Tribunus plebis: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Volkstribunat ist mit Sicherheit eine der interessantesten und gleichsam sonderbarsten Repräsentanzen eines Volkes, die es je in irgendeiner Verfassung auf der Welt gegeben hat. Das Amt des tribunus plebis wurde im Jahre 491 v.Chr. als beständige politische Repräsentanz der Plebejer geschaffen. Zunächst gab es zwei, später fünf und schliesslich zehn Volkstribunen. Ihre Wahl erfolgte in der Volksversammlung, später vermutlich in den Tributarkomitien.
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[[Kategorie:Magistrat]]Die '''Volkstribune''' dienten als Interessenvertreter der ''[[Plebejer|plebs Romana]]'' gegenüber den ursprünglich rein [[Patrizier|patrizischen]] [[Magistrat]]en, entwickelte sich aber schließlich zu einem regulären Amt innerhalb des ''[[Cursus honorum]]'', das üblicherweise nach der [[Quaestur]] besetzt wurde. Ihr Amtsantritt fand - wie der der ''[[Aedil|aediles plebis]]'' - am 10. [[December]] statt.
  
Die Tribunen genossen die potestas sacro sancta, d.h. sie waren unantastbar und wer gegen sie vorging war verflucht. Sie hatten die Interessen des Volkes zu wahren. Darum konnten sie unter ihrem Vorsitz die Volksversammlung einberufen. Durch ihr Widerspruchsrecht konnten sie alle Belange, sogar die des Senats blockieren. Für diesen Schritt benötigten die zehn Tribunen allerdings im Sinne der Kollegialität gegenseitiges Einvernehmen und mussten geschlossen auftreten. Gezielt eingesetzt, war es ihnen theoretisch möglich den gesamten Staatsapparat zum Stillstand zu bringen.
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== Entstehung in den Ständekämpfen ==
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Der Legende nach wurde das Volkstribunat während der ''secessio plebis'' im Zusammenhang der römischen [[Ständekämpfe]] zwischen [[Plebejer]]n und [[Patrizier]]n im 5. Jahrhundert v. Chr. eingerichtet. Hier sollen sie als Interessenvertreter der ''plebs'' gegen die übermächtigen, alle Staatsämter dominierenden Patrizier fungiert haben, woraus sich auch ihre späteren Kompetenzen ergaben. Ursprünglich wählte das Volk angeblich zwei, später drei und seit 457 v. Chr. schließlich zehn ''tribuni plebis'' in der Versammlung der Plebejer, dem ''concilium plebis''. Belege für das Amt finden sich allerdings erst ab 287 v. Chr.
  
Jeder andere Magistrat (auch andere Volkstribunen) konnte durch einen Volkstribun an seiner Amtsausübung gehindert werden. Darüber hinaus erliessen sie Verordnungen für das Volk und konnten dieses unter ihren Schutz stellen. Die einzige Einschränkung lag in ihrem Amtsgebiet, das sich nur auf die Stadt beschränkte.
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Ihrer Funktion als Beschützer des Volkes gegen [[Senat (Republik)|Senat]] und [[Magistrat]]e entsprechend verfügten sie ursprünglich über keinerlei verfassungsmäßige Rechte, sondern schöpften ihre Amtsgewalt (''tribunicia potestas'') allein aus einem Eid aller Plebejer, diejenigen, die ihre Repräsentanten anrührten oder sich ihren Weisungen widersetzten, für vogelfrei zu erklären und zu töten (''sacrosanctitas''). Aus dieser Basis ergab sich auch, dass ihre Rechte vor allem gegen die Magistrate richteten: So konnte ein Volkstribun jeden magistratischen Akt durch Dazwischentreten (''intercessio'') aufheben - insbesondere, um damit bedrängten Plebejern Hilfe zu leisten (''auxilii latio'') - aber auch [[Senatsbeschluss|Senatsbeschlüsse]] für ungültig erklären.
  
