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− | [[ | + | Durch die ''leges Corneliae'' Sullas in den Jahren 81 bis 79 v. Chr. wurde diese Praxis schließlich auf eine dauerhafte Basis gestellt (und um 18 bis 7 v. Chr. durch ''leges Iuliae'' bestätigt): Die Ausschüsse wurden dauerhaft eingerichtet und mit bestimmten Deliktgruppen beauftragt, so für Totschlag, Giftmischerei und Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit (''de sicariis et veneficis''), für Majestätsverbrechen bzw. Hochverrat (''de maiestate''), Erpressung von Beamten (''de repetundis'') u. a. |
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+ | Das Verfahren sah hier in der Regel eine Popularklage vor, d. h. jeder konnte unabhängig von seiner Beteiligung an der Tat eine Klage einreichen (allerdings wurden Geschädigte bevorzugt zugelassen). Der Kläger hatte dabei - wie auch bei älteren Verfahrensformen - ursprünglich den Beklagten selbst vorzuladen, bis gegen Ende der [[Republik]] eine amtliche Ladung erfolgte. Waren beide Parteien erschienen, begann der Prozess mit einer Frage des Klägers nach einem Schuldeingeständnis des Gegners (''interrogatio legibus''). Bejahte dieser, wurde sofort die Strafe verhängt. Wies er die Klage allerdings zurück, hatte der ''Praetor'' über die Einleitung des Verfahrens zu entscheiden, die durch die Eintragung in die Liste der anhängigen Verfahren (''receptio nominis''). Die Prozessvorbereitung blieb anschließend bei den beiden Parteien, die eigenständig Beweise zu sammeln hatten (wobei es dem Kläger erlaubt war, eine gewisse Zahl von Zeugen zur Aussage zu zwingen). Die Position des Angeklagten war während der Verhandlung dadurch gestärkt, dass ihm das Eineinhalbfache der Redezeit des Klägers zugestanden wurde. Unmittelbar vor dem Beginn der Hauptverhandlung erfolgte schließlich die Auswahl der Richter aus der Richterliste (''sortitio'') durch das Losverfahren. Die Zusammensetzung dieses ''consilium'' konnte in vielen Fällen über den Erfolg einer Anklage entschiedentscheiden, weshalb sowohl Kläger als auch Angeklagter das Recht hatten eine bestimmte Anzahl an Richtern abzulehnen. Die Leitung der Verhandlung oblag dann dem ''Praetor'', während die Richter dem Prozess stumm folgten und erst aktiv wurden, wenn ersterer die Beweisaufnahme abschloss, indem er sie beauftragte, ein Urteil zu fällen (''mittere in consilium''). Die Jury, welche bis zu 75 Mitglieder umfassen konnte, stimmte dann geheim über die Schuld des Angeklagten ab (mit dem Urteil ''fecisse'' für "schuldig" und ''non fecisse videri'' für "unschuldig"), während das Strafmaß üblicherweise bereits durch das Gesetz vorgegeben war. Dieses sah häufig die [[Todesstrafe]] vor, die allerdings gewöhnlich in Exil umgewandelt wurde, da fliehende Delinquenten nicht verfolgt wurden. Es wurde jedoch auf eine eindeutige Entscheidung Wert gelegt und bei einer größeren Anzahl an Enthaltungen eine neue Verhandlung angesetzt. | ||
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+ | Zwar wurde das Quaestionenverfahren nie für abgeschafft erklärt, allerdings erwuchs ihm zunehmende Konkurrenz durch das unkompliziertere und professionellere [[Prozessrecht#Kognitionsprozess|Kognitionsverfahren]] - auch, weil die Vorsitzenden und Jurys der ''quaestiones'' regelmäßig [[Jurisprudenz|juristische]] Laien waren, das Verfahren aber auch weitaus flexibler war. Neben den ''cognitiones'' übergaben die [[Kaiser]] Prozesse von politischer Brisanz aber auch direkt an den [[Senat (Kaiserzeit)|Senat]] als Gerichtshof. Ledigilich bei weniger schweren Delikten wie Ehebruch konnte sich das Quaestionengericht bis ins 3. Jahrhundert halten, ehe es nicht mehr in den Quellen auftauchte. | ||
