [cautum erat].

Bezüglich einer Frau, die in Vormundschaft ihrer Agnaten war, konnten deren res mancipi nicht von anderen ersessen werden, abgesehen von dem Fall, dass sie von ihr selbst unter Mitwirkung ihres Vormundes übergeben waren: und dies war so im Zwölftafelgesetz bestimmt.


3. UTI LEGASSIT SUPER PECUNIA TUTELAVE SUAE REI, ITA IUS ESTO.

Wie jemand hinsichtlich sienes Geldes und der Vormundschaft über seine Sache letztwillig bestimmt hat, so soll es rechtens sein.


4. SI INTESTATO MORITUR, CUI SUUS HERES NEC ESCIT, ADGNATUS PROXIMUS FAMILIAM HABETO.

Stirbt jemand, der keinen Abkömmling hat, ohne (gültiges) Testament, so soll der nächste Agnat sein Familiengut erben.


5. SI ADGNATUS NEC ESCIT, GENTILES FAMILIAM HABENTO.

Ist ein solcher Agnat nicht vorhanden, sollen die Gentilen die Erbschaft haben.


6. aus Gaius 1, 155:

Quibus testamento ... tutor datus non sit, iis ex lege XII [tabularum] agnati sunt tutores.

Für diejenigen, welchen im Testament ein Vormund nicht bestellt sein sollte, sind Vormünder die Agnaten gemäß dem Zwölftafelgesetz.


7.a. SI FURIOSUS ESCIT, ADGNATUM GENTILIUMQUE IN EO PECUNIAQUE EIUS POTESTAS ESTO.

Wenn jemand geisteskrank ist, sollen die Agnaten und Gentilen über ihn und sein Vermögen das Bestimmungsrecht haben.


b. ... AST EI CUSTOS NEC ESCIT

... aber für ihn eine Aufsichtsperson niccht bestehen ...


c. aus Ulpianus ad Sabinum (D. 27, 10, I pr.): Lege XII tabularum prodigo interdicitur bonorum suorum administratio.

aus Ulpianus fr. 12, 2: Lex XII tabularum ... prodigu, cui bonis interdictum est, in curatione iubet esse agnatorum.

Nach dem Zwölftafelgesetz wird einem Verschwender die Verwaltung seines Vermögens untersagt ... Das Zwölftafelgesetz lässt einen Verschwender, dem die Verwaltung seines Vermögens untersagt ist, unter Aufsicht der Agnaten stehen.


8. aus Ulpianus, fr. 29, 1:

Civis Romani liberti hereditatem lex XII tabularum patrono defert, si intestato sine suo herede libertus decesserit.

aus Ulpianus D. 50, 16, 195, 1:

Cum de patrono et liberto loquitur lex, EX EA FAMILIA, inquit, IN EAM FAMILIAM.


Die Erbschaft eines Freigelassenen, der römischer Bürger ist, gibt das Zwölftafelgesetz dem Patron, wenn der Freigelassene ohne (gültiges) Testament und ohne einen eigenen Erben (Abkömmling) verstorben ist.

Wenn das Gesetz vom Patron und dem Freigelassenen spricht, sagt es "von dieser Familie" "in diese Familie".


9. aus Gordianus, C. 3, 36, 3:

Ea, quae in nominibus sunt, ... ipso iure in portiones hereditarias ex lege XII tabularum divisa sunt.

aus Diocletianus C, 2, 3, 26: ex lege XII tabularum aes alienum hereditarium pro portionibus quaesitis singulis ipso iure divisum.

Diejenigen Rechte, welche in Forderungen bestehen, sind nach dem Zwölftafelrecht ohne weiteres in die entsprechenden Erbschaftsanteile geteilt.

Erbschaftsschulden sind nach zwölftafelrecht je nach den bestimmten Erbteilen kraft Gesetzes geteilt.


10. aus Gaius, D. 10, 2, 1 pr.:

Haec actio (familiae herciscundae) proficiscitur e lege XII tabularum.

