Societas: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine frühe Form der Gesellschaft war das erbenrechtliche ''consortium'', die Erbengemeinschaft, die zu gleichen Teilen das Erbe verwaltete. Im Gegensatz zur jüngeren ''societas'' war die Erbengemeinschaft quasi eine Gesamthandsgemeinschaft. Das Erbe gehörte allen Erben gleichermaßen zur gesamten Hand. Ähnlich ist es auch mit der heutigen Erbengemeinschaft des [http://de.wikipedia.org/wiki/Erbengemeinschaft Bürgerlichen Gesetzbuches], wobei im Gegensatz hierzu im römischen Recht jeder Miterbe allein verfügungsberechtigt war.
 
Eine frühe Form der Gesellschaft war das erbenrechtliche ''consortium'', die Erbengemeinschaft, die zu gleichen Teilen das Erbe verwaltete. Im Gegensatz zur jüngeren ''societas'' war die Erbengemeinschaft quasi eine Gesamthandsgemeinschaft. Das Erbe gehörte allen Erben gleichermaßen zur gesamten Hand. Ähnlich ist es auch mit der heutigen Erbengemeinschaft des [http://de.wikipedia.org/wiki/Erbengemeinschaft Bürgerlichen Gesetzbuches], wobei im Gegensatz hierzu im römischen Recht jeder Miterbe allein verfügungsberechtigt war.
Aus dieser traditionellen Form der Gesellschaft entwickelte sich eine künstliche Form, welche vor dem [[Praetor]] geschlossen wurde, wahrscheinlich in Form einer ''[[in iure cessop]]'' (''societas omnium bonorum'').
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Aus dieser traditionellen Form der Gesellschaft entwickelte sich eine künstliche Form, welche vor dem [[Praetor]] geschlossen wurde, wahrscheinlich in Form einer ''[[Rechtsformeln#in_iure_cessio|in iure cessio]]'' (''societas omnium bonorum'').
 
Beide ursprünglichen Formen der Gesellschaft zielten auf die besondere familiäre Bande und das Vertrauensverhältnis wie es eben in der Erbengemeinschaft der Fall ist.
 
Beide ursprünglichen Formen der Gesellschaft zielten auf die besondere familiäre Bande und das Vertrauensverhältnis wie es eben in der Erbengemeinschaft der Fall ist.
  
 
Da sich diese Art der Gesellschaft als für gerade wirtschaftliche Zwecke unpraktisch erwies, entwickelte sich mit der eigentlichen ''societas'' eine Form, die die alte nahezu verdrängte.
 
Da sich diese Art der Gesellschaft als für gerade wirtschaftliche Zwecke unpraktisch erwies, entwickelte sich mit der eigentlichen ''societas'' eine Form, die die alte nahezu verdrängte.
Diese Gesellschaft bestand vorallem im Innenverhältnis als schuldrechtliches Verhältnis zwischen den beteiligten Personen, welches die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter (''socii'') auf Grundlage der ''bona findes'' und konkreter Abreden bestimmte, so z.B. die Höhe der einzelnen Beiträge und die Beteiligung der Gesellschafter an Gewinn und Verlust. Grundsätzlich oblag die Ausgestaltung dieses Innenverhältnis der reinen Privatautonomie. Der Staat mischte sich hier nicht ein, einzig mit der Ausnahme des Verstoßes gegen die ''bona fides'' (guten Sitten). So ist ein Gesellschaftsvertrag treuwidrig und damit nichtig, der den einen Gesellschafter nur am Verlust, nicht aber am Gewinn beteiligt war (''societas leonina'', D 17,2,29,2)
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Diese Gesellschaft bestand vorallem im Innenverhältnis als schuldrechtliches Verhältnis zwischen den beteiligten Personen, welches die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter (''socii'') auf Grundlage der ''bona findes'' und konkreter Abreden bestimmte, so z.B. die Höhe der einzelnen Beiträge und die Beteiligung der Gesellschafter an Gewinn und Verlust. Grundsätzlich oblag die Ausgestaltung dieses Innenverhältnis der reinen Privatautonomie. Der Staat mischte sich hier nicht ein, einzig mit der Ausnahme des Verstoßes gegen die ''bona fides'' (guten Sitten). So ist ein Gesellschaftsvertrag treuwidrig und damit nichtig, der einen Gesellschafter nur am Verlust, nicht aber am Gewinn beteiligen lässt (''societas leonina'', D 17,2,29,2).
 
