Diverse Gesetze: Unterschied zwischen den Versionen
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− | =Lex Acilia repetundarum pecuniarum= | + | ===Lex Acilia repetundarum pecuniarum=== |
122 v Chr, hatte folgenden Inhalt: Angehörige derselben Schicht durften nicht über einen Statthalter zu Gericht sitzen. Dieses Gesetz hatte die Folge, daß die Ritterschaft, sonst politisch nicht engagiert, auf diesem Gebiet der Strafgerichtsbarkeit politischen Einfluß gelten konnte. | 122 v Chr, hatte folgenden Inhalt: Angehörige derselben Schicht durften nicht über einen Statthalter zu Gericht sitzen. Dieses Gesetz hatte die Folge, daß die Ritterschaft, sonst politisch nicht engagiert, auf diesem Gebiet der Strafgerichtsbarkeit politischen Einfluß gelten konnte. | ||
− | =Lex Aebutia= | + | ===Lex Aebutia=== |
wahrscheinlich zwischen 169 und 149 v Chr, ließ die actio (condictio) certae creditae pecuniae (für den Anspruch aus Geldkredit) im Formularverfahren an die Stelle der legis actio per condictionem treten. Damit wurde das Formularverfahren in diesem Bereich als ordentliches und ausschließliches Verfahren unter römischen Bürgern anerkannt. | wahrscheinlich zwischen 169 und 149 v Chr, ließ die actio (condictio) certae creditae pecuniae (für den Anspruch aus Geldkredit) im Formularverfahren an die Stelle der legis actio per condictionem treten. Damit wurde das Formularverfahren in diesem Bereich als ordentliches und ausschließliches Verfahren unter römischen Bürgern anerkannt. | ||
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4 n Chr, derweil noch keine genauen Angaben | 4 n Chr, derweil noch keine genauen Angaben | ||
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erlassen 210 v Chr, hatte den Inhalt, daß Mündel, die keinen gesetzlichen oder testamentarischen Vormund hatten, einen Vormund durch Beschluß des Stadtprätors und der Mehrzahl der tribuni plebis bekamen. Später in der Kaiserzeit war zur Vormundsbestellung ein besonderer praetor tutelarius zuständig. Die Bestellung erfolgte auf Antrag, zu dem gewissen Angehörige (insbesondere die Mutter) verpflichtet waren. | erlassen 210 v Chr, hatte den Inhalt, daß Mündel, die keinen gesetzlichen oder testamentarischen Vormund hatten, einen Vormund durch Beschluß des Stadtprätors und der Mehrzahl der tribuni plebis bekamen. Später in der Kaiserzeit war zur Vormundsbestellung ein besonderer praetor tutelarius zuständig. Die Bestellung erfolgte auf Antrag, zu dem gewissen Angehörige (insbesondere die Mutter) verpflichtet waren. | ||
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3./2. Jh v Chr, verfügte, daß eine res furtiva - eine gestohlene Sache - nicht ersessen werden konnte. Ein Ersitzungsverbot war zwar auch schon im Zwölftafelgesetz festgelegt, die Lex Atinia weitete sie aber auf Dritterwerber aus, egal ob gut- oder bösgläubig. Dieser Makel kann erst dann rückgängig gemacht werden, wenn eine sogenannte Reversio in potestatem erfolgt, dh wenn der Eigentümer an seiner Sache (fehlerfrei) wieder Besitz erlangt, und zwar so, daß er die unmittelbare Gewahrsame (also nicht über einen Besitzmittler oder Prokurator) über die Sache gewinnt und sie als die seine erkennt. Der Grund dafür ist eine Konsequenz des Eigentümerschutzes: Es geht nicht an, daß der Eigentümer bestohlen wird und durch eine auf diesem Weg ermöglichte