Diverse Gesetze: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Theoria Romana
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
Zeile 28: Zeile 28:
  
 
Dieses Gesetz ist eine sogenannte lex minus quam perfecta (verbotswidriges Verhalten ist rechtswirksam, aber mit Strafe belegt). Ein größeres Legat ist gültig, der Erbe kann jedoch vom Legatar eine Buße in der Höhe des Vierfachen des verbotenen Überschusses fordern.
 
Dieses Gesetz ist eine sogenannte lex minus quam perfecta (verbotswidriges Verhalten ist rechtswirksam, aber mit Strafe belegt). Ein größeres Legat ist gültig, der Erbe kann jedoch vom Legatar eine Buße in der Höhe des Vierfachen des verbotenen Überschusses fordern.
 +
 +
 +
=Lex Hortensia=
 +
 +
287 v Chr, verfügt, daß ab diesem Zeitpunkt auch Beschlüsse der plebs für das Gesamtvolk verbindlich sind. Diese plebiscita werden seither aus als leges bezeichnet.
 +
 +
 +
=Lex Iulia de adulteriis coercendis=
 +
 +
des Augustus, 18 v Chr, enthält Strafvorschriften für Unzucht und Ehebruch. Sie schuf einen besonderen Rechtfertigungsgrund für den Ehemann zur Tötung der bei einem Ehebruch ertappten Ehefrau samt Ehebrecher und gewährte ihm in anderen Fällen ein Vorrecht zur Anklage des Ehebruchs.
 +
 +
 +
=Lex Iulia de maritandis ordinibus=
 +
 +
des Augustus, 18 v Chr, enthält Eheverbote und -gebote sowie Sanktionen gegen Unverheiratete.
 +
Darunter folgende Tatbestände:
 +
 +
Gewaltunterworfene benötigten zur Eheschließung des Gewalthabers, sollte dieser grundlos sich weigern, konnte ein Magistrat ihn zwingen, seine Zustimmung zu geben.
 +
 +
Freigelassene Frauen, die ihren Patron geheiratet hatten, durften sich nicht gegen seinen Willen scheiden lassen. Die Ehe war zwar dann zivilrechtlich aufgelöst, hinsichtlich einer weiteren Eheschließung galt die Freigelassene aber noch immer als verheiratet, sie konnte nicht wieder heiraten (sogenannte relative Wirkung des Scheidungsverbots).
 +
 +
 +
=Lex Minicia=
 +
 +
aus dem 1. Jahrhundert v Chr. Sie bestimmte über den Status eines Kindes und verfügte, wenn ein Elternteil Peregrinus war, daß auch das Kind Peregrinus sein muß. Sonst wäre das Kind einer römischen Mutter Römer geworden, da nach ius gentium das Kind dem Status der Mutter folgte.
 +
 +
 +
=Lex Voconia=
 +
 +
169 v Chr, verbietet, daß ein Bürger der ersten Steuerklasse eine Frau als Erben einsetzt.

Version vom 31. August 2005, 18:55 Uhr

Lex Canuleia

Die Lex Canueleia wurde in der Römischen Republik im Jahr 445 v. Chr. verabschiedet. Sie erlaubte Ehen zwischen Plebejern und Patriziern.

Auslöser für diesen Beschluss war in erster Linie die plebejische Sezession im Jahr 494 v. Chr.


Lex Cincia de donationibus

Plebiszit aus 204 v Chr, legte einen Höchstwert bei Schenkungen, außer an Verwandte, fest.

Dieses Gesetz ist eine sogenannte Lex imperfecta (ein Verbot ohne einer gesetzlichen Sanktion), da verbotswidrig vollzogene Schenkungen gültig sind, noch nicht vollzogene Schenkungsversprechen hingegen sind nicht durchsetzbar, da der Prätor dem Beklagten eine Einrede, die exceptio legis Cinciae gewährt.


Lex Claudia de nave senatorum

218 v. Chr. erlassen, verbot diese Lex den römischen Senatoren den Besitz von Schiffen, die mehr als 300 Amphoren befördern konnten.

Damit war die römische Nobilität von den großen Transport- und Fernhandelsgeschäften ausgeschlossen, die großen Geldgeschäfte und Transaktionen fielen anderen Gruppen zu, den publicani, oder Staatspächtern, die in Gesellschaften organisiert, alle wirtschaftlichen Großaufträge übernahmen, die der römische Stadtstaat nicht erledigen konnte. Den publicani fielen so die Heeresversorgung zu, die Errichtung von Großbauten, die Einziehung von Steuern und Zöllen etc. Den Kapitalismus, den sie dabei entwickelten, führte in weiterer Folge zum Geldadel - dem Ritterstand.


Quelle: Christ, Karl: Römische Geschichte. Einführung, Quellenkunde, Bibliographie, Darmstadt 1973, S. 96


Lex Furia testamentaria

181 v Chr, verbietet die Annahme von testamentarischen Legaten über 1000 As.

Dieses Gesetz ist eine sogenannte lex minus quam perfecta (verbotswidriges Verhalten ist rechtswirksam, aber mit Strafe belegt). Ein größeres Legat ist gültig, der Erbe kann jedoch vom Legatar eine Buße in der Höhe des Vierfachen des verbotenen Überschusses fordern.


Lex Hortensia

287 v Chr, verfügt, daß ab diesem Zeitpunkt auch Beschlüsse der plebs für das Gesamtvolk verbindlich sind. Diese plebiscita werden seither aus als leges bezeichnet.


Lex Iulia de adulteriis coercendis

des Augustus, 18 v Chr, enthält Strafvorschriften für Unzucht und Ehebruch. Sie schuf einen besonderen Rechtfertigungsgrund für den Ehemann zur Tötung der bei einem Ehebruch ertappten Ehefrau samt Ehebrecher und gewährte ihm in anderen Fällen ein Vorrecht zur Anklage des Ehebruchs.


Lex Iulia de maritandis ordinibus

des Augustus, 18 v Chr, enthält Eheverbote und -gebote sowie Sanktionen gegen Unverheiratete. Darunter folgende Tatbestände:

Gewaltunterworfene benötigten zur Eheschließung des Gewalthabers, sollte dieser grundlos sich weigern, konnte ein Magistrat ihn zwingen, seine Zustimmung zu geben.

Freigelassene Frauen, die ihren Patron geheiratet hatten, durften sich nicht gegen seinen Willen scheiden lassen. Die Ehe war zwar dann zivilrechtlich aufgelöst, hinsichtlich einer weiteren Eheschließung galt die Freigelassene aber noch immer als verheiratet, sie konnte nicht wieder heiraten (sogenannte relative Wirkung des Scheidungsverbots).


Lex Minicia

aus dem 1. Jahrhundert v Chr. Sie bestimmte über den Status eines Kindes und verfügte, wenn ein Elternteil Peregrinus war, daß auch das Kind Peregrinus sein muß. Sonst wäre das Kind einer römischen Mutter Römer geworden, da nach ius gentium das Kind dem Status der Mutter folgte.


Lex Voconia

169 v Chr, verbietet, daß ein Bürger der ersten Steuerklasse eine Frau als Erben einsetzt.