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[[Kategorie: Römisches Recht]][[Kategorie:Magistrat]]Das '''20-Männer-Kollegium''' war eine Zusammenfassung mehrerer Kollegien, die gemeinsam die Einstiegsämter in den [[Cursus Honorum]] bildeten. Namentlich waren dies die ''IIIviri capitales'', die ''IIIviri aere argento auro flando ferundo'', die ''IIIIviri viis in urbe purgandis'' und die ''Xviri litibus iudicandis''.
Das 20-Männer-Kollegium, deren Ämter den Einstieg in den [[Cursus Honorum]] bildeten, setzte sich aus folgenden Ämtern zusammen: den IIIviri capitales, den IIIviri aere argento auro flando ferundo, den IIIIviri viis in urbe purgandis und den Xviri litibus iudicandis. Zunächst setzte sich das Kollegium aus 26 Männern zusammen, [[Augustus]] hatte aber zwei Ämter aufgehoben, nämlich die IIviri viis extra urbem purgandis und die IIII praefecti Capuam Cumas. Wir wissen nicht genau, wann Augustus diese Ämter abschuf, vermutlich 19 v Chr, sicher aber vor 11 v Chr. Sollte es eine Rangfolge innerhalb dieser Ämter gegeben haben, wissen wir diese nicht, genauso wenig wissen wir auch, wie lang dies Ämter bestanden haben, gesichert ist das bis etwa Anfang des 3. Jh nach Christi Geburt.
 
  
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Seit der [[Kaiserzeit]] wurde das Bekleiden eines dieser Ämter zur Voraussetzung für den Einstieg in den [[Cursus Honorum]]. Das höchste Prestige besaßen dabei die Ämter der ''IIIviri aere argento auro flando ferundo'' und die ''Xviri litibus iudicandis'', die bevorzugt von jungen [[Patrizier]]n und Angehörigen der [[Nobilitas]] bekleidet wurden.
  
=IIIviri capitales=
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Sie wurden unter Vorsitz der [[Praetor]]en in den ''[[Comitia#Comitia Tributa|comitia tributa]]'' gewählt.
auch genannt IIIviri nocturni oder einfach nur IIIviri, wurden unter [[Cäsar]] auf vier erhöht und unter Augustus wieder auf drei beschränkt. Ihnen und den IIIIviri viarum curandarum wurden gemeinschaftlich Viatoren zugegeben. Ihre Kompetenzen waren vielfältig und lassen sich grob in Kriminalrechtspflege und Zivilrechtspflege unterscheiden.  
 
  
Kriminalrechtspflege:
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== Entwicklung ==
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Ursprünglich gehörten 26 Amtsträger zu den niedrigsten ''collegia'' innerhalb der stadtrömischen Magistraturen. Neben den oben genannten waren dies das ''collegium'' der ''IIviri viis extra urbem purgandis'' und die ''IIIIviri praefecti Capuam Cumas''. Während erstere für die Sauberkeit der Straßen außerhalb Roms zuständig waren, vertraten letztere die [[Praetor]]en als Gerichtsherren in der Gemeinde [[Capua]], der 211 v. Chr. das Stadtrecht entzogen worden war. Die beiden Ämter wurden unter [[Augustus]] vermutlich um 19 v. Chr. aufgelöst - letzteres, da unter [[Caesar]] in Capua eine [[Colonia]] gegründet worden war, die eine externe Rechtsprechungsinstanz überflüssig machte. Seither wandelte sich ihr Name von ''vigintisexviri'' auf ''vigintiviri'' (''XXviri'').
  