Ersitzung (Erlangung des Eigentumsrechts an der Sache nach einer bestimmten Zeit) eines (gutgläubigen) Dritten auch noch sein Eigentum verliert. | 3./2. Jh v Chr, verfügte, daß eine res furtiva - eine gestohlene Sache - nicht ersessen werden konnte. Ein Ersitzungsverbot war zwar auch schon im Zwölftafelgesetz festgelegt, die Lex Atinia weitete sie aber auf Dritterwerber aus, egal ob gut- oder bösgläubig. Dieser Makel kann erst dann rückgängig gemacht werden, wenn eine sogenannte Reversio in potestatem erfolgt, dh wenn der Eigentümer an seiner Sache (fehlerfrei) wieder Besitz erlangt, und zwar so, daß er die unmittelbare Gewahrsame (also nicht über einen Besitzmittler oder Prokurator) über die Sache gewinnt und sie als die seine erkennt. Der Grund dafür ist eine Konsequenz des Eigentümerschutzes: Es geht nicht an, daß der Eigentümer bestohlen wird und durch eine auf diesem Weg ermöglichte Ersitzung (Erlangung des Eigentumsrechts an der Sache nach einer bestimmten Zeit) eines (gutgläubigen) Dritten auch noch sein Eigentum verliert. | ||
− | =Lex Canuleia= | + | ===Lex Canuleia=== |
Die Lex Canueleia wurde in der Römischen [[Republik]] im Jahr 445 v. Chr. verabschiedet. Sie erlaubte Ehen zwischen [[Plebejer]]n und [[Patrizier]]n. | Die Lex Canueleia wurde in der Römischen [[Republik]] im Jahr 445 v. Chr. verabschiedet. Sie erlaubte Ehen zwischen [[Plebejer]]n und [[Patrizier]]n. | ||
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Plebiszit aus 204 v Chr, legte einen Höchstwert bei Schenkungen, außer an Verwandte, fest. | Plebiszit aus 204 v Chr, legte einen Höchstwert bei Schenkungen, außer an Verwandte, fest. | ||
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Dieses Gesetz ist eine sogenannte Lex imperfecta (ein Verbot ohne einer gesetzlichen Sanktion), da verbotswidrig vollzogene Schenkungen gültig sind, noch nicht vollzogene Schenkungsversprechen hingegen sind nicht durchsetzbar, da der Prätor dem Beklagten eine Einrede, die exceptio legis Cinciae gewährt. Starb der Schenkende, bevor die Schenkung vollzogen war, konnte der Erbe nicht dagegen klagen, denn nur der Schenker durfte seinen Willen ändern. | Dieses Gesetz ist eine sogenannte Lex imperfecta (ein Verbot ohne einer gesetzlichen Sanktion), da verbotswidrig vollzogene Schenkungen gültig sind, noch nicht vollzogene Schenkungsversprechen hingegen sind nicht durchsetzbar, da der Prätor dem Beklagten eine Einrede, die exceptio legis Cinciae gewährt. Starb der Schenkende, bevor die Schenkung vollzogen war, konnte der Erbe nicht dagegen klagen, denn nur der Schenker durfte seinen Willen ändern. | ||
− | =Lex Claudia de nave senatorum= | + | ===Lex Claudia de nave senatorum=== |
218 v. Chr. erlassen, verbot diese Lex den römischen Senatoren den Besitz von Schiffen, die mehr als 300 Amphoren befördern konnten. | 218 v. Chr. erlassen, verbot diese Lex den römischen Senatoren den Besitz von Schiffen, die mehr als 300 Amphoren befördern konnten. | ||
