Lex Iulia de adulteriis coercendis: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Nach Entdecken des Ehebruchs und einer ev. Tötung des Ehebrechers mußte der Ehemann sich von seiner Frau sofort trennen (wenn sie nicht bereits durch die Hand ihres Vaters starb). Die Scheidung und die Tötung mußte beim [[ | + | Nach Entdecken des Ehebruchs und einer ev. Tötung des Ehebrechers mußte der Ehemann sich von seiner Frau sofort trennen (wenn sie nicht bereits durch die Hand ihres Vaters starb). Die Scheidung und die Tötung mußte beim [[Magistrat]] gemeldet werden, sonst drohte eine Anklage wegen Mordes. Erfolgte keine Tötung, durfte der Ehebrecher im Hause des Vaters oder der Eheleute – je nachdem, wo der Ehebruch stattfand - längstens 20 Stunden hintereinander festgehalten werden, um Zeugen holen zu können. |
Vom Recht der Klage wegen stuprums oder adulteriums ausgeschlossen waren Personen unter 25 Jahre; ein römischer Bürger in eigener Sache, der mit einer peregrina oder einer Bürgerin ohne [[conubium]] zusammenlebte; ein libertus in eigener Sache, wenn er nicht 3 Millionen HS oder einen Sohn besaß. Es konnte niemand angeklagt werden, der ''rei publicae causa'' (aus Staatsgründen, etwa als Soldat im Krieg oder als Beamter in seiner Funktion auf Reisen) abwesend war. Der Vater der Ehebrecherin und der Ehemann besaßen ein gleichrangiges Recht der Anklage, wenn der Vater und der Ehemann gleichzeitig beim Beamten waren, wurde der Ehemann als Kläger vorgezogen. Sechzig Tage lang (bei der Ehefrau vom Scheidungstag an gerechnet, bei der ''vidua'' (Witwe) vom Tag des Delikts) hatten Vater und Ehemann exklusives Klagerecht, danach Dritte für eine Zeit von vier Monaten. Sechs Monate nach der Scheidung und fünf Jahre nach dem Tag des Vergehens durfte nicht mehr angeklagt werden (diese auf dem ersten Blick offensichtliche Diskrepanz erklärt sich daraus, daß oft nicht sofort die Verstoßung der ehebrecherischen Frau erfolgte). | Vom Recht der Klage wegen stuprums oder adulteriums ausgeschlossen waren Personen unter 25 Jahre; ein römischer Bürger in eigener Sache, der mit einer peregrina oder einer Bürgerin ohne [[conubium]] zusammenlebte; ein libertus in eigener Sache, wenn er nicht 3 Millionen HS oder einen Sohn besaß. Es konnte niemand angeklagt werden, der ''rei publicae causa'' (aus Staatsgründen, etwa als Soldat im Krieg oder als Beamter in seiner Funktion auf Reisen) abwesend war. Der Vater der Ehebrecherin und der Ehemann besaßen ein gleichrangiges Recht der Anklage, wenn der Vater und der Ehemann gleichzeitig beim Beamten waren, wurde der Ehemann als Kläger vorgezogen. Sechzig Tage lang (bei der Ehefrau vom Scheidungstag an gerechnet, bei der ''vidua'' (Witwe) vom Tag des Delikts) hatten Vater und Ehemann exklusives Klagerecht, danach Dritte für eine Zeit von vier Monaten. Sechs Monate nach der Scheidung und fünf Jahre nach dem Tag des Vergehens durfte nicht mehr angeklagt werden (diese auf dem ersten Blick offensichtliche Diskrepanz erklärt sich daraus, daß oft nicht sofort die Verstoßung der ehebrecherischen Frau erfolgte). |