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+ | ==Folter== | ||
+ | In klassischer Zeit wurde die Folter (ebenfalls als ''quaestio'' bezeichnet) vornehmlich auf [[Sklaven]] angewendet. Dabei herrschten in der [[Kaiserzeit]] allerdings klare Regeln für deren Anwendung: So konnte sie nicht zur Erzwingung von Aussagen gegen den Herrn des Sklaven (später auch seine Familie oder Vormunde) herangezogen werden (mit Ausnahme bei bestimmten Delikten, nämlich Ehebruch (''adulterium''), Steuerhinterziehung (''fraus census'') und Hochverrat (''maiestas'')). | ||
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+ | Neben Sklaven konnten gelegentlich aber auch Freie gefoltert werden, insbesondere in Hochverratsfällen und bei [[Freigelassene]]n, die eben zur Vermeidung dieser Verhörmethode freigelassen worden waren. In ersterem Zusammenhang sind wohl auch die in den Märtyrerlegenden erhaltenen Berichte über Folter zu sehen. | ||
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+ | Als Teil einer Strafe wurde Folter offensichtlich selten genutzt. Lediglich der ''[[Senatsbeschluss|senatus consultum]] Silanianum'' erwähnt, dass alle Sklaven, die bei der Tötung ihres Herrn in dessen Haus oder dessen Nähe waren, nicht nur hinzurichten, sondern auch vorher zu foltern waren. Diese und andere Folter geschah üblicherweise mit dem mechanischen "Streckpferd" (''eculeus''), dem Seil (''fidicula'') oder der Kralle (''ungula''). | ||
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+ | '''Literatur:'''<br> | ||
+ | Christ, Karl: Geschichte der Römischen Kaiserzeit, München 1988, S. 115ff. | ||
+ | Schiemann, Gottfried: Art. ''Folter (Rom und Nachwirkungen)'', in: ''DNP''.<br> | ||
+ | Völkl, Artur: Art. Quaestio, in: DNP. |
Aktuelle Version vom 23. Januar 2015, 10:30 Uhr
Die Quaestiones bildeten seit der Zeit Sullas ständige Gerichtshöfe für Kapitalverbrechen, die unter dem Vorsitz der Praetoren mit üblicherweise senatorischen, aber auch ritterlichen Geschworenen tagten. Ebenso wurde der Begriff aber auch für die Folter innerhalb von Strafprozessen verwendet.
Inhaltsverzeichnis
Das Quaestionengericht
Entstehung
Ursprünglich urteilten die stadtrömischen Magistrate mit Imperium kraft ihrer Coercitio direkt über Kapitalverbrechen. Recht bald wurde dieses Recht allerdings durch das Provokationsrecht für römische Bürger an die Volksversammlung abgegen. Aufgrund des Wachstums Roms zu einer Großstadt erwies sich dieses Verfahren allerdings für zu schwerfällig für die starke Zunahme derartiger Delikte. Zwar wurden auch legis actiones konstruiert, mit deren Hilfe die Strafverfolgung in private Hände gelegt werden konnte und die tresviri capitales als Hilfsmagistratur für kriminalpolizeiliche Aufgaben eingerichtet, jedoch bürgerte sich offensichtlich im Laufe der Zeit eine Aburteilung von Verfahren besonderen öffentlichen Interesses (etwa wenn es sich bei den Beklagten um Senatoren handelte) durch ad hoc gebildete Senatsausschüsse (quaestiones extraordinariae) ein.
Durch die leges Corneliae Sullas in den Jahren 81 bis 79 v. Chr. wurde diese Praxis schließlich auf eine dauerhafte Basis gestellt (und um 18 bis 7 v. Chr. durch leges Iuliae bestätigt): Die Ausschüsse wurden dauerhaft eingerichtet und mit bestimmten Deliktgruppen beauftragt, so für Totschlag, Giftmischerei und Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit (de sicariis et veneficis), für Majestätsverbrechen bzw. Hochverrat (de maiestate), Erpressung von Beamten (de repetundis) u. a.