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40 v Chr, sie erlaubt dem Erblasser, über 3/4 der Erbschaft durch Legate zu verfügen, 1/4 muß jedenfalls dem Erben verbleiben. Verfügt der Erblasser über mehr als 3/4 der Erbschaft über Legae, so werden diese zugunsten der falzidischen Quart anteilig gekürzt. Die leges Furia und Voconia hatten nämlich nicht verhindert, daß eine Erbschaft durch kleine Legate völlig erschöpft wurde. Die Lex Falcidia entspricht insoweit auch den Interessen der Legatare, als die Ausschlagung einer ausgehöhlten Erbschaft durch den Erben zur Unwirksamkeit aller Legate führen würde. | 40 v Chr, sie erlaubt dem Erblasser, über 3/4 der Erbschaft durch Legate zu verfügen, 1/4 muß jedenfalls dem Erben verbleiben. Verfügt der Erblasser über mehr als 3/4 der Erbschaft über Legae, so werden diese zugunsten der falzidischen Quart anteilig gekürzt. Die leges Furia und Voconia hatten nämlich nicht verhindert, daß eine Erbschaft durch kleine Legate völlig erschöpft wurde. Die Lex Falcidia entspricht insoweit auch den Interessen der Legatare, als die Ausschlagung einer ausgehöhlten Erbschaft durch den Erben zur Unwirksamkeit aller Legate führen würde. | ||
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181 v Chr, verbietet die Annahme von testamentarischen Legaten über 1000 As. | 181 v Chr, verbietet die Annahme von testamentarischen Legaten über 1000 As. | ||
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287 v Chr, verfügt, daß ab diesem Zeitpunkt auch Beschlüsse der plebs für das Gesamtvolk verbindlich sind. Diese plebiscita werden seither aus als leges bezeichnet. | 287 v Chr, verfügt, daß ab diesem Zeitpunkt auch Beschlüsse der plebs für das Gesamtvolk verbindlich sind. Diese plebiscita werden seither aus als leges bezeichnet. | ||
− | =Lex Iulia de adulteriis coercendis= | + | ===Lex Iulia de adulteriis coercendis=== |
des Augustus, 18 v Chr, enthält Strafvorschriften für Unzucht und Ehebruch. Sie schuf einen besonderen Rechtfertigungsgrund für den Ehemann zur Tötung der bei einem Ehebruch ertappten Ehefrau samt Ehebrecher und gewährte ihm in anderen Fällen ein Vorrecht zur Anklage des Ehebruchs. | des Augustus, 18 v Chr, enthält Strafvorschriften für Unzucht und Ehebruch. Sie schuf einen besonderen Rechtfertigungsgrund für den Ehemann zur Tötung der bei einem Ehebruch ertappten Ehefrau samt Ehebrecher und gewährte ihm in anderen Fällen ein Vorrecht zur Anklage des Ehebruchs. | ||
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des Augustus, 18 v Chr, enthält Eheverbote und -gebote sowie Sanktionen gegen Unverheiratete. | des Augustus, 18 v Chr, enthält Eheverbote und -gebote sowie Sanktionen gegen Unverheiratete. | ||
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um 200 v Chr. Mit diesem Gesetz wurden die puberes minores (gewaltfreie Minderjährige über 14 und unter 25) im Geschäftsleben besonders geschützt, da man befürchtete, daß die übervorteilt würden, weil sie unerfahren oder leichtsinnig wären. Demjenigen, der den minor übervorteilt hatte, drohte nun ein Deliktsanspruch und eine Popularanklage. Da das aber das Risiko barg, daß niemand mehr ein Geschäft mit den minores abschließen wollte, konnte ein Curator bestellt werden, der das Geschäft prüfen und seine Zustimmung geben konnte oder zumindest nachträglich die Genehmigung erteilte. Den Curator konnte der minor vom Prätor erbitten. Seit der Zeit Marc Aurels konnte der minor auch ganz allgemein für seine Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erlangen. | um 200 v Chr. Mit diesem Gesetz wurden die puberes minores (gewaltfreie Minderjährige über 14 und unter 25) im Geschäftsleben besonders geschützt, da man befürchtete, daß die übervorteilt