Sie hatten Aufsicht über die Gefangenen und über die Vollstreckung der Todesurteile (die Erdrosselung im Kerker – bei Vornehmen und Frauen die gewöhnliche Form der Hinrichtung– wurden von den Tresviri selber vollzogen, wurde das Urteil vom Henker durchgeführt, hatten sie die Leitung der Vollstreckung inne). Weiters kümmerten sie sich in Gemeinschaft mit den [[Aedil]]en um die Verbrennung verbotener Bücher. Die Befugnis, Angeschuldigte in Präventivhaft zu nehmen (provisorische Notmaßregel) steht in Verbindung mit der Kompetenz, Denuntiationen begangener Verbrechen entgegen zu nehmen und die zunächst nötigen Nachforschungen anzustellen, was zur Folge hatte, daß das hauptstädtische Kriminalpolizeiwesen eigentlich in ihrer Hand war. Aufgrund dieser kriminalrechtlichen Befugnisse hatten die IIIviri ihren Stand unweit des Kerkers auf dem Markt an der maenischen Säule. Eine selbständige kriminelle Judication den IIIviri zuzusprechen, ist aber weit verfehlt, die Präventivhaft ist schon per definitionem keine Strafe, dennoch konnte eine von ihnen verfügte Präventivhaft auf lebenslängliche Haft hinauslaufen. Letzteres war der Fall, wenn der Eingesperrte nicht mit dem Rechtsmittel der Intercession der höheren Magistrate (im allgemeinen der Volkstribune) durchdrang, im übrigen sogar das einzige Rechtsmittel, das dem Eingesperrten zustand.
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Es ist bekannt, dass die verbliebenen Ämter bis ins 3. Jahrhundert hinein existierten, möglicherweise sogar länger.
Daneben waren sie aber auch für die Sicherheit in der Hauptstadt verantwortlich und hatten für Ruhe und Ordnung zu sorgen, was wohl darauf hinauslief, selbst und auf eigene Kosten Wachposten aufzustellen und nächtens die Runde zu machen, wobei ihnen die „Fünfmänner diesseit des Tiberis“ Beistand zu leisten hatten. Aufgegriffene Vagabunden wurden von den IIIviri je nach ihrem Stand abgestraft oder verwarnt. Außerdem hatten sie gemeinsam mit den [[Consul]]n, [[Volkstribun]]en und Ädilen die Pflicht, bei Feuersbrünsten zur Stelle zu sein. Eine erstaunliche Machtfülle für ein solch niedriges Amt, so meint der Verfasser dieser Zeilen, die aber in der Kaiserzeit erheblich abgeschwächt wurde. Die (sicherheits-)polizeilichen Geschäfte der Triumvirn versieht in dieser Zeit der [[Praefectus Vigilum]], und obwohl ein ausdrückliches Zeugnis dafür nicht vorliegt, sind sicher mit der Einführung der kaiserlichen Feuer- und Sicherheitspolizei die Triumvirn wenigstens in der Hauptsache außer Funktion getreten. Konfliktpotential gab es dennoch sicher genug: sie waren den höheren Magistraten gegenüber weisungsgebunden (natürlich auch im Bereich der Zivilrechtspflege, aber natürlich immer nur innerhalb der zugewiesenen Kompetenzen), in Hinblick auf die Strassenpolizei konkurrierten sie mit den Kompetenzen der Ädilen.  
 
  
Zivilrechtspflege:
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==''IIIviri capitales''==
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auch genannt ''IIIviri nocturni'' oder einfach nur ''IIIviri'', wurden wohl um 290 v. Chr. geschaffen und unter [[Cäsar]] auf vier erhöht, um von Augustus wieder auf drei beschränkt zu werden. Ursprünglich von den Praetoren eingesetzt, erfolgte ihre Wahl seit 242 v. Chr. durch die Volksversammlung. Ihnen und den ''IIIIviri viarum curandarum'' wurden gemeinschaftlich [[Apparitor|Viator]]en zugegeben. Ihre Kompetenzen waren vielfältig und lassen sich grob in Kriminalrechtspflege und Zivilrechtspflege unterscheiden.
  