Diese Klage (die Miterbenauseinandersetzungsklage) ist zurückzuführen auf das Zwölftafelgesetz.


Auszug aus der Tafel 6:

1. CUM NEXUM FACIET MANCIPIUMQUE, UTI LINGUA NUNCUPASSIT, ITA IUS ESTO.

Wenn jemand eine Darlehensverpflichtung und ein Kaufgeschäft vornimmt, so soll das rechtens sein, was er mündlich bedungen hat.


2. aus Cicero, de off. 3, 16, 65:

cum ex XII tabulis satis esset ea praestari, quae essent lingua nuncupata, quae qui infitiatus esset, dupli poenam subiret, a iuris consultis etiam reticentiae poena est constituta.

Da es nach den Zwölftafeln Recht ist, das zu leisten, was mündlich zugesichert wurde, und jemand, der in Zusicherung geleugnet hat, zur Strafe des doppelten Ersatzes heranzuziehen, wurde von den Rechtsgelehrten auch die Strafe für ein bloßes Verschweigen bestimmt.


3. aus Cicero, top. 4, 23:

usus auctoritas fundi biennium est, ... ceterarum rerum omnium ... annuus est usus.

Die Wirksamkeit der Ersitzung erfordert bei einem Grundstück zwei Jahre, bei allen übrigen Sachen ein Jahr.


4. aus Gaius, 1, 111:

lege XII tabularum cautum eset, ut si qua nollet eo modo (usu) in manum mariti convenire, ea quotannis trinoctio abesset atque eo modo (usum) cuiusque anni interrumperet.

Im Zwölftafelgesetz ist vorgesehen, dass eine Frau, die nicht durch Zeitablauf in die manus ihres Mananes kommen will, jährlich drei Nächte (vom Haus ihres Mannes) abwesend sein muss und so in jedem Jahr die laufende Ersitzung (der eheherrlichen Gewalt) unterbricht.


5. a. SI QUI IN IURE MANUM CONSERUNT ...

Wenn welche vor Gericht gegenseitig Hand anlegen ...


b. aus Paulus Vat. fr. 50:

et mancipationem et in iure cessionem lex XII tabularum confirmat.

Sowohl die Manzipation als die in iure cessio bestätigt das Zwölftafelgesetz.


6. aus Livius 3, 44, 11, 12:

Advocati (Verginiae) ... postulant, ut (Ap. Claudius) … lege ab ipso lata vindicias det secundum libertatem.

Die Anwälte der Verginia stellen den Antrag, dass Appius Claudius gemäß dem Gesetz, das er selbst eingebracht hatte, den Zwischenzustand der Freiheit gewähre.


7. TIGNUM IUNCTUM AEDIBUS VINEAVE ET CONCAPIT NE SOLVITO.

Einen (fremden) Balken, der mit einem Gebäude oder einem Weingarten fest verbunden ist und fortlaufend stützt, darf man nicht losmachen.


8. aus Ulpianus, D. 47, 2, 1 pr.:

Lex XII tabularum neque solvere permittit tignum furtivum aedibus vel vineis iunctum neque vindicare, ... sed in eum, qui convictus est iunxisse, in duplum dat actionem.

Das Zwölftafelgesetz erlaubt nicht, einen gestohlenen Balken, der in ein Gebäude oder in einen Weingarten eingefügt wurde, zu entfernen oder als Eigentum herauszuverlangen, sondern gibt eine Klage auf den doppelten Wert desselben gegen den, der des Einbaues überführt wurde.


9. ... QUANDOQUE SARPTA, DONEC DEMPTA ERUNT ...

... und wenn beschnitten, bis sie weggenommen sind ...

Tafel 7:

1. aus Varro, de l. l. 5, 22:

XII tabularum interpretes ambitum parietis circuitum esse describunt ...