Verfahrensablauf
Das Verfahren sah hier in der Regel eine Popularklage vor, d. h. jeder konnte unabhängig von seiner Beteiligung an der Tat eine Klage einreichen (allerdings wurden Geschädigte bevorzugt zugelassen). Der Kläger hatte dabei - wie auch bei älteren Verfahrensformen - ursprünglich den Beklagten selbst vorzuladen, bis gegen Ende der Republik eine amtliche Ladung erfolgte. Waren beide Parteien erschienen, begann der Prozess mit einer Frage des Klägers nach einem Schuldeingeständnis des Gegners (interrogatio legibus). Bejahte dieser, wurde sofort die Strafe verhängt. Wies er die Klage allerdings zurück, hatte der Praetor über die Einleitung des Verfahrens zu entscheiden, die durch die Eintragung in die Liste der anhängigen Verfahren (receptio nominis). Die Prozessvorbereitung blieb anschließend bei den beiden Parteien, die eigenständig Beweise zu sammeln hatten (wobei es dem Kläger erlaubt war, eine gewisse Zahl von Zeugen zur Aussage zu zwingen). Die Position des Angeklagten war während der Verhandlung dadurch gestärkt, dass ihm das Eineinhalbfache der Redezeit des Klägers zugestanden wurde. Unmittelbar vor dem Beginn der Hauptverhandlung erfolgte schließlich die Auswahl der Richter aus der Richterliste (sortitio) durch das Losverfahren. Die Zusammensetzung dieses consilium konnte in vielen Fällen über den Erfolg einer Anklage entschiedentscheiden, weshalb sowohl Kläger als auch Angeklagter das Recht hatten eine bestimmte Anzahl an Richtern abzulehnen. Die Leitung der Verhandlung oblag dann dem Praetor, während die Richter dem Prozess stumm folgten und erst aktiv wurden, wenn ersterer die Beweisaufnahme abschloss, indem er sie beauftragte, ein Urteil zu fällen (mittere in consilium). Die Jury, welche bis zu 75 Mitglieder umfassen konnte, stimmte dann geheim über die Schuld des Angeklagten ab (mit dem Urteil fecisse für "schuldig" und non fecisse videri für "unschuldig"), während das Strafmaß üblicherweise bereits durch das Gesetz vorgegeben war. Dieses sah häufig die Todesstrafe vor, die allerdings gewöhnlich in Exil umgewandelt wurde, da fliehende Delinquenten nicht verfolgt wurden. Es wurde jedoch auf eine eindeutige Entscheidung Wert gelegt und bei einer größeren Anzahl an Enthaltungen eine neue Verhandlung angesetzt.
Niedergang
Zwar wurde das Quaestionenverfahren nie für abgeschafft erklärt, allerdings erwuchs ihm zunehmende Konkurrenz durch das unkompliziertere und professionellere Kognitionsverfahren - auch, weil die Vorsitzenden und Jurys der quaestiones regelmäßig juristische Laien waren, das Verfahren aber auch weitaus flexibler war. Neben den cognitiones übergaben die Kaiser Prozesse von politischer Brisanz aber auch direkt an den Senat als Gerichtshof. Ledigilich bei weniger schweren Delikten wie Ehebruch konnte sich das Quaestionengericht bis ins 3. Jahrhundert halten, ehe es nicht mehr in den Quellen auftauchte.
Folter
In klassischer Zeit wurde die Folter (ebenfalls als quaestio bezeichnet) vornehmlich auf Sklaven angewendet. Dabei herrschten in der Kaiserzeit allerdings klare Regeln für deren Anwendung: So konnte sie nicht zur Erzwingung von Aussagen gegen den Herrn des Sklaven (später auch seine Familie oder Vormunde) herangezogen werden (mit Ausnahme bei bestimmten Delikten, nämlich Ehebruch (adulterium), Steuerhinterziehung (fraus census) und Hochverrat (maiestas)).
Neben Sklaven konnten gelegentlich aber auch Freie gefoltert werden, insbesondere in Hochverratsfällen und bei Freigelassenen, die eben zur Vermeidung dieser Verhörmethode freigelassen worden waren. In ersterem Zusammenhang sind wohl auch die in den Märtyrerlegenden erhaltenen Berichte über Folter zu sehen.
Als Teil einer Strafe wurde Folter offensichtlich selten genutzt. Lediglich der senatus consultum Silanianum erwähnt, dass alle Sklaven, die bei der Tötung ihres Herrn in dessen Haus oder dessen Nähe waren, nicht nur hinzurichten, sondern auch vorher zu foltern waren. Diese und andere Folter geschah üblicherweise mit dem mechanischen "Streckpferd" (eculeus), dem Seil (fidicula) oder der Kralle (ungula).
Literatur:
Christ, Karl: Geschichte der Römischen Kaiserzeit, München 1988, S. 115ff.
Schiemann, Gottfried: Art. Folter (Rom und Nachwirkungen), in: DNP.
Völkl, Artur: Art. Quaestio, in: DNP.