Bis ins 1. Jh v Chr führte und instruierte der Prätor die Zivilprozesse, die IIIviri waren hingegen die Urteilsfinder. Bedingt durch die Entwicklung des Quästionenverfahrens verlagerten sich die Kompetenzen. Die Triumvirn wurden nach Mommsen eher zu Gehilfen der [[Prätor]]en und waren zuständig für die Eintreibung der in den prätorischen Zivilprozessen verurteilten Prozessbußen und (vermutlich) auch ihre Ablieferung an das Aerarium sowie die Entscheidung bei Differenzen über die Pflicht als Geschworener. Bei einer Reihe von gemeinen Verbrechen – soweit ohne Kapitalstrafe möglich – wurden sie selber zu Geschworenen.
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=== Kriminalrechtspflege:===
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Sie hatten Aufsicht über die Gefangenen und über die Vollstreckung der Todesurteile (die Erdrosselung im Kerker – bei Vornehmen und Frauen die gewöhnliche Form der Hinrichtung – wurden von den ''tresviri'' selber vollzogen, wurde das Urteil vom Henker durchgeführt, hatten sie die Leitung der Vollstreckung inne). Weiters kümmerten sie sich in Gemeinschaft mit den [[Aedil]]en um die Verbrennung verbotener Bücher. Die Befugnis, Angeschuldigte in Präventivhaft zu nehmen (provisorische Notmaßregel) steht in Verbindung mit der Kompetenz, Denuntiationen begangener Verbrechen entgegen zu nehmen und die zunächst nötigen Nachforschungen anzustellen, was zur Folge hatte, daß das hauptstädtische Kriminalpolizeiwesen eigentlich in ihrer Hand war. Aufgrund dieser kriminalrechtlichen Befugnisse hatten die ''IIIviri'' ihren Stand unweit des Kerkers auf dem Markt an der maenischen Säule. Eine selbständige kriminelle Judication den ''IIIviri'' zuzusprechen, ist aber weit verfehlt, die Präventivhaft ist schon ''per definitionem'' keine Strafe, dennoch konnte eine von ihnen verfügte Präventivhaft auf lebenslängliche Haft hinauslaufen. Letzteres war der Fall, wenn der Eingesperrte nicht mit dem Rechtsmittel der [[Intercessio]]n der höheren Magistrate (im allgemeinen der [[Volkstribun]]e) durchdrang, im übrigen sogar das einzige Rechtsmittel, das dem Eingesperrten zustand.
  
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Daneben waren sie aber auch für die Sicherheit in der Hauptstadt verantwortlich und hatten für Ruhe und Ordnung zu sorgen, was wohl darauf hinauslief, selbst und auf eigene Kosten Wachposten aufzustellen und nächtens die Runde zu machen, wobei ihnen die „Fünfmänner diesseit des Tiberis“ Beistand zu leisten hatten. Aufgegriffene Vagabunden wurden von den ''IIIviri'' je nach ihrem Stand abgestraft oder verwarnt. Außerdem hatten sie gemeinsam mit den [[Consul]]n, Volkstribunen und Ädilen die Pflicht, bei Feuersbrünsten zur Stelle zu sein. Eine erstaunliche Machtfülle für ein solch niedriges Amt, so meint der Verfasser dieser Zeilen, die aber in der Kaiserzeit erheblich abgeschwächt wurde. Die (sicherheits-)polizeilichen Geschäfte der Triumvirn versieht in dieser Zeit der [[Praefectus Vigilum]], und obwohl ein ausdrückliches Zeugnis dafür nicht vorliegt, sind sicher mit der Einführung der kaiserlichen Feuer- und Sicherheitspolizei die Triumvirn wenigstens in der Hauptsache außer Funktion getreten. Konfliktpotential gab es dennoch sicher genug: sie waren den höheren Magistraten gegenüber weisungsgebunden (natürlich auch im Bereich der Zivilrechtspflege, aber natürlich immer nur innerhalb der zugewiesenen Kompetenzen), in Hinblick auf die Strassenpolizei konkurrierten sie mit den Kompetenzen der Ädilen.
  
=IIIviri aere argento auro flando ferundo=
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===Zivilrechtspflege:===
Diese Männer waren für die Münzprägung zuständig. Das Amt selbst wurde als ständige Einrichtung vermutlich erst seit dem [[Bundesgenossenkrieg]] eingeführt, wobei Cäsar das Kollegium 43 v Chr um einen Mann vermehrte, bereits Augustus dies aber wieder aufhob (entweder vor oder im Jahr 27 v Chr, denn unter seinem Prinzipat geschlagenen Münzen kennen nur Triumvirn). Durch diese Magistrate hat der [[Senat]] sein Prägerecht, anfangs in Gold und Silber, seit 15 v Chr in Kupfer ausgeübt. Zunächst waren die Namen der Magistrate auf den Münzen aufgeführt, dies endete mit dem Ende der Regierung Augustus.
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Bis ins 1. Jahrhundert v. Chr. führte und instruierte der Prätor die Zivilprozesse, die ''IIIviri'' waren hingegen die Urteilsfinder. Bedingt durch die Entwicklung des Quästionenverfahrens verlagerten sich die Kompetenzen. Die Triumvirn wurden nach Mommsen eher zu Gehilfen der Prätoren und waren zuständig für die Eintreibung der in den prätorischen Zivilprozessen verurteilten Prozessbußen und (vermutlich) auch ihre Ablieferung an das [[Aerarium]], sowie die Entscheidung bei Differenzen über die Pflicht als Geschworener. Bei einer Reihe von gemeinen Verbrechen – soweit ohne Kapitalstrafe möglich – wurden sie selbst zu Geschworenen.
  