Die Ausleger der Zwölftafeln erklären ambitus als den Umgangsstreifen um die Hausmauer ...

aus Festus P. 5:

Ambitus ... dicitur circuitus aedificiorum patens ... pedes duos et semissem ...

Ambitus nennt man den Umgangsweg um die Gebäude, der eine Breite von 2 ½ Fuß hat ...

aus Maecianus, assis distr. 46:

Sestertius duos asses et semissem (valet), ... lex ... XII tabularum argumento est, in qua duo pedes et semis „sestertius pes“ vocatur.

Der Sesterz ist 2 ½ As wert und dafür ist Beweis das Zwölftafelgesetz, in dem 2 ½ Fuß „Sesterzfuß“ genannt wird.


2. aus Gaius, D. 10, 1, 13:

Sciendum est in actione finium regundorum illud observandum esse, quod (in XII tabulis) ad exemplum quodammodo eius legis scriptum est, quam Athenis Solonem dicitur tulisse. Nam illic ita est: (griechisch)


Bei der Grenzregulierungsklage muss man wissen, dass man darauf zu achten hat, was im Zwölftafelgesetz gewissermaßen nach dem Vorbild jenes Gesetzes geschrieben ist, das in Athen Solon gegeben haben soll. Denn dort steht folgendes: errichtet jemand neben einem fremden Grundstück einen Zaun, darf er ihn nicht über die Grenze rücken. Bei einer Mauer muss er einen Fuß zurückbleiben, bei einem haus aber muss er zwei Fuß Abstand wahren. Stellt er eine Grube oder eine Vertiefung her, muss er damit so weit zurück, als die Anlage tief ist. Bei einem Brunnen aber beträgt der Abstand sechs Fuß. Ein Ölbaum oder ein Feigenbaum dürfen nur in neun Fuß Abstand von der Nachbargrenze gepflanzt werden, die übrigen Bäume in fünf Fuß Abstand.


3. a. aus Plinius, n. h. 19, 4, 50:

In XII tabulis ... nusquam nominatur villa, semper in significatione ea „hortus“, in horti vero „heredium“.

In den Zwölftafeln findet sich niemals die Bezeichnung „Landhaus“, sondern immer in dessen Bedeutung „Garten“; für „Garten“ aber „Erbgut“ ...

3. b. aus Festus F. 355: [Tugu]ria a tecto appellantur [domicilia rusticorum] sordida, ... quo nomine [Messalla in explana]tione XII ait etiam ... [signifi]cari.

Schuppen nennt man mit Rücksicht auf tectum armselige gedeckte Bauernohnstätten, unter welchem Namen sie, wie Messalla bei der Erklärung der Zwölftafeln sagt, auch bezeichnet werden ...


4. aus Cicero, de leg. 1, 24, 55: usus capionem XII tabulae intra V pedes esse noluerunt.

Eine Ersitzung wollten die Zwölftafeln nicht innerhalb 5 Fuß.


5. a. SI IURGANT ...

Wenn sie in Meinungsverschiedenheiten geraten ...

b. aus Cicero, de legibus 1, 21, 55:

controversia est nata de finibus, in qua ... e XII tres arbitri fines regemus.

Ein wirklicher Streit wegen des Grenzverlaufs ist entstanden, bei dem wir drei als Schiedsrichter nach dem Recht der Zwölftafeln die Grenzen festsetzen werden.


6. aus Gaius, D. 8, 3, 8:

Viae latitudo ex lege XII tabularum in porrectum octo pedes habet, in anfractum, id est ubi flexum est, sedecim.

Die Wegbreite ist nach dem Zwölftafelgesetz im geraden Stück 8 Fuß, bei Biegungen 16 Fuß.


7. VIAM MUNIUNTO: NI SAM DELAPIDASSINT, QUA VOLET IUMENTO AGITO.

Den Weg sollen sie festmachen: wenn man ihn nicht mit Steinen befestigt hat, soll er (der Berechtigte) das Vieh treiben, wo er will.