würden, weil sie unerfahren oder leichtsinnig wären. Demjenigen, der den minor übervorteilt hatte, drohte nun ein Deliktsanspruch und eine Popularanklage. Da das aber das Risiko barg, daß niemand mehr ein Geschäft mit den minores abschließen wollte, konnte ein Curator bestellt werden, der das Geschäft prüfen und seine Zustimmung geben konnte oder zumindest nachträglich die Genehmigung erteilte. Den Curator konnte der minor vom Prätor erbitten. Seit der Zeit Marc Aurels konnte der minor auch ganz allgemein für seine Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erlangen. | ||
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aus dem 1. Jahrhundert v Chr. Sie bestimmte über den Status eines Kindes und verfügte, wenn ein Elternteil Peregrinus war, daß auch das Kind Peregrinus sein muß. Sonst wäre das Kind einer römischen Mutter Römer geworden, da nach ius gentium das Kind dem Status der Mutter folgte. | aus dem 1. Jahrhundert v Chr. Sie bestimmte über den Status eines Kindes und verfügte, wenn ein Elternteil Peregrinus war, daß auch das Kind Peregrinus sein muß. Sonst wäre das Kind einer römischen Mutter Römer geworden, da nach ius gentium das Kind dem Status der Mutter folgte. | ||
− | =Lex Voconia= | + | ===Lex Voconia=== |
169 v Chr, verbietet, daß ein Bürger der ersten Steuerklasse eine Frau als Erben einsetzt, weiters, daß aus einem Legat eines Bürgers der ersten Steuerklasse ein größerer Teil des Nachlasses angenommen wird, als der Erbe erhält. | 169 v Chr, verbietet, daß ein Bürger der ersten Steuerklasse eine Frau als Erben einsetzt, weiters, daß aus einem Legat eines Bürgers der ersten Steuerklasse ein größerer Teil des Nachlasses angenommen wird, als der Erbe erhält. |
Version vom 17. Dezember 2005, 11:59 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Lex Acilia repetundarum pecuniarum
- 2 Lex Aebutia
- 3 Lex Aelia Sentia
- 4 Lex Atilia
- 5 Lex Atinia
- 6 Lex Canuleia
- 7 Lex Cincia de donationibus
- 8 Lex Claudia de nave senatorum
- 9 Lex Falcidia
- 10 Lex Furia testamentaria
- 11 Lex Hortensia
- 12 Lex Iulia de adulteriis coercendis
- 13 Lex Iulia de maritandis ordinibus
- 14 Lex Laetoria
- 15 Lex Minicia
- 16 Lex Voconia
Lex Acilia repetundarum pecuniarum
122 v Chr, hatte folgenden Inhalt: Angehörige derselben Schicht durften nicht über einen Statthalter zu Gericht sitzen. Dieses Gesetz hatte die Folge, daß die Ritterschaft, sonst politisch nicht engagiert, auf diesem Gebiet der Strafgerichtsbarkeit politischen Einfluß gelten konnte.
Lex Aebutia
wahrscheinlich zwischen 169 und 149 v Chr, ließ die actio (condictio) certae creditae pecuniae (für den Anspruch aus Geldkredit) im Formularverfahren an die Stelle der legis actio per condictionem treten. Damit wurde das Formularverfahren in diesem Bereich als ordentliches und ausschließliches Verfahren unter römischen Bürgern anerkannt.
Lex Aelia Sentia
4 n Chr, derweil noch keine genauen Angaben
Lex Atilia
erlassen 210 v Chr, hatte den Inhalt, daß Mündel, die keinen gesetzlichen oder testamentarischen Vormund hatten, einen Vormund durch Beschluß des Stadtprätors und der Mehrzahl der tribuni plebis bekamen. Später in der Kaiserzeit war zur Vormundsbestellung ein besonderer praetor tutelarius zuständig. Die Bestellung erfolgte auf Antrag, zu dem gewissen Angehörige (insbesondere die Mutter) verpflichtet waren.