Im Laufe der Zeit näherten sich die Machtbefugnisse denen anderer hoher Magistrate an. Sie konnten ab dem 3.Jh.v.Chr. den Senat einberufen, den Auspizien vorstehen und bei schlechten Omen Beschlüsse der Comitien blockieren. Im Notfall konnten sie Zwangsmaßnahmen gegen jeden und alles anordnen. So wurde aus dem ausserordentlichen Amt eine Magistratur und seit 149 v.Chr. hatten sie das Recht in den Senat aufgenommen zu werden. Sulla versuchte die Rechte einzuschränken, doch hatte er nur vorübergehenden Erfolg, da sie später wieder hergestellt wurden.
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Damit sie jederzeit Hilfe leisten konnten, hatte außerdem ihre Wohnung jederzeit offen zu stehen (wobei sie ja ohnehin durch ihre ''sacrosanctitas'' gegen Einbrüche o.ä. geschützt waren) und durften die Stadt höchstens für einen Tag verlassen.
  
Das Amt der zehn Volkstribunen war nur plebejischen Familien zugänglich. Patrizier konnten theoretisch dieses Amt übernehmen, wenn sie sich durch eine plebejische Familie adoptieren liessen und somit rein rechtlich zur Plebs gehörten. Dies war eine äusserst seltene und auch verpönte Vorgangsweise.
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Schließlich übernahmen die Volkstribune in der Folgezeit auch die Leitung der plebejischen Volksversammlung (''concilium plebis'') und später der [[Comitia#Comitia Tributa|Tributarkomitien]] als ihr Nachfolger, wo sie eigene Volksgesetze (''plebiscita'') vorlegten, die ursprünglich nur für die ''plebs'' Gültigkeit besaßen.
  