8. a. SI AQUA PLUVIA NOCET, …

Wenn das Regenwasser Schaden anreichtet ...

8. b. aus Paulus D. 43, 8, 5:

Si per publicum locum rivus aquae ductus privato nocebit, erit actio privato ex lege XII tabularum, ut noxa domino sarciatur.

Wenn ein Kanal, eine Wasserleitung, die über einen öffentlichen Platz geführt werden, einem Privaten Schaden zufügen, hat der Private eine Klage aus dem Zwölftafelgesetz dahin, dass dem Eigentümer der Schaden vergütet werde.


9. a. aus Ulpianus, D. 43, 27, 1, 8:

Lex XII tabularum efficere voluit, ut XV pedes altius rami arboris circumcidantur.

Das Zwölftafelgesetz wollte erreichen, dass Zweige eines Baumes, wenn sie sich tiefer als 15 Fuß (über dem Erdboden) befanden, beschnitten werden.

9. b. aus Pomponius, D. 43, 27, 2:

Si arbor ex vicini fundo vento inclinata in tuum fundum sit, ex lege XII tabularum de adimenda ea recte agere potes.

Wenn ein Baum vom vom Grundstück des Nachbarn her infolge Windes in deinen Grundstücksraum gedrückt wird, kannst du nach dem Zwölftafelgesetz mit Recht Klage auf Entfernung desselben anstellen.


10. aus Plinius, n. h. 16, 5, 15:

Cautum est ... lege XII tabularum, ut glandem in alienum fundum procidentem liceret colligere.

Im Zwölftafelgesetz ist vorgesehen, dass man Eicheln, die auf ein fremdes Grundstück gefallen sind, sammeln dürfe.


11. aus Iustiniani Institutiones 2, 1, 41:

Venditae ... et traditae (res) non aliter emptori adquiruntur, quam si is venditori pretium solverit vel alio modo satisfecerit, veluti expromissore aut pignore dato; quod cavetur ... lege XII tabularum.

Verkaufte und übergebene Sachen erwirbt der Käufer erst dann zu Eigentum, wenn er dem Verkäufer den Preis bezahlt oder ihn auf andere Weise befriedigt hat, zB durch Schuldübernahme eines Dritten oder Hingabe eines Pfandes. Dies ist im Zwölftafelgesetz bestimmt.


12. aus Ulpianus, fr. 2, 4:

Sub hac condicione liber esse iussus „si decem milia heredi dederit“, etsi ab herede abalienatus sit, emptori dando pecuniam ad libertatem perveniet: idque lex XII tabularum iubet.

Wenn ein Erblasser (seinen Sklaven) unter folgender Bedingung freigelassen hat: „wenn er 10 000 dem Erben gegeben hat“, so wird (der Sklave), wenn er auch vom Erben wieder veräußert wurde, zur Freiheit gelangen, wenn er das Geld dem Käufer (dh dem späteren Herrn) zahlt: und dies ordnet das Zwölftafelgesetz an.

Auszug aus der Tafel 8:

1. Wenn jemand in übler Nachrede einen anderen irgenwelcher Verbrechen oder Ehrlosigkeiten bezichtigt, ... (so erhält er dafür eine Kapitalstrafe).

2. Wenn jemand einem anderen ein Glied verstümmelt, und er sich nicht mit dem Verletzten einigt, so soll ihm das gleiche geschehen.

3. (Wenn einer mit bloßer Körperkraft oder mit einem Knüppel einem Freien einen Knochen gebrochen hat, so soll er eine Strafe von 300 Sesterzien zahlen, wenn einem Sklaven, eine von 150 Sesterzien).

4. Wenn jemand eine Injurie zugefügt hat, sollen 25 As Buße sein.

...

8. Wer Früchte auf fremdem Feld beschworen ... oder durch (Zauberei) ... fremde Saat zu sich herübergezogen hat, ... (wird mit schwerster Strafe bestraft).