=IIIIviri viis in urbe purgandis=
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==''IIIviri aere argento auro flando ferundo''==
Beamte für Straßenreinigung. Die Entstehung dieses Amtes ist unbekannt, sie wurden erstmals erwähnt im Municipalgesetz Cäsars von 44 vChr. Sie dienten den Ädilen zunächst als Unterbeamte (da sie die gleiche Kompetenz wie diese bezüglich der Strassenreinigung hatten) jedoch ist nichts näheres über ihre Stellung bekannt. Die IIIIviri hatten Viatoren gemeinschaftlich mit den tres viri capitales.
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Diese Männer waren für die Münzprägung zuständig und wurden abgekürzt auch als '''IIIviri monetales'' bezeichnet. Durch diese Magistrate hat der [[Senat]] sein Prägerecht, anfangs in Gold und Silber, seit 15 v. Chr. in Kupfer ausgeübt. Das Amt selbst wurde als ständige Einrichtung vermutlich erst seit dem [[2. Punischer Krieg|zweiten Punischen Krieg]] eingeführt, wobei Cäsar das Kollegium 43 v. Chr. um einen Mann vermehrte, bereits Augustus dies aber wieder aufhob (entweder vor oder im Jahr 27 v. Chr., denn unter seinem Prinzipat geschlagenen Münzen kennen nur Triumvirn).
  
=Xviri litibus iudicandis=
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Nach und nach wurde es dabei üblich, dass die ''IIIviri'' sich auf den Münzen verewigten: Anfangs mit einem Symbol oder Buchstaben, später schließlich mit dem vollen Namen, wobei sich jedes Jahr offensichtlich nur einer der Münzmeister verewigen durfte. Ebenso waren sie für die Gestaltung der Münzen zuständig, deren Bilder seit dem 2. Jahrhundert v. Chr. variierten. Diese Möglichkeit wurde daher insbesondere zu Propaganda-Zwecken für die eigene Familie oder Parteiung innerhalb des Senats verwendet. Zwar führte Augustus dieses Amt auch in der Kaiserzeit weiter, jedoch wurden die Namen der Münzmeister ab 4 v. Chr. durch [[Senatsbeschluss]] nicht mehr aufgeführt.
Sie sind seit zumindest Anfang des 7. Jh nach Gründung der Stadt Roms nachgewiesen. Die Decemvirn waren Geschworene bei Freiheitsprozessen, doch sehr wahrscheinlich auch bei anderen Kategorien der Privatklage. Anfänglich vom Prätor für ein Jahr bestimmt, wurden sie später (kurz nach 630 auc, 123 v Chr) unter der Leitung des Prätors von den Tributcomitien gewählt. Unter den ständigen Apparitoren (Dienstkräfte, die den Magistraten für besondere Aufgaben zur Verfügung gestellt wurden, im Normalfall stellten die Beamten ihren Verwaltungsapparat selber, welcher aus Sklaven und Freigelassenen bestand): scribae und eine decuria viatorum (Abteilung von Boten). Augustus hat die Freiheitsprozesse den Decemvirn abgenommen (nicht ausdrücklich bezeugt, aber Mommsen meint, daß andernfalls Pomponius und Dio über diese wichtige Kompetenz nicht geschwiegen hätten), und gab ihnen dafür die früher von den Quästoriern geführte Leitung des Centumviralgerichtshofs für Erbschaftsprozesse, jedoch unter Oberleitung eines Prätors.
 