Mit der Errichtung des Kaiserreiches hatten die Volkstribunen keine Macht mehr. Ihre Befugnisse gingen durch Rechtsverleihung auf den Kaiser über wurden neben dem imperium zur wichtigsten Stütze der kaiserlichen Autorität. Die tribunicia potestas wurde den Kaisern jährlich erneut verliehen und in der Titulatur mit einer Ziffer versehen. [[Augustus]] hatte diese Methode gewählt, um der neuen Regierungsform des Prinzipats den Anschein republikanischer Tradition zu geben.
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==Entwicklung zum Verfassungsorgan==
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Im weiteren Verlauf entwickelte sich diese ursprünglich gegen die Aristokratie gerichtete Institution jedoch zu einem regulären Verfassungsorgan der [[Republik]], das insbesondere als Instrument des Senates zur Kontrolle seiner Standesgenossen diente. Zwar blieb die formale Zugehörigkeit zur ''plebs'', also der Status als Plebejer, weiterhin Voraussetzung für das Amt (sodass Patrizier, die dieses Amt anstrebten, sich von einer plebejischen Familie adoptieren lassen mussten), doch besetzten in der Folgezeit vor allem die Angehörigen plebejischer Senatorenfamilien im Rahmen ihres ''Cursus honorum'' das Amt, das üblicherweise zwischen der Quaestur und der [[Praetor|Praetur]] als Alternative zur [[Aedil]]ität bekleidet wurde.
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Diese "Domestizierung" des Volkstribunat zeigte sich in verschiedenen Formen: So erhielten die ''plebiscita'' der Volkstribunen durch die Lex Hortensia 287 v. Chr. Gültigkeit für das Gesamtvolk (also auch die Patrizier). Darüberhinaus erhielten sie aber auch das Recht zur Einberufung und Verhandlung mit dem Senat (''ius senatus habendi'') und gewisse Jurisdiktionsrechte. Auch gestand man ihnen [[Apparitor]]en als Hilfskräfte zu.
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Der Sonderstatus des Volkstribunats blieb jedoch durch formale Besonderheiten weiterhin gewahrt: So nahmen sie nicht auf einer ''[[Sella curulis]]'', sondern einer Bank (''subsellium'') Platz und erhielten niemals formale Rechte wie ein ''[[Imperium]]''. Stattdessen bezeichnete man ihre [[Coercitio|Koerzitionsrechte]] auch später immer als ''vis tribunicia'', selbst wenn sie der anderer Magistrate entsprach: So konnten auch sie Verhaftungen (''prensiones'') vornehmen, Beugehaft anordnen, Geldbußen (''multa'') verhängen, Pfändungen ((''pignoris capio'') und Konfiskationen (''[[Consecratio]]'') vornehmen oder sogar die [[Todesstrafe]] verhängen (die dann durch den Sturz vom Tarpeiischen Felsen ausgeübt wurde). Auch blieben ihre Vetorechte gegen Imperiumsträger (mit Ausnahme des [[Dictator]]s), Senatsbeschlüsse und Gesetzesanträge erhalten - wenn auch beschränkt auf das sakrale römische Stadtgebiet, das [[Pomerium]]. Wichtig war außerdem die Eintracht zwischen den zehn Tribunen, da diese auch gegenseitig Veto gegen ihre Handlungen einlegen konnten (mit Ausnahme der ''intercessio'' gegen magistratische Handlungen).
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Ihre Gerichtsrechte, die sich insbesondere über Widerstandshandlungen gegen ihre Anordnungen erstreckte, nahmen sie vor den ''comitia tributa'' wahr, soweit es sich um Geldstrafen handelte, vor den ''[[Comitia#Comitia Centuriata|comitia centuriata]] im Fall von Kapitalprozessen.
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Zu einem Problem wurde das Volkstribunat schließlich erneut seit der Zeit der [[Tiberius Sempronius Gracchus|Gracchen]], als das Amt von [[Popularen|popularen]] Politikern zur Durchsetzung individueller Interessen gegen die Senatsmehrheit instrumentalisiert wurde. Infolgedessen schränkte [[Sulla]] die Rechte des Volkstribunats stärker, aber auf lange Sicht nicht dauerhaft ein (im 1. Jahrhundert wurde es erneut von popularen Politikern genutzt).
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== Das Volkstribunat in der [[Kaiserzeit]] ==
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Eine wichtige Rolle kam dem Volkstribunat schließlich noch einmal beim Umbau der Republik zum [[Prinzipat]] zu: So diente die tribunizische Amtsgewalt, die - anders als das Amt, das [[Augustus|Octavian]] als Patrizier nicht bekleiden durfte - auf den neuen ''princeps'' übertragen wurde, als republikanische Legitimation der kaiserlichen Macht innerhalb Roms. Obwohl der Kaiser damit die Ausübung der tribunizischen Rechte mehr oder minder monopolisierte und damit das Amt politisch bedeutungslos machte, wurde es weiterhin bis ins 5. Jahrhundert hinein besetzt. So verschwanden die Interzessionen gegen Gesetzesvorschläge, die ohnehin durch den Kaiser vorentschieden wurden, recht rasch. Zwar tauchten noch unter [[Nero]] ''intercessiones'' gegen Magistratsbeschlüsse (vor allem bei Zivilprozessen und Kassationen) und unter den [[Kaiser#Die_Flavische_Dynastie|Flavier]]n gegen Senatsbeschlüsse auf, doch verschwand auch die tribunizische Gesetzgebung, die in der Republik häufig als unkompliziertes Gesetzgebungsverfahren genutzt worden war (das letzte bekannte ''plebiscitum'' ist die Lex Pacuvia 8 v. Chr.). 56 n. Chr. wurde ihnen schließlich ein viermonatiges Aufschubrecht bei der Vollstreckung von Geldstrafen zugestanden, aber auch ein Appellationsrecht gegen ihre Entscheidungen beim [[Consul]] eingeräumt.
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Zum Ersatz für ihre politische Bedeutung wurden den Volkstribunen allerdings neue administrative Funktionen zugestanden: So hatten sie [[Trauerrituale_und_Begräbnisse|Bestattungen]] zu überwachen, wurden seit 7 v. Chr. an der Leitung der stadtrömischen ''[[Regio]]nes'' beteiligt und übernahmen kurzzeitig auch die Organisation der [[Augustalia]].
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'''Quelle:''' [http://www.imperiumromanum.com/staat/magistrat/magistrat_06.htm Imperiumromanum.com Art. ''Tribunus plebis'']
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'''Literatur:'''<br>
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de Libero, Loretana: Art. ''Tribunus Plebis'', in: ''DNP''.<br>
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Jacques, Francois/Scheid, John: ''Rom und das Reich in der Hohen Kaiserzeit. 44 v. Chr.-260 n. Chr''. Bd. 1: ''Die Struktur des Reiches'', aus dem Französischen übers. v. Peter Riedlberger, Stuttgart u. Leipzig 1998.