Lex Atinia
3./2. Jh v Chr, verfügte, daß eine res furtiva - eine gestohlene Sache - nicht ersessen werden konnte. Ein Ersitzungsverbot war zwar auch schon im Zwölftafelgesetz festgelegt, die Lex Atinia weitete sie aber auf Dritterwerber aus, egal ob gut- oder bösgläubig. Dieser Makel kann erst dann rückgängig gemacht werden, wenn eine sogenannte Reversio in potestatem erfolgt, dh wenn der Eigentümer an seiner Sache (fehlerfrei) wieder Besitz erlangt, und zwar so, daß er die unmittelbare Gewahrsame (also nicht über einen Besitzmittler oder Prokurator) über die Sache gewinnt und sie als die seine erkennt. Der Grund dafür ist eine Konsequenz des Eigentümerschutzes: Es geht nicht an, daß der Eigentümer bestohlen wird und durch eine auf diesem Weg ermöglichte Ersitzung (Erlangung des Eigentumsrechts an der Sache nach einer bestimmten Zeit) eines (gutgläubigen) Dritten auch noch sein Eigentum verliert.
Lex Canuleia
Die Lex Canueleia wurde in der Römischen Republik im Jahr 445 v. Chr. verabschiedet. Sie erlaubte Ehen zwischen Plebejern und Patriziern.
Auslöser für diesen Beschluss war in erster Linie die plebejische Sezession im Jahr 494 v. Chr.
Lex Cincia de donationibus
Plebiszit aus 204 v Chr, legte einen Höchstwert bei Schenkungen, außer an Verwandte, fest.
Dieses Gesetz ist eine sogenannte Lex imperfecta (ein Verbot ohne einer gesetzlichen Sanktion), da verbotswidrig vollzogene Schenkungen gültig sind, noch nicht vollzogene Schenkungsversprechen hingegen sind nicht durchsetzbar, da der Prätor dem Beklagten eine Einrede, die exceptio legis Cinciae gewährt. Starb der Schenkende, bevor die Schenkung vollzogen war, konnte der Erbe nicht dagegen klagen, denn nur der Schenker durfte seinen Willen ändern.
218 v. Chr. erlassen, verbot diese Lex den römischen Senatoren den Besitz von Schiffen, die mehr als 300 Amphoren befördern konnten.
Damit war die römische Nobilität von den großen Transport- und Fernhandelsgeschäften ausgeschlossen, die großen Geldgeschäfte und Transaktionen fielen anderen Gruppen zu, den publicani, oder Staatspächtern, die in Gesellschaften organisiert, alle wirtschaftlichen Großaufträge übernahmen, die der römische Stadtstaat nicht erledigen konnte. Den publicani fielen so die Heeresversorgung zu, die Errichtung von Großbauten, die Einziehung von Steuern und Zöllen etc. Den Kapitalismus, den sie dabei entwickelten, führte in weiterer Folge zum Geldadel - dem Ritterstand.
Quelle: Christ, Karl: Römische Geschichte. Einführung, Quellenkunde, Bibliographie, Darmstadt 1973, S. 96
Lex Falcidia
40 v Chr, sie erlaubt dem Erblasser, über 3/4 der Erbschaft durch Legate zu verfügen, 1/4 muß jedenfalls dem Erben verbleiben. Verfügt der Erblasser über mehr als 3/4 der Erbschaft über Legae, so werden diese zugunsten der falzidischen Quart anteilig gekürzt. Die leges Furia und Voconia hatten nämlich nicht verhindert, daß eine Erbschaft durch kleine Legate völlig erschöpft wurde. Die Lex Falcidia entspricht insoweit auch den Interessen der Legatare, als die Ausschlagung einer ausgehöhlten Erbschaft durch den Erben zur Unwirksamkeit aller Legate führen würde.
Lex Furia testamentaria
181 v Chr, verbietet die Annahme von testamentarischen Legaten über 1000 As.