  
''Literatur:'' Mommsen, Theodor: Römisches Staatsrecht, 2. Band, Leipzig 1887
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==''IIIIviri viis in urbe purgandis''==
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Die Entstehung dieses Amtes für Straßenreinigung ist unbekannt, sie wurden erstmals erwähnt im Municipalgesetz Cäsars von 44 v. Chr. Sie dienten den Ädilen zunächst als Unterbeamte (da sie die gleiche Kompetenz wie diese bezüglich der Straßenreinigung hatten) jedoch ist nichts näheres über ihre Stellung bekannt. Die ''IIIIviri'' hatten Viatoren gemeinschaftlich mit den ''IIIviri capitales''.
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Im Laufe der Zeit bürgerte sich allerdings der kürzere Name ''IIIIviri viarum curandum'' ein.
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==''Xviri (st)litibus iudicandis''==
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Der Überlieferung nach wurde dieses Amt 449 v. Chr. mit der Lex Valeria Horatia de tribunicia potestate eingerichtet. Demnach galten sie wie die Volkstribune als sakrosankt und dienten als Gericht für Streitigkeiten innerhalb der ''[[Plebejer|plebs]]''. Belegt sind sie allerdings (möglicherweise als Entwicklung aus den ursprünglichen Wurzeln) als Geschworene bei Freiheitsprozessen, doch sehr wahrscheinlich auch bei anderen Kategorien der Privatklage. Anfänglich vom Prätor für ein Jahr bestimmt, wurden sie später (kurz nach 123 v. Chr.) wie die übrigen ''magistratus minores'' gewählt. Augustus hat die Freiheitsprozesse den Decemvirn abgenommen (sie gingen auf die [[Consul]]n über), und gab ihnen dafür die früher von den Quästoriern geführte Leitung des Centumviralgerichtshofs für Erbschaftsprozesse, jedoch unter Oberleitung eines Prätors, wofür ihnen auch [[Apparitor]]en beigegeben waren.
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''Literatur:''<br>
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Mommsen, Theodor: Römisches Staatsrecht, 2. Band, Leipzig 1887.<br>
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Kierdorf, Wilhelm: Art. ''Viginti(sex)viri'', in: ''DNP''.<br>
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de Libero, Loretana: Art. ''Tresviri capitales'', in: ''DNP''.<br>
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Klose, Dietrich: Art. ''Tresviri monetales'', in: ''DNP''.<br>
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Galsterer, Hartmut: Art. ''Quattuorviri viarum curandum'', in: ''DNP''.<br>
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Gizewski, Christian: Art. ''Decemviri (st)litibus iudicandis. Gerichtsausschuss'', in: ''DNP''.

Version vom 15. Januar 2011, 14:49 Uhr

Das 20-Männer-Kollegium war eine Zusammenfassung mehrerer Kollegien, die gemeinsam die Einstiegsämter in den Cursus Honorum bildeten. Namentlich waren dies die IIIviri capitales, die IIIviri aere argento auro flando ferundo, die IIIIviri viis in urbe purgandis und die Xviri litibus iudicandis.

Seit der Kaiserzeit wurde das Bekleiden eines dieser Ämter zur Voraussetzung für den Einstieg in den Cursus Honorum. Das höchste Prestige besaßen dabei die Ämter der IIIviri aere argento auro flando ferundo und die Xviri litibus iudicandis, die bevorzugt von jungen Patriziern und Angehörigen der Nobilitas bekleidet wurden.

Sie wurden unter Vorsitz der Praetoren in den comitia tributa gewählt.

Entwicklung

Ursprünglich gehörten 26 Amtsträger zu den niedrigsten collegia innerhalb der stadtrömischen Magistraturen. Neben den oben genannten waren dies das collegium der IIviri viis extra urbem purgandis und die IIIIviri praefecti Capuam Cumas. Während erstere für die Sauberkeit der Straßen außerhalb Roms zuständig waren, vertraten letztere die Praetoren als Gerichtsherren in der Gemeinde Capua, der 211 v. Chr. das Stadtrecht entzogen worden war. Die beiden Ämter wurden unter Augustus vermutlich um 19 v. Chr. aufgelöst - letzteres, da unter Caesar in Capua eine Colonia gegründet worden war, die eine externe Rechtsprechungsinstanz überflüssig machte. Seither wandelte sich ihr Name von vigintisexviri auf vigintiviri (XXviri).