Aktuelle Version vom 23. Januar 2015, 10:23 Uhr

Die Volkstribune dienten als Interessenvertreter der plebs Romana gegenüber den ursprünglich rein patrizischen Magistraten, entwickelte sich aber schließlich zu einem regulären Amt innerhalb des Cursus honorum, das üblicherweise nach der Quaestur besetzt wurde. Ihr Amtsantritt fand - wie der der aediles plebis - am 10. December statt.

Entstehung in den Ständekämpfen

Der Legende nach wurde das Volkstribunat während der secessio plebis im Zusammenhang der römischen Ständekämpfe zwischen Plebejern und Patriziern im 5. Jahrhundert v. Chr. eingerichtet. Hier sollen sie als Interessenvertreter der plebs gegen die übermächtigen, alle Staatsämter dominierenden Patrizier fungiert haben, woraus sich auch ihre späteren Kompetenzen ergaben. Ursprünglich wählte das Volk angeblich zwei, später drei und seit 457 v. Chr. schließlich zehn tribuni plebis in der Versammlung der Plebejer, dem concilium plebis. Belege für das Amt finden sich allerdings erst ab 287 v. Chr.

Ihrer Funktion als Beschützer des Volkes gegen Senat und Magistrate entsprechend verfügten sie ursprünglich über keinerlei verfassungsmäßige Rechte, sondern schöpften ihre Amtsgewalt (tribunicia potestas) allein aus einem Eid aller Plebejer, diejenigen, die ihre Repräsentanten anrührten oder sich ihren Weisungen widersetzten, für vogelfrei zu erklären und zu töten (sacrosanctitas). Aus dieser Basis ergab sich auch, dass ihre Rechte vor allem gegen die Magistrate richteten: So konnte ein Volkstribun jeden magistratischen Akt durch Dazwischentreten (intercessio) aufheben - insbesondere, um damit bedrängten Plebejern Hilfe zu leisten (auxilii latio) - aber auch Senatsbeschlüsse für ungültig erklären.

Damit sie jederzeit Hilfe leisten konnten, hatte außerdem ihre Wohnung jederzeit offen zu stehen (wobei sie ja ohnehin durch ihre sacrosanctitas gegen Einbrüche o.ä. geschützt waren) und durften die Stadt höchstens für einen Tag verlassen.

Schließlich übernahmen die Volkstribune in der Folgezeit auch die Leitung der plebejischen Volksversammlung (concilium plebis) und später der Tributarkomitien als ihr Nachfolger, wo sie eigene Volksgesetze (plebiscita) vorlegten, die ursprünglich nur für die plebs Gültigkeit besaßen.

Entwicklung zum Verfassungsorgan

Im weiteren Verlauf entwickelte sich diese ursprünglich gegen die Aristokratie gerichtete Institution jedoch zu einem regulären Verfassungsorgan der Republik, das insbesondere als Instrument des Senates zur Kontrolle seiner Standesgenossen diente. Zwar blieb die formale Zugehörigkeit zur plebs, also der Status als Plebejer, weiterhin Voraussetzung für das Amt (sodass Patrizier, die dieses Amt anstrebten, sich von einer plebejischen Familie adoptieren lassen mussten), doch besetzten in der Folgezeit vor allem die Angehörigen plebejischer Senatorenfamilien im Rahmen ihres Cursus honorum das Amt, das üblicherweise zwischen der Quaestur und der Praetur als Alternative zur Aedilität bekleidet wurde.

Diese "Domestizierung" des Volkstribunat zeigte sich in verschiedenen Formen: So erhielten die plebiscita der Volkstribunen durch die Lex Hortensia 287 v. Chr. Gültigkeit für das Gesamtvolk (also auch die Patrizier). Darüberhinaus erhielten sie aber auch das Recht zur Einberufung und Verhandlung mit dem Senat (ius senatus habendi) und gewisse Jurisdiktionsrechte. Auch gestand man ihnen Apparitoren als Hilfskräfte zu.