...

12. Wenn jemand nachts einen Diebstahl begangen und der in seinen Rechten Angegriffene ihn dabei erschlagen hat, so soll das mit Recht geschehen sein.

13 (Wenn jemand) am hellen Tage ... (in seinem Haus von einem Dieb heimgesucht wird, so kann er), wenn er sich bewaffnet verteidigt, ... (den Eindringling töten) und soll die Leute in der Nachbarschaft (zu Hilfe oder als Zeugen) zu sich hereinrufen.

...

16. Wenn jemand (mit Recht) gegen einen Dieb Klage erhebt, der nicht auf frischer Tat überwältigt worden ist, so soll dieser Schadensersatz in Höhe des doppelten Werts des Gestohlenen leisten.

...

21. Wenn ein (patrizischer) Patron seinen Schutzbefohlenen betrügt, soll er der Gottheit verfallen (dh vogelfrei sein).

22. Wer sich bereit erklärt hat, als Zeuge oder als Gehilfe bei einem förmlichen Übereignungsgeschäft tätig zu sein, der soll, wenn er sich weigert, Zeugnis abzulegen, künftig als ehrlos und nicht mehr zeugnisfähig behandelt werden.

...

24. Wenn (jemand einen anderen ursächlich tötet oder verletzt, aber dabei) das Geschoß ihm mehr aus der Hand geglitten als absichtlich von ihm geschleudert worden ist, (dann wird ein Sühnebock gestellt.)


Auszug aus der Tafel 9:

1. Die Patrizier sollen sich auf keine Sonderregelung zu ihren Gunsten berufen können.


Auszug aus der Tafel 10:

1. Einen Toten soll man innerhalb der Stadt weder begraben noch verbrennen.

2.(Derjenige, der eine Leichenfeier ausrichtet, darf das Sinnvolle und Pietätsangemssene tun. Aber) ... mehr als das darf er nicht tun. Das Scheiterhaufen-Holz darf er mit der Axt nicht glätten.

3. Die Frauen sollen ihre Wangen nicht zerkratzen, und sie sollen kein Klagegeschrei beim Leichenbegängnis anstimmen.

...

5. Von einem (bereits feierlich verbrannten oder beerdigten) Toten soll man nicht die Gebeine sammeln, um dann nochmals ein Leichenbegängnis zu veranstalten.

...

7. Wer einen Ehrenkranz aufgrund persönlicher Leistungen oder wegen Einsatzes seines Vermögens (für öffentliche Belange) erworben hat, dem wird dieser im Hinblick auf Ansehen und Verdienst (des Trägers) ins Grab mitgegeben. ...

8. (Irgendwelche wertvollen Gegenstände) ... oder Gold soll niemand (einem Toten) ins Grab mitgeben. Aber wenn jemandem die Zähne mit Gold befestigt sind, so soll es nicht unzulässig sein, wenn man ihn mit diesem Gold begräbt oder verbrennt.


Auszug aus der Tafel 11:

...


Auszug aus der Tafel 12:

2. Wenn ein Sklave einen Diebstahl begangen oder einen Schaden angerichtet hat, ... (ist es dem Herrn getsattet, statt einer Schadensersatzleistung den Sklaven selbst dem Geschädigten zu übereignen).

3. Wenn jemand zu Unrecht eine im Streit befindliche Sache zeitweilig (als Besitz und zur Nutzung) zugewiesen erhalten hat, so soll der Prätor, wenn der Gegner es beantragt, drei Schiedsleute ernennen, und nach deren Urteil soll (der ungerechtfertigt Begünstigte dem Berechtigten) Schadenbsersatz in Höhe des Doppelten (des geschätzten Sachertrages) leisten.


Anmerkung von Hungi: Die Worte in Klammern erklären entweder den Tatbestand näher oder sind keine Originalzitate von den Zwölf Tafeln. In letzterem Falle stammen die Zitate dann von römischen Juristen.