Neben dem schuldrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis besaßen die einzelnen Gesellschafter [[Miteigentum]] am Gesellschaftsvermögen, sofern ein solches existierte. Die römische ''societas'' war keine iuristische Person. Die Gesellschafter konnten nur gemeinsam handeln, jedoch konnte ein einzelner Gesellschafter im Wege der indirekten [[Stellvertretung]] die Wirkung des Handelns auf die vertretenen Gesellschafter übertragen.
 
Neben dem schuldrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis besaßen die einzelnen Gesellschafter [[Miteigentum]] am Gesellschaftsvermögen, sofern ein solches existierte. Die römische ''societas'' war keine iuristische Person. Die Gesellschafter konnten nur gemeinsam handeln, jedoch konnte ein einzelner Gesellschafter im Wege der indirekten [[Stellvertretung]] die Wirkung des Handelns auf die vertretenen Gesellschafter übertragen.
  
Ausdruck der Geschlossenheit der Gesellschaft ist das ''ius prohibendi'' (Veto), das jedem Gesellschafter zustand, um die Einwirkung auf die Gemeinschaftssache mittels erlaubter [[Eigenmacht]] oder Selbsthilfe zu verhindern. Dieses Recht leitet sich aus dem allgemeinen Grundsatz ''in re pari potentiorem causam esse prohibentis constat'' (daß in gleicher Lage die Rechtstellung dessen, der verbietet, stärker ist, steht fest) ab.
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Ausdruck der Geschlossenheit der Gesellschaft ist das ''ius prohibendi'' (Veto), das jedem Gesellschafter zustand, um die Einwirkung auf die Gemeinschaftssache mittels erlaubter [[Eigenmacht]] oder Selbsthilfe zu verhindern. Dieses Recht leitete sich aus dem allgemeinen Grundsatz ''in re pari potentiorem causam esse prohibentis constat'' (daß in gleicher Lage die Rechtstellung dessen, der verbietet, stärker ist, steht fest) ab.
  
Die ''societas'' ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Sie endet daher mit dem Tod eines Gesellschafters oder dessen Konkurs, sowie durch Kündigung, Zeitablauf oder Zielerreichung. Das rührt von der Tatsache, daß der Zusammenschluß zu einer Gesellschaft auch in der Person der jeweiligen Gesellschafter begründet ist. Man hat sich diese und jene gerade ausgesucht, mit denen man eine Gesellschaft gründete.
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Die ''societas'' ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Sie endet daher mit dem Tod eines Gesellschafters oder dessen Konkurs, sowie durch Kündigung, Zeitablauf oder Zielerreichung. Das rührt von der Tatsache, daß der Zusammenschluß zu einer Gesellschaft auch in der Person der jeweiligen Gesellschafter begründet liegt. Man hat sich diese und jene gerade ausgesucht, mit denen man eine Gesellschaft gründete.
  
 
Für die Auflösung einer Gesellschaft kannte das römische Recht Vorschriften. So gewährte die ''actio pro socio'' einen Anspruch auf finale Abrechnung unter Berücksichtigung von Schäden und Aufwendungen. Gewinne und Verluste wurden hierbei geteilt. Bei trauwidrigen Verhalten (Verstoß gegen die ''bona fides'') war Schadensersatz möglich, z.B. bei Austritt eines Gesellschafters zur Unzeit.
 
Für die Auflösung einer Gesellschaft kannte das römische Recht Vorschriften. So gewährte die ''actio pro socio'' einen Anspruch auf finale Abrechnung unter Berücksichtigung von Schäden und Aufwendungen. Gewinne und Verluste wurden hierbei geteilt. Bei trauwidrigen Verhalten (Verstoß gegen die ''bona fides'') war Schadensersatz möglich, z.B. bei Austritt eines Gesellschafters zur Unzeit.
Die einzelne Haftung der Gesellschafter richtet sich nach dem Grundsatz der ''diligentiam quam in suis'', d.h. jeder Gesellschafter haftete nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten zu sorgen pflegte.
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Die einzelne Haftung der Gesellschafter richtet sich nach dem Grundsatz der ''diligentiam quam in suis'', d.h. jeder Gesellschafter haftete nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten auszuüben pflegte.
  
  
 
''Quelle:'' Römisches Privatrecht, ''Hausmanninger/Selb'' Böhlau Verlag Wien 1987; ''Kaser/Knüsel'' Römisches Privatrecht, 18. Auflage C.H.Beck 2005
 
''Quelle:'' Römisches Privatrecht, ''Hausmanninger/Selb'' Böhlau Verlag Wien 1987; ''Kaser/Knüsel'' Römisches Privatrecht, 18. Auflage C.H.Beck 2005

Aktuelle Version vom 14. November 2007, 23:25 Uhr

Eine societas (dt. Gesellschaft) bezeichnet eine Vereinigung von mindestens zwei Personen, welche sich durch gemeinsame Mittel zu einem wirtschaftlichen Zweck zusammengeeschlossen haben.