Dieses Gesetz ist eine sogenannte lex minus quam perfecta (verbotswidriges Verhalten ist rechtswirksam, aber mit Strafe belegt). Ein größeres Legat ist gültig, der Erbe kann jedoch vom Legatar eine Buße in der Höhe des Vierfachen des verbotenen Überschusses fordern.
Lex Hortensia
287 v Chr, verfügt, daß ab diesem Zeitpunkt auch Beschlüsse der plebs für das Gesamtvolk verbindlich sind. Diese plebiscita werden seither aus als leges bezeichnet.
Lex Iulia de adulteriis coercendis
des Augustus, 18 v Chr, enthält Strafvorschriften für Unzucht und Ehebruch. Sie schuf einen besonderen Rechtfertigungsgrund für den Ehemann zur Tötung der bei einem Ehebruch ertappten Ehefrau samt Ehebrecher und gewährte ihm in anderen Fällen ein Vorrecht zur Anklage des Ehebruchs.
Lex Iulia de maritandis ordinibus
des Augustus, 18 v Chr, enthält Eheverbote und -gebote sowie Sanktionen gegen Unverheiratete. Darunter folgende Tatbestände:
Gewaltunterworfene benötigten zur Eheschließung des Gewalthabers, sollte dieser grundlos sich weigern, konnte ein Magistrat ihn zwingen, seine Zustimmung zu geben.
Freigelassene Frauen, die ihren Patron geheiratet hatten, durften sich nicht gegen seinen Willen scheiden lassen. Die Ehe war zwar dann zivilrechtlich aufgelöst, hinsichtlich einer weiteren Eheschließung galt die Freigelassene aber noch immer als verheiratet, sie konnte nicht wieder heiraten (sogenannte relative Wirkung des Scheidungsverbots).
Wenn eine Erbschaft weder nach zivilem noch nach prätorischem Recht beansprucht wird, fällt sie als bona vacantia (freistehendes Vermögen) an das aerarium populi Romani, später an den fiscus des Kaisers. Dieser wird nicht als heres betrachtet, aber ähnlich behandelt. Der Staat erwirbt nur aktive Erbschaften, zahlt dann aber auch Vermächtnisse und Schulden. Bei Überschuldung des erblosen Nachlasses weist der Prätor die Gläubiger ein, die sich durch Nachlaßkonkurs (venditio bonorum) befriedigen können.
Lex Laetoria
um 200 v Chr. Mit diesem Gesetz wurden die puberes minores (gewaltfreie Minderjährige über 14 und unter 25) im Geschäftsleben besonders geschützt, da man befürchtete, daß die übervorteilt würden, weil sie unerfahren oder leichtsinnig wären. Demjenigen, der den minor übervorteilt hatte, drohte nun ein Deliktsanspruch und eine Popularanklage. Da das aber das Risiko barg, daß niemand mehr ein Geschäft mit den minores abschließen wollte, konnte ein Curator bestellt werden, der das Geschäft prüfen und seine Zustimmung geben konnte oder zumindest nachträglich die Genehmigung erteilte. Den Curator konnte der minor vom Prätor erbitten. Seit der Zeit Marc Aurels konnte der minor auch ganz allgemein für seine Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erlangen.
Lex Minicia
aus dem 1. Jahrhundert v Chr. Sie bestimmte über den Status eines Kindes und verfügte, wenn ein Elternteil Peregrinus war, daß auch das Kind Peregrinus sein muß. Sonst wäre das Kind einer römischen Mutter Römer geworden, da nach ius gentium das Kind dem Status der Mutter folgte.
Lex Voconia
169 v Chr, verbietet, daß ein Bürger der ersten Steuerklasse eine Frau als Erben einsetzt, weiters, daß aus einem Legat eines Bürgers der ersten Steuerklasse ein größerer Teil des Nachlasses angenommen wird, als der Erbe erhält.