Es ist bekannt, dass die verbliebenen Ämter bis ins 3. Jahrhundert hinein existierten, möglicherweise sogar länger.

IIIviri capitales

auch genannt IIIviri nocturni oder einfach nur IIIviri, wurden wohl um 290 v. Chr. geschaffen und unter Cäsar auf vier erhöht, um von Augustus wieder auf drei beschränkt zu werden. Ursprünglich von den Praetoren eingesetzt, erfolgte ihre Wahl seit 242 v. Chr. durch die Volksversammlung. Ihnen und den IIIIviri viarum curandarum wurden gemeinschaftlich Viatoren zugegeben. Ihre Kompetenzen waren vielfältig und lassen sich grob in Kriminalrechtspflege und Zivilrechtspflege unterscheiden.

Kriminalrechtspflege:

Sie hatten Aufsicht über die Gefangenen und über die Vollstreckung der Todesurteile (die Erdrosselung im Kerker – bei Vornehmen und Frauen die gewöhnliche Form der Hinrichtung – wurden von den tresviri selber vollzogen, wurde das Urteil vom Henker durchgeführt, hatten sie die Leitung der Vollstreckung inne). Weiters kümmerten sie sich in Gemeinschaft mit den Aedilen um die Verbrennung verbotener Bücher. Die Befugnis, Angeschuldigte in Präventivhaft zu nehmen (provisorische Notmaßregel) steht in Verbindung mit der Kompetenz, Denuntiationen begangener Verbrechen entgegen zu nehmen und die zunächst nötigen Nachforschungen anzustellen, was zur Folge hatte, daß das hauptstädtische Kriminalpolizeiwesen eigentlich in ihrer Hand war. Aufgrund dieser kriminalrechtlichen Befugnisse hatten die IIIviri ihren Stand unweit des Kerkers auf dem Markt an der maenischen Säule. Eine selbständige kriminelle Judication den IIIviri zuzusprechen, ist aber weit verfehlt, die Präventivhaft ist schon per definitionem keine Strafe, dennoch konnte eine von ihnen verfügte Präventivhaft auf lebenslängliche Haft hinauslaufen. Letzteres war der Fall, wenn der Eingesperrte nicht mit dem Rechtsmittel der Intercession der höheren Magistrate (im allgemeinen der Volkstribune) durchdrang, im übrigen sogar das einzige Rechtsmittel, das dem Eingesperrten zustand.

Daneben waren sie aber auch für die Sicherheit in der Hauptstadt verantwortlich und hatten für Ruhe und Ordnung zu sorgen, was wohl darauf hinauslief, selbst und auf eigene Kosten Wachposten aufzustellen und nächtens die Runde zu machen, wobei ihnen die „Fünfmänner diesseit des Tiberis“ Beistand zu leisten hatten. Aufgegriffene Vagabunden wurden von den IIIviri je nach ihrem Stand abgestraft oder verwarnt. Außerdem hatten sie gemeinsam mit den Consuln, Volkstribunen und Ädilen die Pflicht, bei Feuersbrünsten zur Stelle zu sein. Eine erstaunliche Machtfülle für ein solch niedriges Amt, so meint der Verfasser dieser Zeilen, die aber in der Kaiserzeit erheblich abgeschwächt wurde. Die (sicherheits-)polizeilichen Geschäfte der Triumvirn versieht in dieser Zeit der Praefectus Vigilum, und obwohl ein ausdrückliches Zeugnis dafür nicht vorliegt, sind sicher mit der Einführung der kaiserlichen Feuer- und Sicherheitspolizei die Triumvirn wenigstens in der Hauptsache außer Funktion getreten. Konfliktpotential gab es dennoch sicher genug: sie waren den höheren Magistraten gegenüber weisungsgebunden (natürlich auch im Bereich der Zivilrechtspflege, aber natürlich immer nur innerhalb der zugewiesenen Kompetenzen), in Hinblick auf die Strassenpolizei konkurrierten sie mit den Kompetenzen der Ädilen.

