Lex Iulia de adulteriis coercendis: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach einer Verurteilung wegen Ehebruchs verlor die adultera ein Drittel ihres Vermögens sowie die Hälfte ihrer Mitgift an den Staat und sie wurde auf eine Insel verbannt (''relegatio in insulam''). Der Ehebrecher wurde auf eine andere Insel verbannt, er verlor die Hälfte seines Vermögens, war er des stuprums an einem Mann verurteilt, der jedoch dies freiwillig erduldete, fehlte die relegatio. | Nach einer Verurteilung wegen Ehebruchs verlor die adultera ein Drittel ihres Vermögens sowie die Hälfte ihrer Mitgift an den Staat und sie wurde auf eine Insel verbannt (''relegatio in insulam''). Der Ehebrecher wurde auf eine andere Insel verbannt, er verlor die Hälfte seines Vermögens, war er des stuprums an einem Mann verurteilt, der jedoch dies freiwillig erduldete, fehlte die relegatio. | ||
− | War eine Frau wegen Ehebruchs verurteilt bzw öffentlich “gebrandmarkt�?, durfte sie keine weitere Ehe mehr eingehen (mit einem Freigeborenen), sie durfte vor Gericht nicht als Zeugin erscheinen und nicht testieren. Das Heiratsverbot war an sich keine Sanktion der Lex Iulia an sich, sondern eine rechtliche Konsequenz, die der Ergreifung und Verurteilung folgte. Als Ehebrecherin galt eine Frau bereits dann, wenn sie im Ehebruch ergriffen wurde (''quasi publico iudicio damnata''), gleich ob sie nachher bei einem Prozeß verurteilt oder freigesprochen wurde, genauso wie wenn sie zwar nicht in flagranti erwischt, aber dennoch verurteilt wurde. Der Grund hierfür lag in der Funktion und der sozialen Struktur des mos maiorum. Soldaten, die wegen der Lex Iulia adulteriis verurteilt wurden, wurden unehrenhaft aus der Armee entlassen. | + | War eine Frau wegen Ehebruchs verurteilt bzw öffentlich “gebrandmarkt�?, durfte sie keine weitere Ehe mehr eingehen (mit einem Freigeborenen), sie durfte vor Gericht nicht als Zeugin erscheinen und nicht testieren. Das Heiratsverbot war an sich keine Sanktion der Lex Iulia an sich, sondern eine rechtliche Konsequenz, die der Ergreifung und Verurteilung folgte. Als Ehebrecherin galt eine Frau bereits dann, wenn sie im Ehebruch ergriffen wurde (''quasi publico iudicio damnata''), gleich ob sie nachher bei einem Prozeß verurteilt oder freigesprochen wurde, genauso wie wenn sie zwar nicht in flagranti erwischt, aber dennoch verurteilt wurde. Der Grund hierfür lag in der Funktion und der sozialen Struktur des [[mos maiorum]]. Soldaten, die wegen der Lex Iulia adulteriis verurteilt wurden, wurden unehrenhaft aus der Armee entlassen. |
Hier zeigte sich aber die Lex Iulia als eine ''lex imperfecta''. Es war durchaus möglich, gegen dieses Gesetz eine Ehe zu schließen, die auch zivilrechtlich gültig war. Aber: wenn aus dieser Ehe rechtliche Folgen erwuchsen – etwa wenn es um die Erbfähigkeit der gemeinsamen Kinder ging – erwies sich eine solche Ehe als nicht existent im Sinne der Lex Iulia. | Hier zeigte sich aber die Lex Iulia als eine ''lex imperfecta''. Es war durchaus möglich, gegen dieses Gesetz eine Ehe zu schließen, die auch zivilrechtlich gültig war. Aber: wenn aus dieser Ehe rechtliche Folgen erwuchsen – etwa wenn es um die Erbfähigkeit der gemeinsamen Kinder ging – erwies sich eine solche Ehe als nicht existent im Sinne der Lex Iulia. | ||
Eine zusätzliche Sanktion betraf die [[Ehe#Die_dos_.28Mitgift.29| Mitgift]]: Bei Ehebruch hatte die Scheidung zu erfolgen. Der Mann bekam in dem Fall ein Sechstel der Mitgift und für jedes Kind zusätzlich ein Sechstel von der Mitgift. Dies konnte zu einem Problem werden, wenn es mehr als zwei Kinder gab, weil eine Hälfte der Mitgift als Strafe an den Fiskus ging. Hier ist sich die Forschung nicht sicher, aber möglich wäre Klagerecht des Ehemannes gegenüber dem Fiskus. | Eine zusätzliche Sanktion betraf die [[Ehe#Die_dos_.28Mitgift.29| Mitgift]]: Bei Ehebruch hatte die Scheidung zu erfolgen. Der Mann bekam in dem Fall ein Sechstel der Mitgift und für jedes Kind zusätzlich ein Sechstel von der Mitgift. Dies konnte zu einem Problem werden, wenn es mehr als zwei Kinder gab, weil eine Hälfte der Mitgift als Strafe an den Fiskus ging. Hier ist sich die Forschung nicht sicher, aber möglich wäre Klagerecht des Ehemannes gegenüber dem Fiskus. | ||
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