Der Sonderstatus des Volkstribunats blieb jedoch durch formale Besonderheiten weiterhin gewahrt: So nahmen sie nicht auf einer Sella curulis, sondern einer Bank (subsellium) Platz und erhielten niemals formale Rechte wie ein Imperium. Stattdessen bezeichnete man ihre Koerzitionsrechte auch später immer als vis tribunicia, selbst wenn sie der anderer Magistrate entsprach: So konnten auch sie Verhaftungen (prensiones) vornehmen, Beugehaft anordnen, Geldbußen (multa) verhängen, Pfändungen ((pignoris capio) und Konfiskationen (Consecratio) vornehmen oder sogar die Todesstrafe verhängen (die dann durch den Sturz vom Tarpeiischen Felsen ausgeübt wurde). Auch blieben ihre Vetorechte gegen Imperiumsträger (mit Ausnahme des Dictators), Senatsbeschlüsse und Gesetzesanträge erhalten - wenn auch beschränkt auf das sakrale römische Stadtgebiet, das Pomerium. Wichtig war außerdem die Eintracht zwischen den zehn Tribunen, da diese auch gegenseitig Veto gegen ihre Handlungen einlegen konnten (mit Ausnahme der intercessio gegen magistratische Handlungen).

Ihre Gerichtsrechte, die sich insbesondere über Widerstandshandlungen gegen ihre Anordnungen erstreckte, nahmen sie vor den comitia tributa wahr, soweit es sich um Geldstrafen handelte, vor den comitia centuriata im Fall von Kapitalprozessen.

Zu einem Problem wurde das Volkstribunat schließlich erneut seit der Zeit der Gracchen, als das Amt von popularen Politikern zur Durchsetzung individueller Interessen gegen die Senatsmehrheit instrumentalisiert wurde. Infolgedessen schränkte Sulla die Rechte des Volkstribunats stärker, aber auf lange Sicht nicht dauerhaft ein (im 1. Jahrhundert wurde es erneut von popularen Politikern genutzt).

Das Volkstribunat in der Kaiserzeit

Eine wichtige Rolle kam dem Volkstribunat schließlich noch einmal beim Umbau der Republik zum Prinzipat zu: So diente die tribunizische Amtsgewalt, die - anders als das Amt, das Octavian als Patrizier nicht bekleiden durfte - auf den neuen princeps übertragen wurde, als republikanische Legitimation der kaiserlichen Macht innerhalb Roms. Obwohl der Kaiser damit die Ausübung der tribunizischen Rechte mehr oder minder monopolisierte und damit das Amt politisch bedeutungslos machte, wurde es weiterhin bis ins 5. Jahrhundert hinein besetzt. So verschwanden die Interzessionen gegen Gesetzesvorschläge, die ohnehin durch den Kaiser vorentschieden wurden, recht rasch. Zwar tauchten noch unter Nero intercessiones gegen Magistratsbeschlüsse (vor allem bei Zivilprozessen und Kassationen) und unter den Flaviern gegen Senatsbeschlüsse auf, doch verschwand auch die tribunizische Gesetzgebung, die in der Republik häufig als unkompliziertes Gesetzgebungsverfahren genutzt worden war (das letzte bekannte plebiscitum ist die Lex Pacuvia 8 v. Chr.). 56 n. Chr. wurde ihnen schließlich ein viermonatiges Aufschubrecht bei der Vollstreckung von Geldstrafen zugestanden, aber auch ein Appellationsrecht gegen ihre Entscheidungen beim Consul eingeräumt.

Zum Ersatz für ihre politische Bedeutung wurden den Volkstribunen allerdings neue administrative Funktionen zugestanden: So hatten sie Bestattungen zu überwachen, wurden seit 7 v. Chr. an der Leitung der stadtrömischen Regiones beteiligt und übernahmen kurzzeitig auch die Organisation der Augustalia.


Quelle: Imperiumromanum.com Art. Tribunus plebis

Literatur:
de Libero, Loretana: Art. Tribunus Plebis, in: DNP.
Jacques, Francois/Scheid, John: Rom und das Reich in der Hohen Kaiserzeit. 44 v. Chr.-260 n. Chr. Bd. 1: Die Struktur des Reiches, aus dem Französischen übers. v. Peter Riedlberger, Stuttgart u. Leipzig 1998.