Zivilrechtspflege:

Bis ins 1. Jahrhundert v. Chr. führte und instruierte der Prätor die Zivilprozesse, die IIIviri waren hingegen die Urteilsfinder. Bedingt durch die Entwicklung des Quästionenverfahrens verlagerten sich die Kompetenzen. Die Triumvirn wurden nach Mommsen eher zu Gehilfen der Prätoren und waren zuständig für die Eintreibung der in den prätorischen Zivilprozessen verurteilten Prozessbußen und (vermutlich) auch ihre Ablieferung an das Aerarium, sowie die Entscheidung bei Differenzen über die Pflicht als Geschworener. Bei einer Reihe von gemeinen Verbrechen – soweit ohne Kapitalstrafe möglich – wurden sie selbst zu Geschworenen.

IIIviri aere argento auro flando ferundo

Diese Männer waren für die Münzprägung zuständig und wurden abgekürzt auch als 'IIIviri monetales bezeichnet. Durch diese Magistrate hat der Senat sein Prägerecht, anfangs in Gold und Silber, seit 15 v. Chr. in Kupfer ausgeübt. Das Amt selbst wurde als ständige Einrichtung vermutlich erst seit dem zweiten Punischen Krieg eingeführt, wobei Cäsar das Kollegium 43 v. Chr. um einen Mann vermehrte, bereits Augustus dies aber wieder aufhob (entweder vor oder im Jahr 27 v. Chr., denn unter seinem Prinzipat geschlagenen Münzen kennen nur Triumvirn).

Nach und nach wurde es dabei üblich, dass die IIIviri sich auf den Münzen verewigten: Anfangs mit einem Symbol oder Buchstaben, später schließlich mit dem vollen Namen, wobei sich jedes Jahr offensichtlich nur einer der Münzmeister verewigen durfte. Ebenso waren sie für die Gestaltung der Münzen zuständig, deren Bilder seit dem 2. Jahrhundert v. Chr. variierten. Diese Möglichkeit wurde daher insbesondere zu Propaganda-Zwecken für die eigene Familie oder Parteiung innerhalb des Senats verwendet. Zwar führte Augustus dieses Amt auch in der Kaiserzeit weiter, jedoch wurden die Namen der Münzmeister ab 4 v. Chr. durch Senatsbeschluss nicht mehr aufgeführt.

IIIIviri viis in urbe purgandis

Die Entstehung dieses Amtes für Straßenreinigung ist unbekannt, sie wurden erstmals erwähnt im Municipalgesetz Cäsars von 44 v. Chr. Sie dienten den Ädilen zunächst als Unterbeamte (da sie die gleiche Kompetenz wie diese bezüglich der Straßenreinigung hatten) jedoch ist nichts näheres über ihre Stellung bekannt. Die IIIIviri hatten Viatoren gemeinschaftlich mit den IIIviri capitales.

Im Laufe der Zeit bürgerte sich allerdings der kürzere Name IIIIviri viarum curandum ein.

Xviri (st)litibus iudicandis

Der Überlieferung nach wurde dieses Amt 449 v. Chr. mit der Lex Valeria Horatia de tribunicia potestate eingerichtet. Demnach galten sie wie die Volkstribune als sakrosankt und dienten als Gericht für Streitigkeiten innerhalb der plebs. Belegt sind sie allerdings (möglicherweise als Entwicklung aus den ursprünglichen Wurzeln) als Geschworene bei Freiheitsprozessen, doch sehr wahrscheinlich auch bei anderen Kategorien der Privatklage. Anfänglich vom Prätor für ein Jahr bestimmt, wurden sie später (kurz nach 123 v. Chr.) wie die übrigen magistratus minores gewählt. Augustus hat die Freiheitsprozesse den Decemvirn abgenommen (sie gingen auf die Consuln über), und gab ihnen dafür die früher von den Quästoriern geführte Leitung des Centumviralgerichtshofs für Erbschaftsprozesse, jedoch unter Oberleitung eines Prätors, wofür ihnen auch Apparitoren beigegeben waren.


Literatur:
Mommsen, Theodor: Römisches Staatsrecht, 2. Band, Leipzig 1887.
Kierdorf, Wilhelm: Art. Viginti(sex)viri, in: DNP.
de Libero, Loretana: Art. Tresviri capitales, in: DNP.
Klose, Dietrich: Art. Tresviri monetales, in: DNP.
Galsterer, Hartmut: Art. Quattuorviri viarum curandum, in: DNP.
Gizewski, Christian: Art. Decemviri (st)litibus iudicandis. Gerichtsausschuss, in: DNP.