Eine frühe Form der Gesellschaft war das erbenrechtliche consortium, die Erbengemeinschaft, die zu gleichen Teilen das Erbe verwaltete. Im Gegensatz zur jüngeren societas war die Erbengemeinschaft quasi eine Gesamthandsgemeinschaft. Das Erbe gehörte allen Erben gleichermaßen zur gesamten Hand. Ähnlich ist es auch mit der heutigen Erbengemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei im Gegensatz hierzu im römischen Recht jeder Miterbe allein verfügungsberechtigt war. Aus dieser traditionellen Form der Gesellschaft entwickelte sich eine künstliche Form, welche vor dem Praetor geschlossen wurde, wahrscheinlich in Form einer in iure cessio (societas omnium bonorum). Beide ursprünglichen Formen der Gesellschaft zielten auf die besondere familiäre Bande und das Vertrauensverhältnis wie es eben in der Erbengemeinschaft der Fall ist.

Da sich diese Art der Gesellschaft als für gerade wirtschaftliche Zwecke unpraktisch erwies, entwickelte sich mit der eigentlichen societas eine Form, die die alte nahezu verdrängte. Diese Gesellschaft bestand vorallem im Innenverhältnis als schuldrechtliches Verhältnis zwischen den beteiligten Personen, welches die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter (socii) auf Grundlage der bona findes und konkreter Abreden bestimmte, so z.B. die Höhe der einzelnen Beiträge und die Beteiligung der Gesellschafter an Gewinn und Verlust. Grundsätzlich oblag die Ausgestaltung dieses Innenverhältnis der reinen Privatautonomie. Der Staat mischte sich hier nicht ein, einzig mit der Ausnahme des Verstoßes gegen die bona fides (guten Sitten). So ist ein Gesellschaftsvertrag treuwidrig und damit nichtig, der einen Gesellschafter nur am Verlust, nicht aber am Gewinn beteiligen lässt (societas leonina, D 17,2,29,2). Neben dem schuldrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis besaßen die einzelnen Gesellschafter Miteigentum am Gesellschaftsvermögen, sofern ein solches existierte. Die römische societas war keine iuristische Person. Die Gesellschafter konnten nur gemeinsam handeln, jedoch konnte ein einzelner Gesellschafter im Wege der indirekten Stellvertretung die Wirkung des Handelns auf die vertretenen Gesellschafter übertragen.

Ausdruck der Geschlossenheit der Gesellschaft ist das ius prohibendi (Veto), das jedem Gesellschafter zustand, um die Einwirkung auf die Gemeinschaftssache mittels erlaubter Eigenmacht oder Selbsthilfe zu verhindern. Dieses Recht leitete sich aus dem allgemeinen Grundsatz in re pari potentiorem causam esse prohibentis constat (daß in gleicher Lage die Rechtstellung dessen, der verbietet, stärker ist, steht fest) ab.

Die societas ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Sie endet daher mit dem Tod eines Gesellschafters oder dessen Konkurs, sowie durch Kündigung, Zeitablauf oder Zielerreichung. Das rührt von der Tatsache, daß der Zusammenschluß zu einer Gesellschaft auch in der Person der jeweiligen Gesellschafter begründet liegt. Man hat sich diese und jene gerade ausgesucht, mit denen man eine Gesellschaft gründete.

Für die Auflösung einer Gesellschaft kannte das römische Recht Vorschriften. So gewährte die actio pro socio einen Anspruch auf finale Abrechnung unter Berücksichtigung von Schäden und Aufwendungen. Gewinne und Verluste wurden hierbei geteilt. Bei trauwidrigen Verhalten (Verstoß gegen die bona fides) war Schadensersatz möglich, z.B. bei Austritt eines Gesellschafters zur Unzeit. Die einzelne Haftung der Gesellschafter richtet sich nach dem Grundsatz der diligentiam quam in suis, d.h. jeder Gesellschafter haftete nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten auszuüben pflegte.


Quelle: Römisches Privatrecht, Hausmanninger/Selb Böhlau Verlag Wien 1987; Kaser/Knüsel Römisches Privatrecht, 18. Auflage C.H.Beck 2005